Verbrennen im Freien

Wann darf im Freien biogenes Material (Zweige, Äste, Gras oder Laub) verbrannt werden?

Grundsätzlich besteht gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz ein ganzjähriges Verbot für das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von u.a. biogenem Material außerhalb dafür bestimmter Anlagen. Davon u.a. ausgenommen sind:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  • Lagerfeuer,
  • Grillfeuer,
  • das Abflammen(Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen) im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise.

In der Burgenländischen Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung sind zusätzlich folgende ganzjährig geltenden bzw. zeitlich begrenzten Ausnahmen vorgesehen:

Ganzjährig geltend:

  • das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies nachweislich zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und nachweislich keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist;
  • das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

Zeitlich begrenzt:

  • das Entfachen von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die allgemein zugänglich sind (nähere Informationen dazu unter „Brauchtumsfeuer, aber richtig! - Land Burgenland);
  • das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April;
  • das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies nachweislich zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nachweislich auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist.

Wie gehe ich vor, wenn ich schädlings- und krankheitsbefallene Materialien verbrennen will?

Wer Abbrennen will, muss vor dem Verbrennen um Ausstellung eines schriftlichen Nachweises ansuchen (z.B. bei der Landwirtschaftskammer), aus dem hervorgeht, welcher Schädling oder welche Krankheit vorliegt, dass das Verbrennen zur wirksamen Bekämpfung dieses Schädlings und dieser Krankheit unbedingt erforderlich ist und nachweislich keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist (Meldepflicht). Die Erstellung bzw. das Einholen der Nachweise kann auch von Gemeinden oder Weinbauvereinen in die Wege geleitet werden. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist anzugeben.

Wo und wann ist das Verbrennen von Rebholz erlaubt?

Das Verbrennen ist in schwer zugänglichen Lagen im Monat April zulässig.

Lagen sind dann „schwer zugänglich“, wenn die Zufahrt zum Weingarten und die Durchfahrt durch den Weingarten z. B. wegen Steilheit des Geländes oder bei Vorliegen einer Terrassenkultur nicht möglich sind. Zudem ist eine Lage auch dann schwer zugänglich, wenn die Zu- und Durchfahrt mindestens mit einem Traktor, der von der Fahrzeugbreite her geeignet ist, durch Weingartenreihen zu fahren, samt einem Anbaugerät oder Anhänger ständig oder zeitweilig (z.B. wegen besonders schlechter Zufahrtmöglichkeit auf nicht befestigten Güterwegen nach starken Regenfällen) nicht möglich ist, damit das Rebholz

  • mit einem Häcksler oder mit einer Fräse zerkleinert werden kann oder
  • mit dem Traktor und einem Anhänger aus den Weingärten heraustransportiert und an einen anderen Ort zur Verwertung gebracht werden kann.

Wie gehe ich vor, wenn ich Stroh auf Stoppelfeldern abbrennen will?

Wer Abbrennen will, muss vor dem Verbrennen um Ausstellung eines schriftlichen Nachweises ansuchen (z.B. bei der Landwirtschaftskammer) aus dem hervorgeht, dass das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist (Meldepflicht). Die Erstellung bzw. das Einholen der Nachweise kann auch von Gemeinden oder Weinbauvereinen in die Wege geleitet werden. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist anzugeben.

Auf welche Sicherheitsvorkehrungen muss bei all den genannten Abbrennvorgängen geachtet werden?

  • Während des Abbrennens muss eine zumindest volljährige eigenberechtigte Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Sie muss in der Lage sein, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.
  • Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
  • Das Feuer muss sich mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befinden.
  • Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen sowie wasser- oder luftgefährdenden Stoffen, wie z. B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder Aufrechterhalten des Feuers ist verboten.
  • Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrennvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

Die Ausnahmen gemäß der Burgenländischen Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung gelten nicht:

  • in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle;
    (ersichtlich im „aktuellen Ozonbericht“ unter
    unter Berichte und Statistiken - Land Burgenland))
  • in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind;
    (im Anlassfall erfolgt eine öffentliche Information der Bevölkerung)
  • wenn die Feinstaubgrenzwerte (PM10TMW) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft am Vortag überschritten waren.
    (ersichtlich im „täglichen Luftgütebericht“ unter
    Berichte und Statistiken - Land Burgenland

Darf das Abbrennen als forstwirtschaftliche Maßnahme weiterhin ausgeführt werden?

Diese Regelungen ändern nichts an den Bestimmungen des Forstgesetzes.

Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung Geldstrafen bis zu 3630 € verhängen.