Naturschutzorgane Burgenland

Natur ist ihre Leidenschaft!

Landesrätin Astrid Eisenkopf: „Die Naturschutzorgane leisten einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Natur- und Umweltschutzes im Burgenland. Gerade die ehrenamtlichen Naturschutzorgane sind ein wichtiges Bindeglied zwischen BürgerInnen und Behörden. Ohne das Engagement des Vereins der Burgenländischen Naturschutzorgane und den dahinter stehenden Personen wäre ein derart umfassender Natur- und Umweltschutz im Burgenland nicht möglich."

Unter der Führung des Landesleiters, Herrn Mag. Herman Frühstück (0664 140 9600; naturschutzorgane.bgld(at)gmx.at) bieten die Burgenländischen Naturschutzorgane eine breites Angebot für Gemeinden und interessierte Bürgerinnen und Bürgen an; z.B.: Veranstaltung von Kursen und Vorträgen, Veröffentlichung von Broschüren, Ausbildung zum ehrenamtlichen Naturschutzorgan und die konkrete Unterstützung von Gemeinden zu Fragen des Natur- und Umweltschutzes.

Beispiele für Tätigkeiten in der Natur sind Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten, Entbuschung von Trockenrasen, Aktivitäten im Fledermausschutz, Amphibienschutz an Straßen während deren Wanderungen.

Dieser Folder bietet umfassende Information über Tätigkeit und Kontaktmöglichkeiten!

Voraussetzungen, Organisation, Befugnisse

Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes. Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen. Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.

Persönliche Voraussetzungen

  • die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • vollendetes 19. Lebensjahr
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und
  • der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierun

Bestellung und Beeidigung

  • Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes

Organisation der Naturschutzorgane

Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.

Aufgaben und Befugnisse

Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken.

Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:

  • Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen, anzuhalten und ihre Person festzustellen
  • Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben, für die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung finden, zur Sicherung des Verfalles vorläufig zu beschlagnahmen sowie die zur Tat benützten Gegenstände abzunehmen. Die Beschlagnahme ist der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Tiere und Gegenstände an die Behörde abzuliefern
  • die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen
  • eine vorläufige Arbeitseinstellung zu verfügen
  • Aufsicht und Erhebung:
    Ausübung der Exekutivbefugnisse als Organ der öffentlichen Aufsicht, z.B. Überwachungstätigkeit in stark frequentierten Schutzgebieten.
    Erhebung von Sachverhalten, z.B. Schäden und Gefährdungen von Naturwerten oder rechtswidrige Eingriffe werden erhoben und den Behörden gemeldet.
  • Naturschutzorgane haben Übertretungen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.