Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:
Natur ist ihre Leidenschaft!
Landesrätin Astrid Eisenkopf: „Die Naturschutzorgane leisten einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Natur- und Umweltschutzes im Burgenland. Gerade die ehrenamtlichen Naturschutzorgane sind ein wichtiges Bindeglied zwischen BürgerInnen und Behörden. Ohne das Engagement des Vereins der Burgenländischen Naturschutzorgane und den dahinter stehenden Personen wäre ein derart umfassender Natur- und Umweltschutz im Burgenland nicht möglich."
Unter der Führung des Landesleiters, Herrn Mag. Herman Frühstück (0664 140 9600; naturschutzorgane.bgld(at)gmx.at) bieten die Burgenländischen Naturschutzorgane eine breites Angebot für Gemeinden und interessierte Bürgerinnen und Bürgen an; z.B.: Veranstaltung von Kursen und Vorträgen, Veröffentlichung von Broschüren, Ausbildung zum ehrenamtlichen Naturschutzorgan und die konkrete Unterstützung von Gemeinden zu Fragen des Natur- und Umweltschutzes.
Beispiele für Tätigkeiten in der Natur sind Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten, Entbuschung von Trockenrasen, Aktivitäten im Fledermausschutz, Amphibienschutz an Straßen während deren Wanderungen.
Dieser Folder bietet umfassende Information über Tätigkeit und Kontaktmöglichkeiten!
Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes. Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen. Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.
Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.
Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken.
Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:
Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.