Vogelschutzrichtlinie

Die „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ – kurz: Vogelschutz-Richtlinie – regelt den Schutz und die Nutzung aller wildlebenden Vögel in der EU.

Die Richtlinie legt besonderen Wert auf die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung der Lebensräume und die internationale Verantwortung bei der Erhaltung der Zugvögel.

Prinzipiell sind alle wildlebenden Vogelarten geschützt. Das gilt auch für ihre Nester und Eier. Anhang I der Richtlinie listet 193 besonders schutzbedürftige Arten und Unterarten auf, für die die Mitgliedsstaaten besondere Schutzmaßnahmen zu treffen haben, insbesondere die Ausweisung der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" Gebiete als besondere Schutzgebiete (die häufig dafür gebrauchte Abkürzung lautet SPA, aus dem englischsprachigen Richtlinientext). Ebenso sind Gebiete mit besonderer Bedeutung als Brut-, Rast- oder Mauserplatz für Zugvögel, besonders für Wasservögel, als SPAs auszuweisen. Diese SPAs sind Teil von Natura 2000.

Als Ausnahme vom Schutz können die Arten des Anhanges II bejagt werden, einige davon in der gesamten EU (Anhang II/1 – 24 Arten), andere zusätzlich nur in bestimmten Mitgliedsstaaten (Anhang II/2 – in Österreich 11 Arten). Die Richtlinie legt fest, dass Vögel nicht während der Brut- und Aufzuchtszeit bejagt werden dürfen, Zugvögel überdies auch nicht während des Heimzuges von den Winterquartieren in die Brutgebiete.

Jene Arten, die gehandelt werden dürfen, sind in Anhang III aufgelistet. Anhang IV listet verbotene Fang- und Tötungsmittel sowie verbotene Fortbewegungsmittel bei der Verfolgung von Vögeln auf. Daneben hat die Richtlinie noch eine Reihe weiterer Bestimmungen und verpflichtet die Mitgliedsstaaten u.a. auch zu Forschungstätigkeit über den Zustand der Vogelwelt, wobei prioritäre Forschungsfelder in Anhang V genannt werden.

Gemäß Artikel 9 können die Mitgliedsstaaten unter besonderen Voraussetzungen und wenn es "keine andere zufriedenstellende Lösung" gibt, auch Ausnahmen vom generellen Schutz gewähren. Dieser Artikel legt genau fest, welche Bedingungen für derartige Ausnahmebestimmungen gelten müssen.

Ein Begriff, der oft in Zusammenhang mit der Vogelschutz-Richtlinie und den SPAs genannt wird, sind die "Important Bird Areas" (IBAs). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine offizielle Schutzgebietskategorie, sondern um eine Vorschlagsliste von nach internationalen Kriterien ausgewählten Vogelgebieten, erstellt von der Naturschutzorganisation BirdLife. Sie wird von EU-Kommission und EuGH als fachliche Grundlage für die Ausweisung von SPAs durch die Mitgliedsstaaten anerkannt.

Gesetzliche Bestimmungen: