Vogelschutzrichtlinie
Die „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ – kurz: Vogelschutz-Richtlinie – regelt den Schutz und die Nutzung aller wildlebenden Vögel in der EU.
Der Naturschutz wird in der EU durch mehrere rechtliche Bestimmungen geregelt. Zwei Richtlinien sind dabei aber von ganz zentraler Bedeutung: die Vogelschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1979 und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aus dem Jahr 1992.
Richtlinien der EU sind Rechtsnormen, deren inhaltliche Vorgaben von den Mitgliedsstaaten in deren nationalen Gesetzen verankert bzw. umgesetzt werden müssen. Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind sie somit nicht unmittelbar geltendes Recht sondern müssen in die österreichischen (Landes-)Gesetze transponiert werden. In erster Linie geschieht dies durch die Naturschutzgesetze der Länder, daneben aber beispielsweise auch durch die Jagd-, Fischerei- oder Nationalparkgesetze.
Die „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ – kurz: Vogelschutz-Richtlinie – regelt den Schutz und die Nutzung aller wildlebenden Vögel in der EU.
Die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (Kurzbezeichnung Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder FFH-Richtlinie) wurde erst 13 Jahre nach der Vogelschutz-Richtlinie erlassen.
Das EU-weite Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000, das als Begriff mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschaffen wurde, setzt sich aus den besonderen Schutzgebieten zusammen, die die Mitgliedsstaaten in Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie ausgewiesen haben.
Karte: Natura 2000-Europaschutzgebiete im Burgenland
Unter dieser Rubrik werden die Ergebnisse zu konkreten Erhebungen von Schutzgütern nach den beiden EU-Naturschutz-Richtlinien im Burgenland veröffentlicht, soweit sie keine naturschutzfachlich sensiblen Daten enthalten.
Links zu den Bundesländern