Grenzwerte

Im Folgenden sind Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte Österreichischer Gesetze sowie von Richtlinien der Europäischen Union für die im burgenländischen Luftgütemessnetz erfassten Schadstoffe angegeben.
Bundes-Immissionsschutzgesetz Luft, BGBl. I Nr.115/1997, in Kraft ab 01.04.1998 ; Novelle BGBl. I Nr.62/2001, vom 06.07.2001.

Die Bundesgesetze, Richtlinien und Verordnungen finden sie unter den Adressen http://www.ris.bka.gv.at/Bund/ und http://www.umweltbundesamt.at/.

Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage1 zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
SchadstoffeHMWMW8TMWJMW
Schwefeldioxid (SO2) in  µg/m3200*120
Stickstoffdioxid (NO2) in µg/m32008030**
Schwebestaub (TSP) in µg/m3150
Feinstaub (PM10) in µg/m35040**
Kohlenmonoxid (CO) in mg/m310
Benzol in µg/m35

* 3 HMW pro Tag, jedoch maximal 48 HMW pro Kalenderjahr bis zu max.350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
** Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m³ ist ab 01.01.2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30µg/m³ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes und wird am 01.01. jeden Jahres bis 01.01.2005 um 5 µg/m³ verringert.
*** Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig; ab Inkrafttreten des Gesetztes bis 2004: 35 Tage ; von 2005 bis 2009; 30 Tage;
ab 2010:25 Tage.

 

 

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und über die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen (Ozongesetz), BGBl.I Nr.34/2003

Informations- und Warnwerte für Ozon

Informationsschwelle

180 µg/m³

Nicht gleitender Einstundenmittelwert

Alarmschwelle

240 µg/m³

Nicht gleitender Einstundenmittelwert

Feststellung von Überschreitungen

Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozonüberwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.

 

Richtlinie 2002/3/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.02.2002 über den Ozongehalt der Luft

Langfristige Ziele für Ozon
Langfristiges Ziel (*)Parameter
langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit120 µg/m3Höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages während eines Kalenderjahres
langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation 6 000 µg/m3.hAOT 40, berechnet aus 1-Stunden Mittelwerten von Mai bis Juli

(*) Die Fortschritte der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird, werden als Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses überprüft.

 

Richtlinie 1999/30/EG Des Rates vom 02.04.1999 über Grenzwerte für Stickstoffoxid und Stickstoffoxide

Zeitpunkt, bis zu dem der
Grenzwert zu erreichen ist

1-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

200 µg/m³ NO2
(darf nicht öfter als 18 mal im Jahr überschritten werden)

01.01.2010

Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit40 µg/m³ NO2

01.01.2010

Jahresgrenzwert für den Schutz der Vegetation

30 µg/m³ NOx

19.07.2001

Mittelwerte – Definitionen:

HMW: Halbstundenmittelwert
TMW: Tagesmittelwert
MW8: Gleitender Achtstundenmittelwert
JMW: Jahresmittelwert