Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

Mit § 1 Nationalparkgesetz 1992 wurde der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel eingerichtet (Übersichtskarte). Er besteht aus mehreren Nationalparkbereichen, deren Grundflächen zu Natur- und Bewahrungszonen erklärt worden sind. Die Randbereiche des Nationalparks bzw. der Neusiedler See und seine Umgebung werden durch die Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, geschützt. In den Bewahrungszonen ist das Betreten auf markierten Wegen gestattet, in der Naturzone ist das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten, sie ist die Zone des strengsten Schutzes.

  • Naturzonen
    Sandeck – Neudegg
    Podersdorf - Karmazik
  • Bewahrungszonen
    Sandegg - Neudegg
    Illmitz - Hölle
    Zitzmannsdorfer Wiesen
    Waasen - Hanság
    Lange Lacke
    Podersdorf - Karmazik

Für den Betrieb des Nationalparks ist die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel als Körperschaft öffentlichen Rechts verantwortlich. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Die Finanzierung erfolgt durch Land und Bund (Art. 15 a B.-VG. Vereinbarung).
Gemeinsam mit der Republik Ungarn wird der Nationalpark auf österreichischem und ungarischem Gebiet nach den Richtlinien der IUCN (Weltnaturschutzorganisation) für Nationalparke geführt, sodass dieser Nationalpark der erste in Österreich gewesen ist, der eine internationale Anerkennung (Kategorie II) durch die IUCN erhalten hat (1993).

Anerkennung des Nationalpark der IUCN - Kategorie II

Ein Nationalpark ist ein verhältnismäßig großes Gebiet, in dem

  • ein oder mehrere Ökosysteme nicht wesentlich durch menschliche Nutzung oder Inanspruchnahme verändert sind, in dem Pflanzen- und Tierarten, geomorphologische Erscheinungen sowie Biotope von besonderer Bedeutung für Wissenschaft, Bildung und Erholung sind oder das eine besonders schöne natürliche Landschaft aufweist;
  • die oberste zuständige Behörde des betreffenden Landes Maßnahmen getroffen hat, im gesamten Gebiet so früh wie möglich die wirtschaftliche Nutzung oder jede andere Inanspruchnahme zu verhindern oder zu beseitigen und wirksam sicherzustellen, dass die ökologischen, geologischen, morphologischen oder ästhetischen Eigenschaften, die zur Ausweisung des Schutzgebietes geführt haben, unantastbar bleiben;
  • Besuchern unter bestimmten Bedingungen zur Erbauung, Bildung, Kulturvermittlung und Erholung Zutritt gewährt wird.

Hier gelangen Sie zur Internetpräsenz des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel