Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (Kurzbezeichnung Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder FFH-Richtlinie) wurde erst 13 Jahre nach der Vogelschutz-Richtlinie erlassen.

Sie regelt den Schutz aller anderen Tiere, der Pflanzen und Lebensräume. Ihr Ziel ist die "Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen." Für eine Reihe von Arten und Lebensraumtypen, die als "von gemeinschaftlichem Interesse" eingestuft und in mehreren Anhängen aufgelistet werden, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder gegebenenfalls wieder herzustellen.

Zu diesem Zweck sind für die in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Lebensraumtypen und für die in Anhang II aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten von den Mitgliedsstaaten gemeinsam mit der Kommission bedeutende Vorkommen als "Gebiete gemeinschaftlichen Interesses" (aus dem englischen Richtlinientext abgekürzt SCIs) zu nominieren und schließlich als besondere Schutzgebiete (SACs) auch gesetzlich (im Burgenland: durch Europaschutzgebiets-Verordnung) zu schützen. Sie bilden gemeinsam mit den Schutzgebieten gemäß der Vogelschutz-Richtlinie das Netzwerk Natura 2000.

Die Mitgliedsstaaten sind auch angehalten, zur Wahrung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebiets-Netzwerkes, verbindende Landschaftselemente als Korridore oder Trittsteine zu pflegen. Dazu zählen z.B. Fließgewässer, Teiche oder Gehölze in der Kulturlandschaft.

Für die in Anhang IV angeführten Arten IV ist ein Verbot der absichtlichen Störung bzw. des Tötens vorzusehen und sie dürfen auch nicht gehandelt werden. Für jene Arten, die in Anhang V aufgelistet sind, kann durch Verwaltungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass eine allfällige Nutzung mit einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist. Anhang VI listet verbotene Fang- oder Tötungsmittel auf sowie Transportmittel, deren Benutzung zum Fang oder zur Tötung verboten ist.
Artikel 16 sieht Ausnahmen vom Schutz vor, aber nur unter der Grundbedingung, dass es keine „anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“.

Die Mitgliedsstaaten sind darüber hinaus verpflichtet, den Erhaltungszustand aller Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überwachen (Monitoring) und der Kommission alle sechs Jahre über dessen Ergebnisse zu berichten.

Gesetzliche Bestimmungen: