Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erklärt werden
Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen und kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind oder
kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Klima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope) oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen.
Die geografischen Lagen der Naturdenkmäler sind im GIS ersichtlich.