Brauchtumsfeuer, aber richtig!

Brauchtumsfeuer (Osterfeuer und Sonnwendfeuer) dienen dem Brauchtum, nicht der ENtsorgung. Feuchtes Material und Abfälle erzeugen giftigen und umweltschädlichen Rauch. Ein Feuer pro Gemeinde genügt!


Wo offenes Feuer ist, ist auch Rauch.

Die enorme Rauchentwicklung beim Verbrennen von ungeeignetem Material führt zu gesundheitsschädigenden Feinstaubemissionen, die zu Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen führen können.

Um vielfaches schädlicher als Dieselruß.

Die Gesundheitsrelevanz von Partikeln aus Holzfeuern wurde mehrmals wissenschaftlich untersucht. Im Vergleich mit Partikeln aus Dieselmotoren sind Partikel aus einer unkontrollierten Verbrennung – wie zB Verbrennungen von „Haufen“ im Freien – etwa 10 x schädlicher. Dies liegt vor allem am hohen Gehalt krebserregender Stoffe (zB polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).

Über 3,5 kg Feinstaub = dreimal um die Erde

Beim Verbrennen eines Asthaufens von nur 200 kg werden ca. 3,6 kg Feinstaub (PM10) freigesetzt. Das entspricht der Fahrleistung eines Diesel-PKW von 115.900 km – damit kann man fast drei Mal die Erde umrunden.

Regeln für ein möglichst umweltschonendes Abrennen


Richtig:

  • Trockenes Holz verbrennt hinreichend schadstoffarm.
  • Locker geschlichtetes Holz wird mit Verbrennungsluft versorgt - für eine bestmögliche Verbrennung der Schwelgase.
  • Anzünden von oben, die Flammen verzehren den Rauch.
  • Verbrennungsrückstände und Asche sind ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
  • Im frisch geschlichteten Holzstapel verbrennen keine Tiere, die dort Unterschlupf finden wollen.

Falsch:

  • Abfälle und feuchtes Material gehören nicht ins Brauchtumsfeuer.
  • Anzünden von unten führt zu noch größerer Rauchentwicklung.
  • Die Asche der Abfälle belastet das Grundwasser.
  • Wenn der Haufen schon länger liegt, verbrennen Igel und Co. in ihrem Versteck.

Das Bundesluftreinhaltegesetz und die Verbrennungsverbotsausnahme-Verordnung des Landeshauptmannes legen fest:


  1. Brauchtumsfeuer müssen allgemein zugänglich sein.
  2. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen sind ausschließlich: 
    • Osterfeuer:
      am Abend und in der Nacht vom Karfreitag auf Karsamstag oder Karsamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag
    • Feuer zur Sommersonnenwende.
      am Abend und in der Nacht vom 21. – 22. Juni
    • Feuer zur Wintersonnenwende:
      am Abend und in der Nacht vom 21. – 22. Dezember.
    Ausweichtermine
    Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen nur aufgrund schlechtwetterbedingter Verschiebung abgebrannt werden.

    Nur trockenes Naturholz
    Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen, biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.
     
  3. Die Gefahren dürfen nicht unterschätzt werden.
    Aufsichtsperson / Brandwache
    Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt und in der Lage ist, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird. Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

    Wind
    Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten. 

    Abstand
    Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

    Entzünden
    Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen, sowie wasser- oder luftgefährdenden Stoffen, wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

    Rauchentwicklung
    Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt. Bei Bedarf ist die Straße abzusichern.
     
  4. Bei Ozonwarnung oder Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte am Vortag muss auf das Feuer verzichtet werden. 
    Messwerte und Überschreitungen werden täglich auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht.
    Luftgütemessnetz Burgenland - Aktuelle Messwerte und maximale Messwerte der letzten 24 Stunden

Gesetze zum Nachlesen


1. Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG BGBl. I Nr. 137/2002.
Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
RIS - Bundesluftreinhaltegesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.03.2022 (bka.gv.at)

Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien verboten, die Landeshauptleute können für Brauchtumsfeuer Ausnahmeverordnungen erlassen:

2. Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, StF: LGBl. Nr. 28/2011.
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2011, mit der zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz zugelassen werden

RIS - Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 04.03.2022 (bka.gv.at)

3. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.
Die Alarmwerte, die bei Überschreitungen ein Brauchtumsfeuer verhindern, sind in Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft enthalten. 
RIS - Immissionsschutzgesetz – Luft - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.03.2022 (bka.gv.at)
Messdaten und Überschreitungen werden täglich auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht.
Luftgütemessnetz Burgenland - Aktuelle Messwerte und maximale Messwerte der letzten 24 Stunden

4. Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003. 
Im Fall der Überschreitung der Ozoninformations- oder Alarmschwelle im Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, darf kein Brauchtumsfeuer entzündet werden. Der Zeitraum der Überschreitung § 8 des Ozongesetzes wird durch Verlautbarung (auf der Homepage des Landes) durch den Landeshauptmann genauso wie die Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt. 
RIS - Ozongesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.03.2022 (bka.gv.at)

Messdaten Überschreitungen werden täglich auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht.
Luftgütemessnetz Burgenland - Aktuelle Messwerte und maximale Messwerte der letzten 24 Stunden

5. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440. 
Feuer im Wald werden nur durch das Forstgesetz geregelt, die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden vom Bundesluftreinhaltegesetz nicht berührt.
RIS - Forstgesetz 1975 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.03.2022 (bka.gv.at)

Zuguterletzt


Es kann teuer werden: Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung Geldstrafen bis zu 3630 € verhängen.

 

Verbrennen im Freien

Information über die Rechtslage

Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung

Wann darf im Freien biogenes Material (Zweige, Äste, Gras oder Laub) verbrannt werden?

Grundsätzlich besteht ein ganzjähriges Verbrennungsverbot.

Es gibt jedoch folgende Ausnahmen, die ohne Meldepflicht in Anspruch genommen werden können:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  • Lagerfeuer,
  • Grillfeuer,
  • das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,
  • das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

Wie gehe ich vor, wenn ich schädlings- und krankheitsbefallene Materialien verbrennen will?

Wer Abbrennen will, muss beim landwirtschaftlichen Bezirksreferat vor dem Verbrennen um Ausstellung eines schriftlichen Nachweises ansuchen (Meldepflicht), aus dem hervorgeht, welcher Schädling oder welche Krankheit vorliegt, dass das Verbrennen zur wirksamen Bekämpfung dieses Schädlings und dieser Krankheit unbedingt erforderlich ist und nachweislich keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist. Gemeinden oder Weinbauvereine können auch um die Ausstellung dieser Nachweise ansuchen. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist anzugeben.

Wie gehe ich vor, wenn ich Stroh auf Stoppelfeldern abbrennen will?

Wer Abbrennen will, muss beim landwirtschaftlichen Bezirksreferat vor dem Verbrennen um Ausstellung eines schriftlichen Nachweises anzusuchen (Meldepflicht), aus dem hervorgeht, dass das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Gemeinden oder Weinbauvereine können auch um die Ausstellung dieser Nachweise ansuchen. Dieser schriftliche Nachweis ist spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist anzugeben.

Wann sind Brauchtumsfeuer erlaubt?

  • Osterfeuer dürfen am Abend und in der Nacht vom Karfreitag auf Karsamstag oder Karsamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag entfacht werden,
  • Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni,
  • Feuer zur Wintersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Dezember bis 22. Dezember.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden.

Brauchtumsfeuer müssen allgemein zugänglich sein und dürfen ausschließlich mit trockenen, biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.

Wo und wann ist das Verbrennen von Rebholz erlaubt?

In schwer zugänglichen Lagen im Monat April

Lagen sind dann „schwer zugänglich“, wenn die Zufahrt zum Weingarten und die Durchfahrt durch den Weingarten z.B. wegen Steilheit des Geländes oder bei Vorliegen einer Terrassenkultur oder z.B. wegen besonders schlechter Zufahrtmöglichkeit auf nicht befestigten Güterwegen nach starken Regenfällen nicht möglich sind, damit das Rebholz

  • mit einem Häcksler oder mit einer Fräse zerkleinert werden kann, oder
  • mit dem Traktor und einem Anhänger aus den Weingärten heraustransportiert und an einen anderen Ort zur Verwertung gebracht werden kann.

Auf welche Sicherheitsvorkehrungen muss beim Abbrennen geachtet werden?

  • Während des Abbrennens muss eine zumindest volljährige eigenberechtigt Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Sie muss in der Lage sein, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.
  • Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
  • Das Feuer muss mindestens einen Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden haben.
  • Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen sowie wasser- oder luftgefährdenden Stoffen, wie z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder Aufrechterhalten des Feuers ist verboten.
  • Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

Darf das Abbrennen als forstwirtschaftliche Maßnahme weiterhin ausgeführt werden?

Diese Regelungen ändern nichts an den Bestimmungen des Forstgesetzes.

1 im Sinne des Bundesluftreinhaltegesetzes ist Abflammen eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.

Wann sind Brauchtumsfeuer erlaubt?

  • Osterfeuer dürfen am Abend und in der Nacht vom Karfreitag auf Karsamstag oder Karsamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag entfacht werden,
  • Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni,
  • Feuer zur Wintersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Dezember bis 22. Dezember.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden.

Brauchtumsfeuer müssen allgemein zugänglich sein und dürfen ausschließlich mit trockenen, biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.

Wo und wann ist das Verbrennen von Rebholz erlaubt?

In schwer zugänglichen Lagen im Monat April

Lagen sind dann „schwer zugänglich“, wenn die Zufahrt zum Weingarten und die Durchfahrt durch den Weingarten z.B. wegen Steilheit des Geländes oder bei Vorliegen einer Terrassenkultur oder z.B. wegen besonders schlechter Zufahrtmöglichkeit auf nicht befestigten Güterwegen nach starken Regenfällen nicht möglich sind, damit das Rebholz

  • mit einem Häcksler oder mit einer Fräse zerkleinert werden kann, oder
  • mit dem Traktor und einem Anhänger aus den Weingärten heraustransportiert und an einen anderen Ort zur Verwertung gebracht werden kann.

Auf welche Sicherheitsvorkehrungen muss beim Abbrennen geachtet werden?

  • Während des Abbrennens muss eine zumindest volljährige eigenberechtigt Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Sie muss in der Lage sein, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.
  • Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
  • Das Feuer muss mindestens einen Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden haben.
  • Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen sowie wasser- oder luftgefährdenden Stoffen, wie z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder Aufrechterhalten des Feuers ist verboten.
  • Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich.

Darf das Abbrennen als forstwirtschaftliche Maßnahme weiterhin ausgeführt werden?

Diese Regelungen ändern nichts an den Bestimmungen des Forstgesetzes.