Brauchtumsfeuer, aber richtig!
Brauchtumsfeuer (Osterfeuer und Sonnwendfeuer) dienen dem Brauchtum, nicht der Entsorgung. Feuchtes Material und Abfälle erzeugen giftigen und umweltschädlichen Rauch. Ein Feuer pro Gemeinde genügt!
Wo offenes Feuer ist, ist auch Rauch.
Die enorme Rauchentwicklung beim Verbrennen von ungeeignetem Material führt zu gesundheitsschädigenden Feinstaubemissionen, die zu Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen führen können.
Um ein Vielfaches schädlicher als Dieselruß.
Die Gesundheitsrelevanz von Partikeln aus Holzfeuern wurde mehrmals wissenschaftlich untersucht. Im Vergleich mit Partikeln aus Dieselmotoren sind Partikel aus einer unkontrollierten Verbrennung – wie z. B. Verbrennungen von „Haufen“ im Freien – etwa 10 x schädlicher. Dies liegt vor allem am hohen Gehalt krebserregender Stoffe (z. B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).
Über 3,5 kg Feinstaub = dreimal um die Erde
Beim Verbrennen eines Asthaufens von nur 200 kg werden ca. 3,6 kg Feinstaub (PM10) freigesetzt. Das entspricht der Fahrleistung eines Diesel-Pkw von 115.900 km – damit kann man fast drei Mal die Erde umrunden.
Regeln für ein möglichst umweltschonendes Abbrennen
Richtig:
- Trockenes Holz verbrennt hinreichend schadstoffarm.
- Locker geschlichtetes Holz wird mit Verbrennungsluft versorgt - für eine bestmögliche Verbrennung der Schwelgase.
- Anzünden von oben, die Flammen verzehren den Rauch.
- Verbrennungsrückstände und Asche sind ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
- Im frisch geschlichteten Holzstapel verbrennen keine Tiere, die dort Unterschlupf finden wollen.
Falsch:
- Abfälle und feuchtes Material gehören nicht ins Brauchtumsfeuer.
- Anzünden von unten führt zu noch größerer Rauchentwicklung.
- Die Asche der Abfälle belastet das Grundwasser.
- Wenn der Haufen schon länger liegt, verbrennen Igel und Co. in ihrem Versteck.
Das Bundesluftreinhaltegesetz und die Verbrennungsverbotsausnahme-Verordnung des Landeshauptmannes legen fest:
- Brauchtumsfeuer müssen allgemein zugänglich sein.
- Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen sind ausschließlich:
- Osterfeuer:
am Abend und in der Nacht vom Karfreitag auf Karsamstag oder Karsamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag - Feuer zur Sommersonnenwende:
am Abend und in der Nacht vom 21. – 22. Juni - Feuer zur Wintersonnenwende:
am Abend und in der Nacht vom 21. – 22. Dezember.
- Osterfeuer:
Ausweichtermine
Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen (etwa aufgrund schlechtwetterbedingter Verschiebung) abgebrannt werden.
- Nur trockenes Naturholz
Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen, biogenen, nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.
- Aufsichtsperson / Brandwache
Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,
1. Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,
2. die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und
3. bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.
- Wind
Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
- Abstand
Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m
zu benachbarten Gebäuden befindet.
- Entzünden
Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet
werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen sowie wasser- oder luftgefährdenden
Stoffen, wie z. B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.
- Rauchentwicklung
Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt. Bei Bedarf ist die Straße abzusichern.
- Bei Ozonwarnung oder Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte am Vortag muss auf das Feuer verzichtet werden.
Messwerte und Überschreitungen werden täglich auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht.
Luftgütemessnetz Burgenland - aktueller Luftgüte- & Ozonbericht
- Strafen
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung Geldstrafen bis zu 3630 € verhängen.
Gesetze zum Nachlesen
- Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002
RIS - Bundesluftreinhaltegesetz - Bundesrecht konsolidiert
- Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011
RIS - Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Landesrecht konsolidiert Burgenland
- Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997
Die Alarmwerte, die bei Überschreitungen ein Brauchtumsfeuer verhindern, sind in Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft enthalten.
RIS - Immissionsschutzgesetz – Luft - Bundesrecht konsolidiert
- Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003
Im Fall der Überschreitung der Ozoninformations- oder Alarmschwelle im Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes darf kein Brauchtumsfeuer entzündet werden. Der Zeitraum der Überschreitung nach § 8 des Ozongesetzes wird durch Verlautbarung (auf der Homepage des Landes) durch den Landeshauptmann genauso wie die Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.