Besonderer Tierartenschutz
Zu den geschützten Tierarten des Burgenlandes zählen alle wildlebenden Vogelarten sowie alle wildlebenden Tierarten, die auf der Roten Liste oder den Anhängen II, IV und V der FFH-Richtlinie, den Anhängen II und III der Berner Konvention oder den Anhängen I und II der Bonner Konvention angeführt sind.
Ausgenommen von den naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind jene Arten, die gemäß Jagdgesetz als Wild gelten oder die dem Fischereirecht unterliegen.
Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern wildlebender Vogelarten sowie das Sammeln ihrer Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten. Für jene Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf und Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
Für einzelne Arten werden durch die Burgenländische Artenschutzverordnung noch weiter reichende Schutzbestimmungen hinsichtlich ihrer Vermehrungsstätten festgelegt.
Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.
Rechtliche Grundlagen: § 16 NG 1990, LGBl. 36/2001