Bonner Konvention

Das Übereinkommen zum Schutz wandernder Tierarten (Bonner Konvention oder CMS) zielt darauf ab, wandernde Tierarten im Meer, am Land und in der Luft in ihrem gesamten Verbreitungsareal zu erhalten.

Wandernde Tierarten legen in ihren Lebenszyklen weite Distanzen zurück. Für sie spielen dabei politische Grenzen naturgemäß keine Rolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist zu ihrem Schutz daher eine Notwendigkeit. Das Übereinkommen wurde 1985 durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) eingerichtet. Es schafft einen Rahmen zur Etablierung koordinierter Schutzmaßnahmen entlang der Zugwege und Wanderrouten dieser Tiere.

Vom Aussterben bedrohte wandernde Arten sind in Anhang I der Konvention aufgelistet. Die Vertragsstaaten haben diese Arten streng zu schützen und u.a. auch ihre Wandermöglichkeiten erhalten. Dabei werden insbesondere auch grenzüberschreitende Aktivitäten angestrebt. Arten, die nicht so akut bedroht sind, aber von internationaler Zusammenarbeit profitieren würden, sind im Anhang II aufgelistet. Die Vertragsstaaten sind dazu angehalten, für diese Arten regionale Abkommen (Agreements) zu schließen. Bekannte Beispiele für derartige Abkommen sind das „African-Eurasian-Waterbird-Agreemenet (AEWA) zum Schutz wandernder Wasservögel zwischen Eurasien und Afrika oder „Eurobats“ zum Schutz wandernder Fledermäuse in Europa.

Gegenwärtig gehören über 100 Vertragsstaaten der Bonner Konvention an. Österreich ist im Jahr 2005 der Bonner Konvention beigetreten.
Zusätzlich gibt es auch noch regionale Memorandums of Understanding (MoU). Diese Memoranden wurden als „Notmaßnahme“ zum Schutz akut gefährdeter Arten eingerichtet. Sie enthalten die – völkerrechtlich nicht verbindliche – Absicht der Arealstaaten solcher Arten gemeinsam Schutzmaßnahmen zu setzen. Österreich ist 2001 dem Memorandum of Understanding (MOU) zum Schutz der Großtrappe aber bereits 2001 beigetreten. Es hat das Ziel, die Großtrappenbestände Mittel- und Osteuropas durch grenzüberschreitende Maßnahmen zu erhalten.

Rechtliche Grundlagen: BGBl. III Nr. 149/2005

Weitere Informationen: