Richtlinien - Auslandsstipendium des Landes Burgenland

Höhe des Stipendiums:
Die Höhe des Stipendiums beträgt 600,-- Euro pro Semester. Das Auslandsstipendium darf in Ausnahmefällen und wenn der Auslandaufenthalt mindestens ein Jahr beträgt ein zweites Mal vergeben werden.
Für die Vergabe des Auslandsstipendiums des Landes Burgenland besteht kein Rechtsanspruch. Bei missbräuchlicher Verwendung (unrichtige Angaben, Fehlen des Studienberichtes als Leistungsnachweis, …) muss das Stipendium auf Verlangen der Abt. 7 rücküberwiesen werden.
Das Stipendium wird im Voraus gewährt.

Bezugsberechtigt sind Burgenländerinnen und Burgenländer
- unter 26 Jahren (bei Antragstellung)
- mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. EU-Staatsbürgerschaft bzw. Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthalt-EU
- die an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule als ordentliche Studierende inskribiert sind
- den Hauptwohnsitz im Burgenland haben
- mit positivem Studienerfolg
- deren Eltern bzw. Elternteil ein Bruttojahreseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen (Bruttojahresgehalt von 89.000,-- bzw. 55.000,-- Euro) haben

Einreichunterlagen:
- Antragsformular Auslandsstipendium
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises
- Auszug aus dem Studienbuch/Inskriptionsbestätigung
- Meldezettel
- Vorlage des Jahreseinkommensnachweis der Eltern/des Elternteils
- Dokumentation über den Studienerfolg
- Bestätigung der Aufnahme der Gasthochschule im Ausland

Nachweis:
Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Mittel erfolgt durch Vorlage eines Studienberichtes über das Auslandssemester bis spätestens 3 Monate nach Ende des Stipendienaufenthalts.

Rechtsanspruch:
Für die Vergabe des Auslandsstipendiums des Landes Burgenland besteht kein Rechtsanspruch. Bei missbräuchlicher Verwendung (unrichtige Angaben, Fehlen des Studienberichtes als Leistungsnachweis, …) muss das Stipendium auf Verlangen der Abteilung 7 rücküberwiesen werden.

Einreichfristen:
Eine Antragsstellung ist ganzjährig möglich, muss aber mindestens einen Monat vor Beginn des Auslandsaufenthalts erfolgen.