Teilrückerstattung des Elternbeitrags zum Musikschulbesuch burgenländischer Schülerinnen und Schüler an Musikschulen des Burgenländischen Musikschulwerkes für das Schuljahr 2023/24


Gemäß § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Musikschulförderungsgesetzes kann die Burgenländische Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall burgenländischen Schüler/innen an Musikschulen des Burgenländischen Musikschulwerks eine Teilrückerstattung des Elternbeitrags zum Musikschulbesuch gewähren.

 

Wer kann eine Teilrückerstattung beantragen?

Jede Person, die mit dem Kind, für welches der Elternbeitrag zum Musikschulbesuch bezahlt wird, im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, sofern diese Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Der Antrag ist daher von jener Person zu stellen, welche die Familienbeihilfe bezieht und die den Elternbeitrag zum Musikschulbesuch bezahlt hat.

 

Welche Förderungsvoraussetzungen gelten?

  • Das Kind, für welches eine Teilrückerstattung des Elternbeitrages zum Musikschulgeld beantragt wird, hat eine Musikschule des Burgenländischen Musikschulwerks im Winter- und Sommersemester erfolgreich besucht und die besondere Begabung des Kindes ist durch die besuchte Musikschule bestätigt worden
  • Der/ die Förderungswerber:in und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für welches eine Teilrückerstattung des Elternbeitrages zum Musikschulbesuch beantragt wird, haben ihren Hauptwohnsitz im Burgenland.
  • Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen wird nicht überschritten
    Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen, das heißt aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen – geteilt durch den Gewichtungsfaktor gemäß § 10 des Bgld. Familienförderungsgesetzes. Der Gewichtungsfaktor errechnet sich aus der Summe der für die einzelnen Familienmitglieder festgelegten Gewichtungseinheiten. Die Gewichtungseinheit beträgt für den/die Förderungswerber:in 1,0; für den/die Partner:in 0,8; für eine/n Alleinerzieher:in 1,2 und für jedes Kind, auf das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 0,5. Berechnungsbeispiel: Förderwerber:in und Partner:in mit 2 Kindern ergibt einen Gewichtungsfaktor von 2,8.
  • Eine Schulgeldrückerstattung wird nur bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres gewährt, außer der/ die Schüler:in befindet sich noch in einer Schul- oder Lehrausbildung.

 

Welche Förderungsgrundsätze gelten?

  • Anträge sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und alle notwendigen Unterlagen anzuschließen sind.
  • Anträge können von bis 30. Juni des laufenden Schuljahres eingebracht werden.
  • Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
  • Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind diese innerhalb der vorgegebenen Frist nachzureichen. Sollten die fehlenden Unterlagen nicht fristgemäß einlangen, kann keine Berechnung des Antrages erfolgen. Es erfolgt keine weitere Erinnerung zur Einbringung von fehlenden Unterlagen.
  • Eine Ablehnung von Anträgen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes.
  • Auf die Gewährung einer Teilrückerstattung des Elternbeitrages zum Musikschulbesuch besteht kein Rechtsanspruch!

 

Wie hoch ist die mögliche Teilrückerstattung für das Schuljahr 2023/2024:

25% des eingezahlten Musikschulgeldes
         bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen von 913,92 EUR bis 1.066,00 EUR

50% des eingezahlten Musikschulgeldes
         bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen von 761,41 EUR bis 913,91 EUR

75% des eingezahlten Musikschulgeldes
         bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen von 761,40 EUR oder weniger

 

Welche Unterlagen bzw. Nachweise sind dem Antrag anzuschließen?

  • Schülerbeschreibung (ausgestellt vom Burgenländischen Musikschulwerk) aller Kinder, für die eine Teilrückerstattung des Elternbeitrages beantragt wird
  • Belege über die Einzahlung des Schulgeldes für das 1. und 2. Semester
  • Aktuelle Finanzamtsmitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
  • Bei getrenntlebenden Elternteilen: Unterhaltsbeschluss oder -vergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse
  • Kopie der Kontokarte (Vorder- und Rückseite) bzw. Bestätigung der Bank
  • Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung von im Haushalt lebenden Personen

 

Welche Nachweise über das Familieneinkommen sind dem Antrag anzuschließen?

  • Unselbstständig Erwerbstätige
    Lohn-/Gehaltszettel der letzten 3 Monate
  • Selbstständig Erwerbstätige
    Einkommensteuerbescheid für das vorangegangene, veranlagte Kalenderjahr
    Letzter gültiger Einheitswertbescheid (bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten)
  • Sonstige Bezüge, die als Einkommen gelten, insbesondere:
    Im Inland steuerlich nicht erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Werkverträgen, freien Dienstverträgen, ausländischen Einkünften sowie Leistungen der gesetzlichen Versicherungen, des AMS und andere Sozialleistungen  aus öffentlichen Mitteln, z.B. Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengelt, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension, Übergangsgeld, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, AMFG-Beihilfe, Pflegekarenzgeld, Teilzeitbeihilfen, Pflegegeld für Pflegekinder und alle gerichtlich oder vertraglich festgesetzten, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen/Alimente.

 

Bitte beachten Sie, dass übermittelte Nachweise (Original oder Kopie) nicht zurückgesendet werden.

 

Woraus setzt sich das anrechenbare Familieneinkommen zusammen?

  • Als Einkommen unselbstständig Erwerbstätiger und Pensions-, Renten-, Versorgungs- und Ruhegenussbezieher gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 4/2018, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Dem Einkommen sind die Familienbeihilfen und die für besondere Verwendungszwecke bestimmten Zuwendungen und Beihilfen, die entweder zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen körperlicher und geistiger Behinderung oder wegen Vorliegens von Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit gewährt werden, Studienbeihilfen oder diesen gleichartige Leistungen nicht anzurechnen.
  • Als Einkommen gilt bei den Beziehern sonstiger Einkommen das gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 zu ermittelnde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid – abzüglich der ausgewiesenen Einkommensteuer – des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres.
  • Als Einkommen sind bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten 4,16 % des Einheitswertes monatlich, zuzüglich des Monatsanteils von außerlandwirtschaftlichen Einkommen, anzunehmen.
  • Bei der Ermittlung des Einkommens sind im Inland steuerlich nicht erfasste Einkünfte (z.B. aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Werkverträgen, freien Dienstverträgen, ausländischen Einkünften etc.) sowie Leistungen der gesetzlichen Versicherungen, des AMS und andere Sozialleistungen aus öffentlichen Mitteln, z.B. Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengelt, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Witwenpension/ Witwerpension, Waisenpension, Übergangsgeld, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, AMFG-Beihilfe, Pflegekarenzgeld, Teilzeitbeihilfen, Pflegegeld für Pflegekinder und alle gerichtlich oder vertraglich festgesetzten, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen/ Alimente einzubeziehen. Unter gleichen Voraussetzungen ist eine solche Unterhaltsleistung bei Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

 

Ist eine Rückforderung von Förderungsbeträgen möglich?

Ja, empfangene Förderungsbeträge sind zurückzuzahlen, wenn diese durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden sind.

 

Richtlinie:

Richtlinie für die Gewährung einer Teilrückerstattung des Elternbeitrags zum Musikschulbesuch nach dem Burgenländischen Musikschulförderungsgesetz 1993 für das Schuljahr 2023/2024

 

Formulare:

 

Info:

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 7 – Bildung, Kultur und Wissenschaft
Referat Kultur, Sandra Löschnauer
Telefon: 057-600/2090
E-Mail: 
post.a7-kultur(at)bgld.gv.at