Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-UVP-G

Das UVP-Gesetz gilt für bestimmte, größere Vorhaben mit Umweltrelevanz, die im Anhang 1 des Gesetzes angeführt sind. Es zielt auf eine gesamthafte (integrative) Beurteilung zur Überwindung der im Umweltrecht herrschenden Zersplitterung und auf eine aufgabenspezifische Beteiligung der Allgemeinheit ab. - BGBl. Nr. 697/1993 idgF

Verfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach Anhang 1

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Das Instrument der Einzelfallprüfung dient dazu, einzelfallgerecht Vorhaben zu identifizieren, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Ergibt diese Einzelprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. (A: besonderes Schutzgebiet; B: Alpinregion; C: Wasserschutz und Schongebiet; D: belastetes Gebiet/Luft; E: Siedlungsgebiet) Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
Anstelle der sonst erforderlichen Vielzahl von kumulativ einzuholenden Bewilligungen tritt hier ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, das in einen Gesamtbescheid mündet. Dieser ersetzt alle sonst erforderlichen Genehmigungen (konzentriertes Genehmigungsverfahren; Zuständigkeit: Landesregierung).

UVP-pflichtig sind u.a. größere Abfallbehandlungsanlagen, größere kalorische Kraftwerke, bestimmte Atomanlagen, Infrastrukturprojekte, bestimmte Verkehrs- und Leitungsanlagen, größere Bergbauanlagen, größere Wasseranlagen, größere Massentierhaltungen und bestimmte industrielle Produktionsanlagen.

Das UVP-Verfahren beginnt mit einer (möglichen) Voranmeldung und einem obligatorischen Genehmigungsantrag, der auch eine Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers zu umfassen hat.

Die Unterlagen sind zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen.
Über dieses Vorhaben haben die von der Landesregierung bestellten Sachverständigen ein Umweltverträglichkeitsgutachten als integratives Gesamtgutachten bzw. eine zusammenfassende Bewertung (Vorhaben - Spalte 2 und 3) zu erstellen.

Im Anschluss an die UVP ist das eigentliche (konzentrierte) Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem alle aufgrund des Genehmigungsantrages maßgeblichen Rechtsvorschriften Mitanwendung finden. Eine mündliche Verhandlung ist obligatorisch.

Parteistellung haben - über die mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften hinaus - auch der Umweltanwalt, die berührten Gemeinden (Standortgemeinde und unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinden, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Umweltorganisationen) und bestimmte "Bürgerinitiativen" (Unterschriftenliste von mindestens 200 in den berührten Gemeinden Wahlberechtigten) als eigene juristische Person. Im Verfahren nach Anhang 1, Spalte 2 und 3 hat sie allerdings nur "Beteiligtenstellung", Bürgerinitiativen. Diese Formalparteien sind berechtigt, die Einhaltung der objektiv-rechtlichen Umweltschutznormen als Einwendungen geltend zu machen und dies bis zu den Höchstgerichten durchzusetzen.

Das UVP-Gesetz stellt für diese Anlagen eine lex specialis gegenüber den sonst maßgeblichen Materiengesetzen (AWG, LRG-K, Mineralrohstoffgesetz, Bauordnung, Gewerbeordnung u.a.) dar.

Die UVP-Behörde hat nicht nur alle Genehmigungsvoraussetzungen der maßgeblichen Materiengesetze anzuwenden, sondern subsidiär auch die sich aus dem umweltrechtlichen Mindeststandard des § 17 Abs. 2 bis 4 UVP-G ergebenden Genehmigungskriterien. Nach erfolgter Überprüfung der Fertigstellung und einer späteren Nachkontrolle (Anhang 1, Spalte 1) geht die laufende Aufsicht und verwaltungspolizeiliche Zuständigkeit wieder auf die einzelnen Fachbehörden über, die bis zu diesem Zeitpunkt nur "beizuziehen" waren.

Bestehen Zweifel, ob Vorhaben UVP-pflichtig sind, können jeweils Feststellungsbescheide beantragt oder von Amts wegen erlassen werden.