Besonderer Pflanzenartenschutz

Es sind alle wild wachsenden Pflanzen geschützt, die in der Roten Liste oder in den Anhängen II, IV und V der FFH-Richtlinie oder im Anhang I der Berner Konvention aufgelistet sind.

Ausgenommen von diesem Schutz ist die Pflege von Grünanlagen im Bereich von Wohn- und Betriebsgebäuden, Obstgärten sowie sonstigen Anlagen wie Straßen und Wege. Für einzelne Arten ist auch das Pflücken eines Handstraußes oder die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen zulässig:

  • Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)
  • Himmelschlüssel (Primula veris)
  • Maiglöckchen(Convallaria majalis)
  • Palmkätzchen (blütentragende Zweige von Salix spp.)
  • Schneeglöckchen (Galanthus nivalis)

Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrockneten Zustand erworben, verwahrt, weiter gegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf und Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.
Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Rechtliche Grundlagen: § 15a NG 1990, LGBl. 36/2001