Gesetzliche Grundlagen: Diskriminierung ist in Österreich verboten

In Österreich gibt es mehrere Gesetze, die Diskriminierung verbieten. Dazu gehören:

  • die Bundesverfassung (sie sagt, dass niemand benachteilgt werden darf),
  • das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (für Menschen, die beim Bund arbeiten),
  • das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz,
  • das Gleichbehandlungsgesetz der Bundesländer - zum Beispiel:
    • das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG),
    • das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Bgld. L-GBG)

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG)

Dieses Gesetz gibt es seit dem 08. Juli 2005. Das 1. Hauptstück gilt für Menschen, die beim Land, in einer Gemeinde, oder in einem Gemeindeverband arbeiten, dort eine Ausbildung machen, oder sich dort bewerben.

Es schützt diese Menschen vor Diskriminierung aufgrund:

  • ihrer Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit,
  • ihrer Religion,
  • ihrer Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • ihrer Alters,
  • oder ihrer sexuellen Orientierung.

Das Gesetz verbietet:

  • direkte Diskriminierung (wenn jemand offen benachteiligt wird),
  • indirekte Diskriminierung (wenn Regeln zwar neutral wirken, aber trotzdem benachteiligen),
  • und Belästigung.

Das Gesetz regelt:

  • Möglichkeiten für rechtliche Hilfe,
  • die Aufgaben der Antidiskriminierungsbeauftragten und der Antidiskriminierungskommission.

Das Gesetz enthält auch Teile, die für alle Menschen im Burgenland gelten, die von Organen des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände diskriminiert werden (3. Hauptstück).

Diese Teile sagen: Niemand darf wegen seiner Herkunft (Ethnischen Zugehörigkeit)ReligionWeltanschauungBehinderungsexuellen Orientierung oder seines Alters benachteiligt werden.

Das gilt besonders außerhalb der Arbeitswelt, also im täglichen Leben.

Websites und Apps müssen für alle Menschen nutzbar sein. Das nennt man Digitale Barrierefreiheit (4. Hauptstück).

Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Bgld. L-GBG)

Dieses Gesetz gibt es seit dem 15. Juli 1997. Ein Teil des Gesetzes gilt für Leute, die beim Land, in einer Gemeinde, oder Gemeindeverband, oder in einem der Burgenländischen Krankenhäuser arbeiten.

Das sind zum Beispiel:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Lehrlinge
  • Lehrerinnen und Lehrer
  • Angestellte in Landeskrankenhäusern (wenn sie beim Land angestellt sind)

Das Gesetz sagt:

  • Alle Menschen im Landes- oder Gemeindedienst unabhängig von ihrem Geschlecht müssen gleich behandelt werden.
  • Frauen sollen besonders gefördert werden.
  • Männer und Frauen sollen gleich viel für gleiche Arbeit verdienen..

Das Gesetz verbietet:

  • direkte Diskriminierung wenn jemand offen benachteiligt wird)
  • indirekte Diskriminierung (wenn Regeln zwar neutral wirken, aber trotzdem benachteiligen),
  • und Belästigung bzw. sexuelle Belästigung.

Das Gesetz enthält auch Teile, die für alle Menschen im Burgenland gelten. Diese Teile gelten also nicht nur für Bedienstete des Landes Burgenland. In diesen Teilen geht es um Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Das sind zum Beispiel:

  • Wenn man etwas kaufen möchte.
  • Wenn man eine Wohnung mieten möchten.
  • Wenn man eine Ausbildung machen möchte.
  • Wenn man in ein Restaurant oder Hotel gehen will.

Das Gesetz sagt:

  • Das Land darf niemanden wegen des Geschlechts benachteiligen.
  • Private Unternehmen oder andere Stellen, die im Auftrag des Landes, einer Gemeinde, oder eines Gemeindeverbandes arbeiten, müssen sich an diese Regel halten.
  • Es gibt Ausnahmen: Wenn für ein Thema der Bund zuständig ist (und nicht das Land), dass gilt das Gesetz nicht.
  • Wenn es sich um ein privates Thema oder Familienthema handelt, dann gilt das Gesetz nicht.

Dieser Teil des Gesetzes schützt also Menschen im täglichen Leben - nicht nur bei der Arbeit.

Das Gesetz regelt:

  • die Aufgaben für die Kontaktfrauen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Gleichbehandlungskommission.

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG) und das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Bgld. L-GBG) hören sich fast gleich an.

Deshalb gibt es hier ein Beispiel zur Erklärung:

Frau Akgül:
Frau Akgül lebt im Burgenland. Sie ist 35 Jahre alt und hat türkische Wurzeln.

Beispiel 1: Frau Akgül möchte eine Wohnung mieten
Sie ruft bei einem Wohnungsanbieter an, aber der Vermieter sagt: "Wir vermieten nicht an Ausländer."

  • Das ist Diskriminierung wegen der Herkunft.
  • Hier gilt das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG), weil es sich um den Alltag handelt, und nicht um ihren Arbeitsplatz.
  • Frau Akgül kann sich beschweren oder sich rechtlich wehren

Beispiel 2: Frau Akgül arbeitet beim Land Burgenland
Frau Akgül ist Beamtin in der Landesverwaltung. Sie bewirbt sich auf eine höhere Stelle. Ihr Chef sagt: "Frauen mit Kopftuch sollen keine Führungsposition bekommen."

  • Das ist Diskriminierung wegen Religion und Geschlecht.
  • Hier gilt das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Bgld. L-GBG), weil Frau Akgül beim Land arbeitet.
  • Auch hier kann sie sich beschweren oder rechtliche Schritte setzen - aber nach einem anderen Gesetz, dem Bgld. L-GBG.