Digitale Barrierefreiheit

Mit der Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, wurde die Die Richtlinie 2016/2102/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt (4a. Hauptstück des Bgld. ADG).

Die Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen trifft öffentliche Stellen, das heißt das Land Burgenland, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Selbstverwaltungskörper und sonstige landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der den genannten Stellen zurechenbaren Einrichtungen.

Mit der Burgenländischen Web-Zugänglichkeits-Verordnung, LGBl. Nr. 41/2019, wurden die betreffenden Teile des technischen Standards DIN EN 301 549, Barrierefreiheitsanforderungen geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2018-05 (Text in Deutsch), für verbindlich erklärt. Webseiten müssen demnach die Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 erreichen. Die DIN EN 301 549 liegt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, auf.

Auf Webinhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind („alte“ Inhalte), werden die Barrierefreiheitsbestimmungen ab 23. September 2020 anzuwenden sein; auf jene Webinhalte, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht werden („neue“ Inhalte), sind die Barrierefreiheitsbestimmungen ab dem 23. September 2019 anzuwenden. Auf mobile Anwendung sind die ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

Die öffentlichen Stellen haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Website(s) bzw. - sofern vorhanden - mobilen Anwendung(en) in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

Die Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Berichterstattung obliegt der bzw. dem Antidiskriminierungsbeauftragten des Landes Burgenland.