Alleinerziehenden Förderung


Förderziele und Fördergegenstand

Die Alleinerziehenden Förderung ist eine Förderung des Landes für alleinerziehende Menschen, sogenannte „Ein-Eltern-Familien“, welche nachweislich besonders von Armut bedroht sind. Die Arbeitswelt nimmt wenig Rücksicht auf die familiäre Situation der Alleinerziehenden, auf geschlossene Kinderbetreuungseinrichtungen, kranke Kinder oder Ferienregelungen. Um bei besonderen Belastungen hinsichtlich Zeit- und Geldressourcen zu unterstützen hat das Land Burgenland die Förderung von Alleinerziehenden im Burgenland ins Leben gerufen. 

Förderempfänger*innen

Alleinerziehende, die für Betreuung und Erziehung eines Kindes bzw. mehrerer Kinder größtenteils verantwortlich sind, den Lebensunterhalt für sich und das Kind bzw. die Kinder überwiegend alleine bestreiten müssen und ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben. 

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz der Fördernehmer*in und des bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes bzw. Kinder im Burgenland
  • Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind bzw. die Kinder
  • keine Überschreitung des Netto-Haushaltseinkommens in Bezug auf die Einkommensgrenzen
     
    1 Elternteil + 1 Kind1.700 Euro Haushalts-Netto-Einkommen
    1 Elternteil + 2 Kinder2.000 Euro Haushalts-Netto-Einkommen
    1 Elternteil + 3 Kinder2.300 Euro Haushalts-Netto-Einkommen
    1 Elternteil + 4 oder mehr Kinder2.600 Euro Haushalts-Netto-Einkommen
    Alimente und Unterhaltsvorschüsse sind einzurechnen. Sonderzahlungen sind anteilsmäßig einzubeziehen. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zählen nicht zum Einkommen.

Förderhöhe und Förderart

Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, ab. Sie beträgt pro Kind 200 Euro. Ab dem vierten Kind werden pauschal 750 Euro pro Haushalt ausbezahlt.

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher im Nachhinein nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

Nachweise

Einkommensnachweise:

  • bei unselbständig Erwerbstätigen
    • Lohnsteuerbescheinigung oder Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr (inklusive Erklärung über allfällige Einkommen im Ausland)
    • Monatslohnzettel der letzten drei Monate
  • bei selbständig Erwerbstätigen:
    • Einkommenssteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr
    • leletzter gültiger Einheitswertbescheid bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt*innen
  • Nachweise sonstiger Bezüge, die als Einkommen gelten, insbesondere:
    • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Teilzeitbeihilfen, Pflegegeld für Pflegekinder, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen, Grundversorgungsleistungen
  • Versicherungsdatenauszug mitversicherter, im Haushalt lebender Familienangehöriger, wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist

Sonstige Nachweise:

  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder
  • Nachweis bei Scheidung - Scheidungsurkunde
  • Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts über den Erhalt des Alleinerzieher*innenabsetzbetrages (Arbeitnehmer*innenveranlagung oder Gehaltszettel)

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

Antragstellung

Die Antragstellung kann bis spätestens 15. November des laufenden Jahres erfolgen.

Möglichkeiten der Antragstellung: Online, postalisch, elektronisch oder persönlich

Online-Antrag         Richtlinie

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Sachbearbeiter*innen: Meidl Vanessa – DW: 2747, Baranyai Anna – DW: 2934
Info-Hotline: +43 57 600 1060 (MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von 8 - 12 Uhr)
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at