Burgenländisches Sozialhilfegesetz

Das Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (LGBl. Nr. 5/2000 i.d.g.F.) bildet die gesetzliche Grundlage für die Unterstützung sozial schwacher Personen.

Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes

  • Geldleistungen für den Lebensunterhalt (gilt nur mehr für behinderte Menschen - ansonsten: siehe Mindestsicherung)
  • Pflege
  • Krankenhilfe
  • Unterbringungen in Einrichtungen
  • Tragung der Bestattungskosten

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist subsidiär, sie kommt also nur dann zum Tragen, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt. Weiters muss nachweislich soziale Bedürftigkeit gegeben und das eigene verwertbare Vermögen zur Sicherung des Lebensbedarfes eingesetzt worden sein.
Die Gewährung der Hilfe, insbesondere für Lebensunterhalt, ist auch davon abhängig zu machen, inwieweit die Hilfe suchende Person bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben österreichische Staatsbürger/innen oder diesen gleichgestellte Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Burgenland haben sowie Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Richtsätze und Geldleistungen

Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um einmalige Leistungen handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
In der Verordnung sind die folgenden Arten von Richtsätzen vorgesehen:

  • für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben
    € 1.054,--
  • für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
    • pro Person € 790,--
    • ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhalts-berechtigt ist € 527,--
  • für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
    pro Person € 316,--
  • für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
    pro Person € 202,--

Antragstellung
Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes können bei der Wohnsitzgemeinde - dort liegen auch die Antragsformulare auf - oder bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

Hilfe für behinderte Menschen

Nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000 i.d.g.F. ist die Möglichkeit gegeben, behinderten Menschen Unterstützung in vielfältiger Art zu gewähren.
Diese Unterstützung kann in Form der

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist subsidiär. Das heißt, dass diese nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt.
Anspruch auf Hilfeleistung besteht für Österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellte Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Burgenland haben.

Antragstellung
Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen können bei der Wohnsitzgemeinde - dort liegen auch die Antragsformulare auf - oder bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

Ausnahme: die Antragstellung für geschützte Arbeit erfolgt beim

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abt. 6 - Referat Sozialleistungen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt

Kostenersatz

Nachdem die soziale Verpflichtung gegenüber hilfebedürftigen Personen und behinderten Menschen nicht nur durch die öffentliche Hand, sondern auch durch Dritte wahrzunehmen ist, haben unterhaltspflichtige Personen (Eltern, Kinder) für die gewährte Unterstützung ihrem Einkommen entsprechend Kostenersatz zu leisten. Weitere Kostenersatzpflichten treffen unter Umständen Erbinnen/Erben und Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer.
Ausgenommen von der Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern, wenn die Eltern ambulant betreut werden bzw. teilstationär oder stationär untergebracht sind (keine Kostenersatzpflicht aufgrund des Einkommens der Kinder).

Meldepflicht

Die Hilfe empfangende Person hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Sollte eine Hilfe empfangende Person selbst zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen bzw. ein solches bei Antragstellung nicht bekannt gegeben haben und dies nachträglich hervorgekommen ist, so ist er seinerseits zum Ersatz der Kosten der gewährten Hilfe verpflichtet. Diese Verpflichtung geht auch - insbesondere wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten über unverwertbares Vermögen verfügt - auf den Nachlass bzw. auf die Erben über.

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