Hilfe in besonderen Lebenslagen

Rechtsgrundlage: § 15 ff Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann bestehen aus:

  1. Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage und
  2. Hilfen zur Überbrückung außerordentlicher Notstände.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche die oder der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich die hilfesuchende Person gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einer Darlehensgeberin oder einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung der oder dem Hilfesuchenden zumutbar ist.

Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens der oder dem Hilfeempfangenden nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann

  • direkt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) oder
  • über ein Online-Formular

beantragt werden.

Antragstellung gem. § 15 auf Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag