Externe Meldestelle für Meldungen von Verstößen gegen Landesrecht

Die Burgenländische Antidiskriminierungsbeauftragte ist die externe Meldestelle für Meldungen von

  1. Verstöße gegen Bgld. Landesgesetze,
  2. Verstöße gegen Unionsrecht sowie zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Hinweisgeberschutz-Richtlinie aufgelisteten EU-Rechtsakte fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
    • Öffentliches Auftragswesen,
    • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Produktsicherheit und Produktkonformität,
    • Verkehrssicherheit,
    • Umweltschutz,
    • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    • öffentliche Gesundheit,
    • Verbraucherschutz,
    • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  3. Verstöße gegen die finanziellen Interessen der EU im Sinne von Art 325 AEUV,
  4. Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art 26 Abs 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftssteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.

Sachlicher Geltungsbereich (§ 3 Bgld. HSchG)

Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen:

Mag.a Monika Stiglitz
E-Mail-Adresse: hinweisgeber.extern(at)bgld.gv.at 

Es wird darauf hingewiesen, dass Telefongespräche nicht aufgezeichnet werden.

Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgebern:

Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt (§ 4 Bgld. HSchG).

Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt des Bgld. HSchG festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen erlangten und gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen (§ 5 Bgld. HSchG).

Verfahrensvorschriften für die Meldung gem. Bgld. HSchG (§ 16 Bgld. HSchG)

  • Die Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
  • Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können.
  • Das Einlangen einer Meldung ist der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
  • Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber zu verständigen.
  • Jeder Hinweis ist von der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragten unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen oder wirkt auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hin. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
  • Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
  • Eine Rückmeldung ist der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
  • Die Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat der Hinweisgeberin bzw. dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  • Die Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat den Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
  • Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die externe Meldestelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 zu unterstützen.

Vorschriften betreffend Vertraulichkeit von Meldungen (§ 6 Bgld. HSchG)

  • Die Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers sowie die Identität von der Meldung betroffener Personen sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität der Hinweisgeberin bzw.des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
  • Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber von der Offenlegung seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen.

Vorschriften betreffend Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 8 Bgld. HSchG):

  • Juristische Personen nach § 9 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 13 Abs. 1 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
  • Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sowie die um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind ermächtigt, personenbezogene Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen oder externen Meldestelle oder als ersuchte Behörde nach diesem Gesetz zu verarbeiten. Die Verarbeitung muss auf Daten eingeschränkt werden, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden und inkludieren folgende Daten

1. von Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

2. von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

3. von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach § 16 Abs. 4 und 5: Identifikations-daten sowie Erreichbarkeitsdaten.

  • Die externe Meldestelle darf Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen nach § 16 Abs. 4 und 5 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
  • Die externe Meldestelle hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Schutzvorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
  • Personenbezogene Daten sind so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers oder von der Meldung oder Folgemaßnahmenergreifung betroffener oder involvierter Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.

Art der zu ergreifenden Folgemaßnahmen (§ 4 Bgld. HSchG):

„Folgemaßnahmen“ sind von der externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens.

Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen:

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen (§ 18 Bgld. HSchG)

  • Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Art. 15 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben, dürfen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,

2. Diskriminierung, eine benachteiligende oder ungleiche Behandlung oder eine sonstige benach-teiligende Maßnahme,

3. Schädigung einschließlich Rufschädigung,

4. die Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,

5. der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung,

6. die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Auftrags.

  • Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahmen für eine gerechtfertigte Meldung (§ 5 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Rechtsschutz, Haftungsbefreiung (§ 19 Bgld. HSchG)

  • In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer Hinweisgeberin bzw. einem Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
  • Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
  • Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber, die vom Melderecht oder Offenlegungsrecht Gebrauch machen, begehen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, soweit hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.

Dienstrechtliches Benachteiligungsverbot
Hinweisgeberinnen bzw. Hinweisgeber, die Beamtin oder Beamte bzw. Vertragsbedienstete des Landes Burgenland, eines Gemeindeverbandes oder einer burgenländischen Gemeinde sind und zulässigerweise Verstöße gemäß dem Bgld. HSchG an eine externe oder interne Meldestelle melden oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) offenlegen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden.

Vertrauliche Beratung:

Es besteht die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung durch die externe Meldestelle für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten.

Voraussetzungen für den Entfall der Haftung wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten:

Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich durch die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) geregelt. Das entsprechende Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG) wurde mit BGBl. I Nr. 6/2023 am 24. Feber 2023 kundgemacht. Demnach haften Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht für tatsächliche und rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises (§ 22 HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG).