Mittagessensförderung

Die Burgenländische Landesregierung unterstützt ab 1. November 2019 einkommensschwache Familien bei der Entrichtung von Mittagessensbeiträgen. Für Familien mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die ein festgelegtes Haushaltseinkommen nicht überschreiten, werden entrichtete Mittagessensbeiträge für Kinder in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen teilrückerstattet. 

Die Teilrückerstattung kann über einen seitens der Landesregierung zur Verfügung gestellten Antrag zweimal jährlich beantragt werden. Diesem Antragsformular sind Einkommensnachweise, sowie Rechnung und Zahlungsnachweise der entrichteten Mittagessensbeiträge anzuschließen. 

1. Voraussetzungen:

Eine Förderung kann gewährt werden, wenn

  1. das Kind, für welches die Förderung beantragt wird, eine elementare Kinderbildungs- und-betreuungseinrichtung im Burgenland besucht,
  2. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für welches die Förderung beantragt wird, ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben,
  3. eine nachweisliche Anmeldung und Einnahme des Mittagessens an mindestens drei Tagen pro Woche in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorliegt,
  4. die Einkommensgrenzen der Fördermaßnahme zur Förderung von Mittagessensbeiträgen nicht überschritten werden.

2. Antragsfrist:

Die Antragsfrist zur Einreichung des Ansuchens um Teilrückerstattung der Mittagessensbeiträge für die Monate Jänner bis inklusive Juni beginnt jeweils am 1. Juli und läuft bis 31. Oktober des Kalenderjahres. Die Antragsfrist zur Einreichung des Ansuchens um Teilrückerstattung der Mittagessensbeiträge für die Monate Juli bis inklusive Dezember beginnt jeweils am 1. Jänner und läuft bis 31. Mai des darauffolgenden Kalenderjahres. 

  • Förderzeitraum Jänner - Juni 2022 - Einreichzeitraum 1. Juli - 31. Oktober 2022:
    Das Ansuchen wird von 1. Juli - 31. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt
  • Förderzeitraum Juli - Dezember 2022 - Einreichzeitraum 1. Jänner - 31. Mai 2023:
    Das Ansuchen wird von 1. Jänner - 31. Mai 2023 zur Verfügung gestellt

3.    Berechnung

Die Höhe der möglichen Teilrückerstattung von den bezahlten Mittagessensbeiträgen für das jeweilige Kalenderjahr wird anhand folgender Tabelle ermittelt: 
 

prozentuelle Teilrückerstattung der
entrichteten Mittagessensbeiträge
gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
75 %706,30 Euro oder weniger
50 %706,31 –  847,80 Euro
25 %847,81 – 988,90 Euro

Das gewichtete Einkommen errechnet sich wie folgt: Familieneinkommen (Jahresnettoeinkommen/12, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Alimente etc.) dividiert durch den errechneten Gewichtungsfaktor. 

Der Gewichtungsfaktor setzt sich aus den Familienmitgliedern zusammen: 

  1. für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber: 1,0
  2. für die Partnerin oder den Partner: 0,8
  3. für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 0,5
  4. für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher: 1,2 

Berechnungsbeispiel: Förderwerber und Partnerin mit 2 Kindern ergibt einen Gewichtungsfaktor von 2,8. 
Einkommensgrenze: Das monatliche Familiennettoeinkommen dividiert durch den Gewichtungsfaktor („gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen“) darf die Höchstgrenze von 988,90 Euro nicht übersteigen (Allgemeine Förderungsvoraussetzungen).

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