Bedarfsgerechte Öffnungszeiten

Verkürzung der Schließtage in den Ferienzeiten (Semester-, Oster-, Pfingst-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien): Bei einem konkreten, nachweislichen Bedarf der Erziehungsberechtigten (wird von zuständiger Gemeinde / zuständigem Rechtsträger festgestellt) von 4 Kindern in der entsprechenden Einrichtung, müssen die Gemeinden die Ferienöffnungszeiten entsprechend anpassen.

Die Schließzeiten in den Sommerferien betragen grundsätzlich (wenn entsprechender Bedarf seitens der Erziehungsberechtigten angemeldet wird) nur mehr maximal durchgehend 2 Wochen.

Verlängerung der Tages-  bzw. Wochenöffnungszeiten:  Bei einem konkreten, nachweislichen Bedarf der Erziehungsberechtigten (wird von zuständiger Gemeinde / zuständigem Rechtsträger festgestellt) von zumindest 4 Kindern derselben Altersklasse (zB vier 0-3Jährige) in der Einrichtung muss von der Gemeinde innerhalb der gesetzlich möglichen Grenzen die Tages- bzw. Wochenöffnungszeit verlängert werden.