Abfallbilanzverordnung

Die Abfallbilanzverordnung trat mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Hauptinhalt der Regelung ist die Umsetzung der bereits in § 21 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgesehenen Verpflichtung zur jährlichen Meldung von Jahresabfallbilanzen durch aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen und Abfallsammler sowie Abfallbehandlerinnen und Abfallbehandler an den jeweils zuständigen Landeshauptmann.
Bis 15. März 2011 ist erstmals eine Meldung der Jahresabfallbilanz gemäß Abfallbilanzverordnung über das Berichtsjahr 2010 im Wege des Registers zu übermitteln.