Wildtierhilfe im Burgenland

Sie haben ein Wildtier gefunden und fragen sich, ob es Hilfe benötigt? Nicht jedes Tier, das alleine oder hilflos wirkt, muss gerettet werden. Gerade Jungtiere werden von ihren Eltern häufig auch dann weiter versorgt, wenn diese gerade nicht zu sehen sind.

Grundsätzlich gilt: Wildtiere möglichst in der Natur belassen und zunächst beobachten.

Ich habe ein Wildtier gefunden. Was soll ich tun?

Beobachten Sie das Tier zunächst aus sicherer Entfernung und prüfen Sie, ob tatsächlich Hilfe notwendig ist.

Bei vielen Wildtierarten ist es völlig normal, dass z.B. Jungtiere zeitweise alleine gelassen werden. Auch Jungvögel verlassen bei vielen Arten das Nest, bevor sie flugfähig sind, und werden außerhalb des Nestes weiterhin von ihren Eltern gefüttert.

Ein vorschnelles Eingreifen ist deshalb häufig weder notwendig noch sinnvoll.

Einfangen, Transport, medizinische Behandlung und Pflege bedeuten für Wildtiere erheblichen Stress. Die ungewohnte Umgebung kann zu Kreislaufproblemen und Erkrankungen führen.

Bei längerem Kontakt mit Menschen können außerdem Gewöhnungseffekte oder Fehlprägungen entstehen. Dadurch kann eine spätere Auswilderung erschwert oder sogar unmöglich werden.

Deshalb sollte die Entnahme eines Wildtieres aus der Natur immer gut überlegt sein.

Darf ich ein gefundenes Wildtier einfach mitnehmen?

Nein.

Gemäß Burgenländischem Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz dürfen freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen (Jungtier, Adult) weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden.

Für besonders geschützte Arten gelten aus Gründen des Artenschutzes strengere gesetzliche Vorgaben. Diese Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden, egal in welcher Weise eine Entnahme erfolgen sollte oder in welchem Zustand sich die Tiere befinden. Dies betrifft z.B. Biber, alle Schlangen und alle heimischen Vogelarten, sofern sie nicht dem Jagdrecht unterliegen.

Welche Maßnahmen gegebenenfalls doch erlaubt sind, hängt von der Tierart und ihrem Schutzstatus ab. Manche Tiere unterliegen dem Jagdrecht, andere sind nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt.

Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Jagdbares Wild ist herrenloses Gut, das dem Jagdausübungsberechtigten im jeweiligen Revier zusteht. Wer es ohne Erlaubnis an sich nimmt, begeht Wilderei. Auch dann, wenn die Absicht eigentlich „tierfreundlich“ ist.
  • Nur geschulte Personen dürfen verletztes Wild tierschutzgerecht erlösen. Unerfahrene Laien riskieren, das Tier unnötig zu quälen oder falsch zu behandeln.
  • Gesundheitliche Risiken: Wildtiere können Krankheiten (z.B. Tollwut, Fuchsbandwurm) oder Parasiten übertragen. Ein ungeschützter Kontakt stellt ein erhebliches Risiko für den Finder dar.

Wer verletztes jagdbares Wild findet, darf es nicht mitnehmen, sondern muss sofort den zuständigen Jagdpächter, die örtliche Forstbehörde oder die Polizei informieren.

Eine Aufzählung der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten finden sie im Burgenländischen Jagdgesetz $ 3: RIS - Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 25.08.2026

und in der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung: RIS - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung - Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 25.08.2026

Bei einem Verkehrsunfall ist ein Wildtier zu Schaden gekommen. Was soll ich tun?

Nach der Straßenverkehrsordnung haben die am Unfall beteiligten Personen ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den zuständigen Jagdpächter vom Verkehrsunfall zu verständigen. Nur so wird sichergestellt, dass das Tier fachgerecht versorgt wird und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Das gilt auch dann, wenn das verletzte Tier vom Unfallort wegläuft. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Tier gesucht und fachgerecht versorgt wird.

Können Wildtiere Krankheiten übertragen?

Ja.

Wildtiere können Krankheiten wie beispielsweise Tollwut oder den Fuchsbandwurm sowie Parasiten übertragen.

Ungeschützter Kontakt kann daher ein gesundheitliches Risiko darstellen. Beim Umgang mit Wildtieren sollten entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Ich habe ein Vogelküken gefunden. Was soll ich tun?

Wie auch bei anderen Wildtierarten ist es bei Vögeln üblich, dass Jungtiere während der Nahrungssuche zeitweise alleine bleiben. Die Abwesenheit der Elterntiere bedeutet daher nicht automatisch, dass ein Jungtier verwaist ist.

Scheinbar verlassene Jungvögel sind in den allermeisten Fällengar nicht verlassen. Bei Vögeln ist nicht immer leicht zu erkennen, ob es sich um einen Nestflüchter oder einen Nesthocker (siehe Nesthocker) handelt. Manche Jungvögel verlassen ihr Nest bereits, bevor sie vollständig flugfähig sind. Dennoch werden sie weiterhin von ihren Eltern versorgt. Ihre Bettelrufe (von Menschen meist als „verzweifelte Hilferufe“ interpretiert) helfen den Elterntieren, die Jungen auch über größere Entfernungen zu finden. Die Eltern warten häufig mit der Versorgung, bis sich der Mensch wieder entfernt hat.

Darf ich ein Vogelküken zurück ins Nest setzen?

Ja.

Finden Sie ein Küken am Boden und sie sind sich sicher, aus welchem Nest es gefallen sein könnte, können Sie es vorsichtig wieder in sein Nest setzen.

Ist kein Nest in unmittelbarer Umgebung zu finden, können Sie den Jungvogel erhöht

  • auf einen Strauch,
  • auf einen Baum oder
  • in eine Hecke

setzen.

Beobachten Sie danach aus ausreichender Entfernung, ob die Elterntiere zurückkehren.

Was ist ein Nesthocker und was ist ein Nestflüchter?

Nesthockern (Bild)
Nesthocker schlüpfen meist nackt oder nur schwach befiedert, mit geschlossenen Augen und weitgehend hilflos. Sie bleiben zunächst im Nest und werden dort von ihren Eltern gewärmt und gefüttert. Viele verlassen das Nest allerdings bereits, bevor sie vollständig flugfähig sind, und werden auch außerhalb weiter von den Eltern versorgt.

Nestflüchter (Bild)
Nestflüchter sind beim Schlüpfen bereits vergleichsweise weit entwickelt: Sie können sehen, besitzen ein Feder- bzw. Daunenkleid und können sich schon kurz nach dem Schlüpfen selbstständig fortbewegen. Sie verlassen das Nest früh und folgen meist ihren Eltern, werden von diesen aber weiterhin geführt, beschützt und – je nach Art – mit Nahrung versorgt.

Verstoßen Vogeleltern ihr Junges, wenn ein Mensch es angefasst hat?

Nein.

Der Glaube, dass Vogeleltern ihre Jungen aufgrund menschlichen Geruchs verstoßen, ist falsch.

Darf ich einen Jungvogel zur Pflege mit nach Hause nehmen?

Grundsätzlich nein.

Wildlebende Vogelarten sind geschützt, ausgenommen jene Arten, die nach dem Burgenländischen Jagdgesetz als jagdbares Federwild gelten. Eine Entnahme eines geschützten Vogels aus der Natur ist auch zum Zweck einer Pflege ohne Ausnahmebewilligung der Behörde nicht zulässig. Eine Entnahme aus der Natur, auch zum Zweck einer eventuellen Pflege, ist ohne Ausnahmebewilligung der Behörde nicht zulässig und somit strafbar.

Woran erkenne ich, ob ein Igel Hilfe braucht?

Im Burgenland kommt der Nördliche Weißbrustigel vor. Er zählt zu den geschützten Arten.

Hilfe benötigen insbesondere:

  • kranke oder verletzte Igel, zum Beispiel bei sichtbaren Verletzungen oder starkem Parasitenbefall,
  • extrem untergewichtige Igel, insbesondere im Herbst.

Als extrem untergewichtig gelten Igel mit einem Körpergewicht von unter 200 Gramm, wenn diese im Herbst aufgefunden werden.

Unter dem Aspekt einer fachgerechten Notversorgung, unter der Voraussetzung einer ehestmöglichen Rückführung in die Natur, darf ein freiliebendes Tier, das nicht dem Jagdrecht unterliegt, z.B. Igel oder Maulwurf, kurzfristig aus der Natur entnommen werden und einer fachgerechten Versorgung zugeführt werden. Diese können im Burgenland zu einer praktischen Tierärztin oder einem praktischen Tierarzt zur Versorgung gebracht werden. Die Kosten für die Versorgung können in einem gewissen Ausmaß durch die Förderung zur Erstbehandlung von Fundtieren gedeckt werden: Förderung Fundtierbehandlung - Land Burgenland

Es wird darauf hingewiesen, dass es einen maximalen Förderbetrag gibt und nicht alle Kosten refundiert werden.

Ich habe einen sehr kleinen Jungigel gefunden. Was soll ich tun?

Junge Igel werden auch außerhalb des Nestes von ihrer Mutter gesäugt.

Beobachten Sie einen vermeintlich verlassenen Jungigel daher zunächst mindestens zwei Stunden aus angemessener Entfernung.

Kommt das Muttertier nicht zurück, kann der Jungigel in Pflege genommen beziehungsweise einer Hilfsorganisation übergeben werden.

Jungigel mit einem Körpergewicht von mehr als 200 Gramm sollten auch im Herbst in ihrem Revier belassen werden.

Darf ich einen Igel über den Winter ins Haus holen?

Im besten Fall, nein.

Gesunde Igel sollten grundsätzlich in ihrem natürlichen Lebensraum überwintern.

Nach fachlichem Erkenntnisstand sind die Überwinterungschancen in der Natur besser als bei einer unnötigen Überwinterung im Haus.

Ist eine Pflege tatsächlich erforderlich, sollte der Igel unter Berücksichtigung des Winterschlafes so bald wie möglich wieder ausgewildert werden.

Kann ich einen Igel im Herbst zufüttern?

Ja.

Finden Sie zwischen September und November bei normalem Witterungsverlauf einen Igel im Garten, können Sie ihn durch Zufütterung unterstützen.

Geeignet sind:

  • Katzennassfutter,
  • Katzentrockenfutter,
  • hartgekochte Eier oder
  • rohes Hühnerfleisch.

Ist ein Igel, den ich tagsüber sehe, automatisch hilfsbedürftig?

Nein.

Insbesondere Igelmütter können tagsüber auf Futtersuche sein. Wird ein solches Muttertier eingefangen, können die zurückgelassenen Jungen verhungern.

Wie mache ich meinen Garten igelfreundlich?

Die beste Igelhilfe ist ein geeigneter Lebensraum und die Rücksichtnahme bei der Gartenpflege auf Ruheplätze.

Hilfreich sind:

  • abwechslungsreiche Gärten mit Wiesen, Hecken und Beerensträuchern,
  • Holzstapel, Laub- oder Komposthaufen als Nest- und Ruheplätze,
  • besondere Vorsicht beim Mähen,
  • kein Einsatz von Mährobotern in der Dämmerung oder Nacht,
  • Verzicht auf Insektizide und Schneckenkorn.

Was soll ich tun, wenn ich einen verletzten Schwan finde?

Verständigen Sie die örtliche Polizeiinspektion oder die Behörde.

Halten Sie ausreichend Abstand. Schwäne können sich bei Bedrohung verteidigen und angreifen.

Versuchen Sie daher nicht, einen verletzten Schwan selbst einzufangen.

Was mache ich, wenn bei einem Storchennest ein Altvogel umkommt?

Gelegentlich kann es vorkommen, dass bei einer Storchenfamilie ein Altvogel während der Aufzuchtzeit zu Tode kommt, z.B. durch den Straßenverkehr. In diesem Fall wird oft die Sorge geäußert, dass die Jungen nun im Nest verhungern. Prinzipiell sind Störche aber sehr wohl in der Lage, auch alleine ihre Brut aufzuziehen. Ein einzelner Altvogel kann also auch eine Brut von z.B. vier Jungstörchen weiter versorgen und erfolgreich zum Ausfliegen bringen. Auch im Burgenland gab es dazu in den vergangenen Jahren zahlreiche Beispiele. Es besteht daher kein Grund einzugreifen bzw. Jungstörche aus dem Nest zu entnehmen. Der Schaden den man dabei anrichtet, ist größer als die (gut gemeinte aber letztlich nicht erforderliche) Hilfe, weil die Jungen aus ihrem Familienverband gerissen werden, bevor sie gemeinsam mit Artgenossen ihre erste große Wanderung in den Süden unternehmen, und auf den Menschen fehlgeprägt werden können. Wenn man unbedingt helfen möchte, kann man zusätzliches Futter in der Nähe des Horstes anbieten, z.B. tote Fische oder Eintagsküken, oder auch eine große flache Schüssel mit Wasser.

Wenn doch der Eindruck entstehen sollte, dass Jungstörche krank bzw. geschwächt sind oder der Altvogel das Nest nicht verlässt um Futter zu holen, kann das Naturschutzorgan oder die Naturschutzbehörde kontaktiert werden, die dann prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Entnahme von Jungstörchen aus dem Nest durch Privatpersonen ist ohne entsprechende Genehmigung verboten.

Ich habe einen verletzten oder toten Biber gefunden. Was soll ich tun?

Biber sind nach dem Naturschutzgesetz besonders geschützt.

Eine Entnahme aus der Natur ist ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nicht erlaubt.

Tote Biber sollten gemeinsam mit dem genauen Fundort dem Bibermanagement Burgenland gemeldet werden.

Ein Biber ist in meinen Pool gefallen. Was kann ich tun?

In den meisten Fällen reicht es aus, dem Biber eine Ausstiegshilfe, beispielsweise ein langes stabiles Brett, anzubieten und ihm anschließend ausreichend Zeit und Ruhe zu geben, den Pool selbstständig zu verlassen.

Was kann ich tun, wenn sich ein Biber in einer unnatürlichen Situation befindet und verletzt werden könnte?

In einer unmittelbaren Gefahrensituation kann die sogenannte „Mistkübelmethode“ angewendet werden.

Biber nehmen dunkle Bereiche als Rückzugsorte an:

  1. Legen Sie eine saubere Mülltonne mit geöffnetem Deckel auf den Boden.
  2. Leiten Sie den Biber vorsichtig mit einem Besen in die Tonne.
  3. Bringen Sie das Tier anschließend so rasch wie möglich zum Herkunftsgewässer. In der Regel ist dies das nächstgelegene Gewässer.

Wen kann ich beim Fund eines Bibers kontaktieren?

Bibermanagement Burgenland
Carina Eisenwagner, MSc
Telefon: +43 664 995 76 700

Ich habe einen verletzten oder toten Fischotter gefunden. Was soll ich tun?

Fischotter unterliegen dem Jagdrecht, sind jedoch ganzjährig geschont.

Eine Entnahme aus der Natur ist ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nicht erlaubt.

Tote Fischotter sollten gemeinsam mit dem genauen Fundort an den Fischotterombudsmann gemeldet werden.

Erbetene Vorgangsweise (siehe auch: Aufruf zur Meldung KFZ-toter Otter-Burgenland 2019_AK):

  1. Kadaver sichern (an einem schattigen Ort lagern)
  2. Fundort, wenn möglich, mit Farbe markieren
  3. Herrn Kranz umgehend anrufen

Kontakt:
Dr. Andreas Kranz
Telefon: 0664 252 20 17
E-Mail: andreas.kranz(at)alka-kranz.eu

Ich habe eine verletzte oder tote Wildkatze gefunden. Was soll ich tun?

Wildkatzen unterliegen wie Fischotter dem Jagdrecht und sind ganzjährig geschont.

Eine Entnahme aus der Natur ist ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nicht erlaubt.

Tote Wildkatzen sollten unter Angabe des Fundortes an den Fischotterombudsmann gemeldet werden.

Erbetene Vorgangsweise siehe: Aufruf zur Meldung KFZ-toter Otter-Burgenland 2019_AK

Kontakt:
Dr. Andreas Kranz
Telefon: 0664 252 20 17
E-Mail: andreas.kranz(at)alka-kranz.eu

Was soll ich tun, wenn sich ein Wildtier in meinem Haus befindet?

Fledermäuse, Schlangen oder andere geschützte Wildtiere finden gelegentlich ihren Weg in Wohnräume oder Keller.

Sorgen Sie dafür, dass das Tier möglichst ruhig und stressfrei wieder in die freie Natur zurückkehren kann.

Ist ein Einfangen notwendig, sollte dies möglichst ruhig erfolgen. Das Tier ist anschließend an einem sicheren Ort in der Natur wieder freizulassen.

Verwenden Sie beim Umgang mit Wildtieren ausnahmslos Handschuhe.

Eine Fledermaus ist in mein Haus geflogen. Was soll ich tun?

Fledermäuse gelangen insbesondere im Frühjahr und Herbst während des Wechsels zwischen Sommer- und Winterquartieren gelegentlich durch offene Fenster in Häuser oder Wohnungen.

Meist suchen sie lediglich ein vorübergehendes Tagesversteck und verlassen das Gebäude in der folgenden Nacht wieder selbstständig.

Benötigen Sie Unterstützung beim Umgang mit im Haus vorgefundenen Fledermäusen, wenden Sie sich an die Fledermaus-Schutzorganisation BatLife:

BatLife Österreich
Telefon: 0664 6535517

Gibt es im Burgenland giftige heimische Schlangen?

Nein.

Die einzigen in Österreich heimischen Giftschlangen sind die Sandviper und die Kreuzotter. Beide kommen im Burgenland nicht vor. Die Sandviper kommt in der Steiermark und in Kärnten in trockenen, felsigen Gebieten vor, die Kreuzotter im Alpenraum, seltener in tieferen Feuchtgebiten. Die früher im Seewinkel vorkommende Wiesenotter ist bereits ausgestorben.

Allerdings können auch Bisse ungiftiger Schlangen schwere Entzündungsprozesse verursachen. Ein direkter Kontakt sollte daher vermieden und beim notwendigen Umgang sollten Handschuhe verwendet werden.

Darf ich ein Wespen- oder Hornissennest entfernen?

Grundsätzlich nein.

Hornissen und Wespen unterliegen den allgemeinen Schutzbestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes. Mutwilliges Fangen, Verletzen oder Töten ist verboten.

Sie zählen jedoch nicht zu den streng geschützten Tierarten.

An Wohn- und Betriebsgebäuden dürfen Maßnahmen zur Abwehr gesetzt werden, wenn die Anwesenheit der Tiere für die Benutzerinnen und Benutzer unzumutbar ist. In einem solchen Fall kann ein Hornissen- oder Wespennest ohne Genehmigung entfernt werden.

Soll ein Hornissen- oder Wespennest immer entfernt werden?

Nein.

Hornissen sind wesentlich harmloser als ihr Ruf. Wenn das Gebäude oder der betreffende Bereich nicht ständig von Menschen genutzt wird, sollte das Nest möglichst an Ort und Stelle belassen werden.

Das Nest wird nur eine Saison genutzt. Nach dem Absterben der Tiere im Spätherbst kann es gefahrlos entfernt werden.

Wer kann ein Nest umsiedeln?

Für eine Umsiedlung sollte fachliche Unterstützung, beispielsweise durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma, beigezogen werden.

Voraussetzung ist, dass das Nest frei zugänglich ist und ein geeigneter Ersatzstandort – idealerweise einige Kilometer entfernt – gefunden werden kann.

Darf ich einen Ameisenhügel entfernen?

Ja.

Weder für die Entfernung noch für die Umsiedlung eines Ameisenhügels ist eine Genehmigung erforderlich.

Da Ameisen jedoch einen wichtigen Teil der Biodiversität darstellen und unter die allgemeinen Schutzbestimmungen fallen, sollte ein Ameisenhügel nach Möglichkeit erhalten beziehungsweise umgesiedelt werden.

Ameisen beseitigen Tiere und Abfälle, belüften durch ihre Tunnel den Boden und tragen zur Umsetzung von Nährstoffen bei.

Wie wird ein Ameisenhügel umgesiedelt?

Bei einer Umsiedlung wird folgende Vorgangsweise empfohlen:

  1. Einen neuen Standort mindestens 300 Meter vom bisherigen Nest entfernt auswählen.
  2. Die Umsiedlung für Mitte März bis Ende Mai, spätestens Mitte Juli, planen.
  3. Die Arbeiten während der frühen Morgenstunden durchführen.
  4. Die Waldameisen innerhalb eines Tages umsiedeln und besonders darauf achten, dass die Königin mitübersiedelt wird.
  5. Am neuen Standort eine Startfütterung mit Zucker- oder Honigwasser sowie kleinen toten Insekten, beispielsweise Fruchtfliegen oder Mehlwürmern, anbieten.
  6. Innerhalb einer Woche die verbliebenen Ameisen einfangen und ebenfalls zum neuen Nest übersiedeln.

Kann ich einen Ameisenhügel selbst umsiedeln?

Von den rund 130 in Österreich vorkommenden Ameisenarten sind es im wesentlichen die Waldameisen oder Formica-Arten, die Hügel bauen. Der sichtbare Nesthaufen befindet sich nicht nur oberhalb der Erde. Ein Teil des Nestes liegt unterirdisch, weshalb für eine Umsiedlung wahrscheinlich ein Bagger erforderlich ist.

Besonders wichtig ist, dass die Königin mitübersiedelt wird.

Die Naturschutzorgane führen solche Umsiedlungen nicht selbst durch. Es wird daher empfohlen, entsprechende Expertinnen oder Experten mit der Umsiedlung beziehungsweise Entfernung zu beauftragen.

Darf ich ein Wildtier dauerhaft zuhause halten?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 9 der 2. Tierhaltungsverordnung enthält Wildtierarten, deren private Haltung verboten ist, beispielsweise verschiedene Familien von Raubtieren, Menschenaffen oder Schleichkatzen.

Wildtiere sowie Haus- und Heimtiere dürfen außerdem nicht an Personen unter 14 Jahren abgegeben werden.

Muss die Haltung eines Wildtieres gemeldet werden?

Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an die Haltung besteht gemäß § 25 Tierschutzgesetz eine Meldepflicht innerhalb von 14 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Anzugeben sind insbesondere:

  • Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
  • Tierart und Höchstzahl der gehaltenen Tiere,
  • Ort der Haltung sowie
  • ein Nachweis über die rechtmäßige Herkunft der Tiere.

Dieser Herkunftsnachweis kann beispielsweise durch einen Kaufbeleg, eine Übergabebestätigung oder einen Nachweis über eine Schenkung erfolgen.

Welche Wildtierhaltungen sind meldepflichtig?

Der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden sind insbesondere:

  • alle Wildtierarten der Säugetiere mit den in der 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen (Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen),
  • alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommene Arten sind: Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamantentäubchen,
  • alle Arten der Reptilien,
  • alle Arten der Amphibien sowie
  • Fische, die in Freiheit mehr als einen Meter lang werden.

Meldung von Wildtieren: Formulare und Anträge - Land Burgenland

Welche Anforderungen gelten an die Haltung von Vögeln?

Zu den nicht domestizierten Vögeln (Wildtiere) gehören unter anderem Papageien (ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittich), Sittiche, Amazonen, Loris, Wildformen der Tauben und Entenvögel, Kraniche, Greifvögel, Eulen sowie Singvögel.

Vögel müssen in Käfigen oder Volieren gehalten werden, die den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen gerecht werden (besonders Aggressionsverhalten). Der Käfig oder Voliere muss allen Tieren gleichzeitig Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und abwechslungsreich gestaltet sein.

Es muss eine artgeprägte Jungvogelaufzucht erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten, sie dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Welche Bestimmungen gelten für die Haltung von Papageien?

Die Einzelhaltung dieser geselligen Vögel ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind kranke oder nachweislich unverträgliche Vögel. Der auf den Menschen fehlgeprägte „sprechende“ Papagei in Einzelhaltung widerspricht somit dem Tierschutzgesetz!

Papageien müssen in Käfigen oder Volieren gehalten werden, die ihren jeweiligen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen entsprechen. Dabei ist insbesondere auch das Aggressionsverhalten der jeweiligen Art zu berücksichtigen. Die Unterbringung muss so gestaltet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Zudem müssen Käfige und Volieren abwechslungsreich gestaltet sein.

Bei der Aufzucht von Jungvögeln ist eine artgeprägte Aufzucht sicherzustellen. Das bedeutet, dass die Jungtiere so aufwachsen müssen, dass sie die für ihre Art typischen Verhaltensweisen entwickeln können. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Alle Vögel der Ordnung Eulen und Greifvögel sowie alle nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien sind mittels Beinring oder Transponder zu kennzeichnen (siehe VO (EG) Nr. 338/97 des Rates und § 8 der 2. THVO). Diese Kennzeichnung muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Identifizierung gemeldet werden.

Sachkundenachweis für Exoten

Seit 1. Juli 2026 müssen Personen, die erstmals bestimmte Papageienvögel halten möchten, vor Aufnahme der Tierhaltung einen Sachkundenachweis erwerben. Bei den Papageienvögeln sind Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Für den Sachkundenachweis ist ein Theoriekurs im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten zu absolvieren. Der Kurs vermittelt insbesondere Wissen über:

  • Anschaffung, Herkunft und Kosten der Tierhaltung sowie das Thema Qualzucht,
  • artgerechte Haltung, Ernährung und Pflege, gesundheitliche Aspekte und das Erkennen von Stresssignalen,
  • Unterkunft und Besatzdichte,
  • Gefahren und den sicheren Umgang mit den Tieren sowie
  • die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und Meldepflichten.

Der Kurs muss in jenem Bundesland absolviert werden, in dem die Tierhaltung erfolgen soll. Der erworbene Sachkundenachweis gilt anschließend österreichweit.

Von der Kurspflicht gibt es bestimmte Ausnahmen. Dazu zählen unter anderem Personen, die eine bereits bestehende bzw. entsprechende frühere Haltung durch eine Wildtiermeldung nachweisen können, sowie Tierärztinnen und Tierärzte und bestimmte fachlich ausgebildete Berufsgruppen.

Wichtig: Der Sachkundenachweis ersetzt eine allenfalls erforderliche Meldung der Wildtierhaltung oder andere gesetzlich vorgeschriebene Bewilligungen und Nachweise nicht.

Informationen zum Sachkundenachweis aus dem Burgenland sowie eine Liste der KursanbieterInnen ist hier zu finden: Verpflichtender Sachkundekurs für Tierhalter:innen - Land Burgenland

Welche besonderen Bestimmungen gelten für Greifvögel und Eulen?

Alle Vögel der Ordnung Eulen und Greifvögel sowie alle nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien sind mittels Beinring oder Transponder zu kennzeichnen (siehe VO (EG) Nr. 338/97 des Rates und § 8 der 2. THVO). Diese Kennzeichnung muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Identifizierung gemeldet werden.

Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden. Eine dauernde Anbindehaltung ist verboten. Greifvögel sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ihre Haltung erfordert große Sachkunde.

Ausfuhr, Handel und Besitz sämtlicher Greifvogel- und Eulenarten werden zusätzlich durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt.

Die Haltung von Greifvögeln unterliegt dem Tierschutzgesetz. Nur die Ausübung der Jagd ist vom Tierschutzgesetz ausgenommen.

Was muss ich beim Kauf eines geschützten Wildtieres beachten?

Für viele Wildtierarten gelten artenhandelsrechtliche Bestimmungen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) beziehungsweise nach der EU-Verordnung über den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anhänge A – D).

Beim Kauf von CITES-pflichtigen Tierarten müssen die erforderlichen CITES-Dokumente übergeben werden. Die CITES Abteilung II/4 des BMLUK oder das Amt der burgenländischen Landesregierung, Abt. 4, Referat Arten- und Lebensraumschutz geben Auskunft.

Für Exemplare von Arten des Anhangs A besteht grundsätzlich ein Vermarktungsverbot; für eine kommerzielle Nutzung ist ein gültiges CITES-Dokument erforderlich.

Wildtiere sollten ausschließlich aus Gefangenschaftszuchten erworben werden.

Welche Regeln gelten für gewerbliche Tätigkeiten mit Wildtieren?

Ausstellungen, Tierbörsen, Tiermärkte und ähnliche Veranstaltungen unterliegen der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung und einer Bewilligungspflicht nach § 28 Tierschutzgesetz.

Auch die gewerbliche Haltung von Wildtieren ist gemäß § 31 Tierschutzgesetz bewilligungspflichtig.

Das Halten und Mitwirken von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen ist in Österreich verboten.

Welche Gesetze gelten beim Umgang mit Wildtieren?

Je nach Tierart und Schutzstatus können unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten. Besonders relevant sind:

  • das Burgenländische Jagdgesetz 2017,
  • die Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung,
  • das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz,
  • die Burgenländische Artenschutzverordnung,
  • das Tierschutzgesetz,
  • die 2. Tierhaltungsverordnung sowie
  • bei bestimmten Arten die internationalen und europäischen CITES-Artenschutzbestimmungen.

Welche Regeln anzuwenden sind, hängt insbesondere davon ab, ob eine Tierart dem Jagdrecht unterliegt oder naturschutzrechtlich geschützt beziehungsweise besonders geschützt ist.

Was gilt für jagdbares Wild?

Manche Wildtiere unterliegen dem Jagdrecht und dürfen von Privatpersonen nicht einfach mitgenommen oder versorgt werden.

Jagdbares Wild ist herrenloses Gut, dessen Aneignungsrecht dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zusteht. Eine unbefugte Aneignung kann einen Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht gemäß § 137 StGB darstellen.

Verletztes jagdbares Wild darf daher nicht eigenmächtig mitgenommen werden. Informieren Sie den zuständigen Jagdpächter beziehungsweise die Polizei.

Was gilt für naturschutzrechtlich geschützte Tiere?

Nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz dürfen freilebende Tiere, die nicht als Wild gelten und nicht dem Fischereirecht unterliegen, grundsätzlich nicht mutwillig

  • beunruhigt,
  • verfolgt,
  • gefangen,
  • verletzt,
  • getötet,
  • verwahrt,
  • entnommen oder
  • geschädigt

werden.

Für besonders geschützte Arten gelten strengere Bestimmungen. Tiere dieser Arten dürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden. Dazu zählen beispielsweise Biber, alle Schlangen und die heimischen Vogelarten, soweit diese nicht dem Jagdrecht unterliegen.

In besonderen Einzelfällen kann bei der Abteilung für Naturschutz im Amt der Burgenländischen Landesregierung um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden.

Darf ein Wildtier für eine Notversorgung vorübergehend aufgenommen werden?

Unter dem Aspekt einer fachgerechten Notversorgung und unter der Voraussetzung einer ehestmöglichen Rückführung in die Natur kann ein freilebendes Tier, das nicht dem Jagdrecht unterliegt und für das eine solche kurzfristige Versorgung zulässig ist, einer fachgerechten Versorgung zugeführt werden.

Im Burgenland können entsprechende Tiere zu einer praktischen Tierärztin oder einem praktischen Tierarzt gebracht werden.

Für die Erstversorgung besteht eine Förderung des Landes. Dabei gilt ein maximaler Förderbetrag; nicht alle anfallenden Kosten werden refundiert.

Link: Förderung Fundtierbehandlung - Land Burgenland

Amt der Burgenländischen Landesregierung (inkl. amtliche Naturschutzorgane)
Abteilung 4 – Referat für Arten- und Lebensraumschutz
Telefon: 05 7600 2814

BatLife Österreich – Hilfe bei Fledermäusen
Telefon: 0664 6535517

Bibermanagement Burgenland
Carina Eisenwagner, MSc
Telefon: +43 664 995 76 700
Tanja Spreitzer-Polleres
Telefon: +43 681 204 08 200
E-Mail: office@biber-bgld.at

Fischotterombudsmann – Fischotter und Wildkatzen
Dr. Andreas Kranz
Telefon: 0664 252 20 17
E-Mail: andreas.kranz(at)alka-kranz.eu

Bei einem Wildunfall: Polizei verständigen.

Bei jagdbarem Wild:zuständige Jagdausübungsberechtigte kontaktieren.

Bei Unsicherheit gilt: Lieber zuerst fachkundig nachfragen, bevor ein Wildtier eingefangen oder aus der Natur mitgenommen wird.