Verpflichtender Sachkundekurs für Tierhalter:innen ab Juli 2026
Mit 1. Juli 2026 tritt in Österreich eine neue bundesweite Regelung im Tierschutzrecht in Kraft:
Vor Aufnahme bestimmter Tierhaltungen ist künftig ein verpflichtender Sachkundenachweis zu erbringen. Ziel ist es, künftige Tierhalter:innen bereits vor der Anschaffung über die Anforderungen einer verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Haltung zu informieren.
Der Sachkundekurs ist verpflichtend für Personen, die ab 1. Juli 2026 erstmals oder neu folgende Tiere halten möchten:
- Hunde
- Reptilien
- Amphibien
- Papageienvögel (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche)
Bei Hunden ist der Sachkundenachweis von jener Person zu absolvieren, die als Halter:in in der Heimtierdatenbank eingetragen ist und die Verantwortung für das Tier übernimmt.
Für die Haltung von Hunden umfasst der Sachkundenachweis:
- 4 Stunden Theoriekurs (vor Aufnahme der Haltung verpflichtend)
- 2 Stunden Praxiseinheit mit dem eigenen Hund (innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Haltung)
Für die Haltung von Reptilien, Amphibien und Papageienvögel umfasst der Sachkundenachweis:
- 4 Stunden Theoriekurs (vor Aufnahme der Haltung verpflichtend)
Ausnahmen
Bestimmte Personen bzw. Tierhaltungen sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Hunde
Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
- Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
- Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
- Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
- Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
- Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
- Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004;
- Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;
- Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;
- Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union;
- Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, absolviert haben.
Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses ausgenommen:
- Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz belegen können;
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
- Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 64/1997, absolviert haben;
- Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), BGBl. II Nr. 139/2018;
- Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 veröffentlicht wurden.
Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen zum Sachkundenachweis, Kursangebote und Lernunterlagen finden Sie auf der Plattform TiERWiSSEN der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
tierwissen.at – Informationsplattform für die verantwortungsvolle Tierhaltung
Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Bundesministerium unter FAQs zur Tierschutzgesetz-Novelle.
FAQs zur Novelle des Tierschutzgesetzes
Novellen der 2. Tierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Kurskosten
Die Durchführung der Sachkundekurse erfolgt auf Basis kostendeckender Teilnehmer:innenbeiträge, die von den jeweiligen Kursanbieter:innen einzuheben sind.
Eine Liste der Anbieterinnen wird in Kürze veröffentlicht.
