FAQs zum Umgang mit Fundtieren

Sollten Sie ein Heimtier bemerken, dass den Anschein erweckt, sich seinem Halter aktuell entzogen zu haben, so prüfen Sie bitte – bevor Sie weitere Schritte einleiten -  ob sich der Tierhalter nicht in nächster Nähe aufhält (z.B. Menschen in nächster Nähe) Sollte dies erfolglos bleiben, so wenden Sie sich zuerst an die Gemeinde als Fundbehörde und dann an den Amtstierarzt/die Amtstierärztin der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde oder an den Sonnenhof.

Das Tier wird von der Behörde einem Verwahrer zugewiesen und es wird die Gemeinde verständigt. Nach Prüfung einer eventuellen Tierkennzeichnung und Registrierung wird eine Fundanzeige auf der Landeshomepage und der Sonnenhofhomepage  und auf der Gemeindetafel veröffentlicht werden, um das Heimtier rasch wieder zu seinem Halter zurückführen zu können.

Generell muss festgestellt werden, dass Hauskatzen in den seltensten Fällen „entlaufen“. Mitunter kommt es vor, dass Heimtiere sich umschauen, ob es woanders eine zusätzliche Futterration oder Streicheleinheit gibt. Achten Sie daher unbedingt auf Hinweise einer Haltung bzw. das Verhalten der Katze (z.B. Halsband, zutrauliches Verhalten).Bedenken Sie, dass das Füttern des Tieres dieses zum Bleiben bewegt und ein späteres Unterlassen der Fütterung schwierig sein wird. 

Streunerkatzen sind wildlebende, streunende Katzen, die nicht als Haus- oder Heimtiere gehalten werden. Man findet sie im ländlichen Raum ebenso wie mitten in Städten. Oft werden Streunerkatzen angefüttert und damit wird - wenn auch gut gemeint, - ungewollt ihre weitere Vermehrung gefördert. Nimmt ihre Zahl dann überhand, werden sie oft als Belästigung oder Plage empfunden.

Die Katzen sollen nach der Kastration wieder an ihren angestammten Platz gebracht werden. So bleibt der Platz besetzt und andere (meist unkastrierte Katzen) können nicht zuziehen. Eine Unterbringung im Tierheim ist für diese scheuen Katzen keine tiergerechte Lösung, da sie an ein Leben in freier Natur gewöhnt sind. 

Das Land Burgenland fördert in Kooperation mit Gemeinden unter Beteiligung von vielen Tierärzten die Kastration von Streunerkatzen. Die Gutschiene können über die kooperierenden Gemeinden angefordert werden.

Wenn es sich um Streunerkatzen und Streunerkater handelt, die in niemandes Eigentum stehen und keine Tierhalterin oder keinen Tierhalter haben. Eine Eigentümerin oder Tierhalterin sowie ein Eigentümer oder Tierhalter kann sich nicht durch Vernachlässigen ihrer oder seiner Tiere der Verpflichtung der Obsorge für ihre oder seine Tiere entziehen. Die Kastration von Tieren mit Tierhalterinnen oder Tierhalter ist nicht förderwürdig. 
Hinweis: Das bloße Füttern von Streunerkatzen bedingt für sich alleine noch keine Tierhalter-Eigenschaft und ist kein Hinderungsgrund für eine Förderung.

Für Katzen/Kitten, welche nach der Kastration Personen übergeben werden, die sie als Haustiere halten, darf die Kastrationsförderung nicht beansprucht werden. Haustiere sind vom Tierhalter oder von der Tierhalterin auf eigene Kosten kastrieren zu lassen, wenn sie Zugang ins Freie erhalten.

Für Katzen am Bauernhof gilt das Gleiche wie bei Haus-/Heimkatzen, diese Tiere sind entweder zu kastrieren oder als Zuchtkatzen zu halten und der AmtstierärztIn zu melden.