FAQs zum Umgang mit Fundtieren
Fundtiere fallen rechtlich unter das Fundrecht. Zuständige Fundbehörde ist grundsätzlich jene Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das Tier aufgefunden wurde.
Die Gemeinde entscheidet über die weitere Verwahrung des Tieres und arbeitet dabei mit dem zuständigen Tierheim sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zusammen.
Bleiben Sie zunächst ruhig und beurteilen Sie die Situation. Nicht jedes freilaufende Tier ist tatsächlich entlaufen. Vor allem Katzen und manchmal auch Hunde bewegen sich regelmäßig selbstständig in ihrer gewohnten Umgebung.
Prüfen Sie daher zuerst:
- Befindet sich die Tierhalterin bzw. der Tierhalter möglicherweise in unmittelbarer Nähe?
- Trägt das Tier ein Halsband oder eine Hundemarke?
- Wirkt das Tier gepflegt und orientiert oder verletzt bzw. hilfsbedürftig?
Ist keine Tierhalterin bzw. kein Tierhalter ausfindig zu machen oder scheint das Tier Hilfe zu benötigen, verständigen Sie bitte die zuständige Gemeinde als Fundbehörde. Außerhalb der Amtszeiten oder bei verletzten, kranken oder gefährlichen Tieren kontaktieren Sie zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin bzw. Amtstierarzt).
Wichtig: Bringen Sie ein fremdes Tier nicht eigenmächtig dauerhaft mit nach Hause oder geben Sie es an Dritte weiter, ohne die Fundmeldung bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
Sichern Sie das Tier möglichst stressfrei und ohne Eigengefährdung.
Sorgen Sie bei Bedarf für Wasser und einen geschützten Platz, vermeiden Sie jedoch unnötiges Füttern. Halten Sie Hunde angeleint und bringen Sie Katzen in einem ruhigen, geschlossenen Raum unter, bis das weitere Vorgehen mit der zuständigen Stelle abgestimmt wurde.
Hunde und zahlreiche Katzen sind mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Dieser Mikrochip enthält ausschließlich eine individuelle Nummer und keine persönlichen Daten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters.
Lassen Sie den Chip möglichst rasch bei einer Tierarztpraxis, einem Tierheim oder einer anderen Stelle mit Chiplesegerät auslesen. Einige burgenländische Gemeinden verfügen über Chip-Lesegeräte.
Anschließend kann überprüft werden, ob die Chipnummer über eine der Datenbanken registriert wurde, und ob HalterInnendaten hinterlegt sind.
Bei Hunden besteht in Österreich eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung mittels Mikrochip und zur Registrierung in der Heimtierdatenbank. Auch viele Katzen sind freiwillig registriert, was in jedem Fall für Freigängerkatzen zu empfehlen ist.
Neben der österreichischen Heimtierdatenbank werden häufig auch folgende Register abgefragt:
- AnimalData,
- PetCard,
- Paw ID
- Europetnet (europaweite Suche),
- Tasso oder Findefix (Deutschland) sowie
- weitere nationale oder internationale Register.
Ist das Tier ordnungsgemäß registriert, kann die Tierhalterin bzw. der Halter häufig rasch verständigt werden und das Tier ohne längeren Tierheimaufenthalt nach Hause zurückkehren.
Ein Mikrochip hilft nur dann bei der Rückführung eines Tieres, wenn die Chipnummer auch mit den aktuellen HalterInnendaten registriert wurde. Das kann von den BesitzerInnen selbst oder von der Tierarztpraxis oder der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt werden.
Nach einem Umzug, Besitzerwechsel oder einer Änderung der Telefonnummer sollten die Daten daher unbedingt aktualisiert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Chippen und Registrieren von Tieren - Land Burgenland
Ja.
Auch wenn Sie das Tier vorübergehend selbst versorgen möchten oder die Besitzerin bzw. den Besitzer bereits vermuten, sollte jedes Fundtier der zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Nur so ist eine ordnungsgemäße Dokumentation gewährleistet und die rechtmäßige Tierhalterin bzw. der rechtmäßige Tierhalter hat die Möglichkeit, sein Tier wiederzufinden.
Nein.
Ein gefundenes Tier ist ein Fundtier und muss der zuständigen Fundbehörde gemeldet werden. Erst nach Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Fundverfahrens kann gegebenenfalls ein Eigentumsübergang erfolgen.
Nein.
Fundtiere dürfen nicht eigenmächtig weitergegeben, verkauft oder dauerhaft vermittelt werden. Über die weitere Verwahrung und Herausgabe entscheidet die zuständige Fundbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Fundtiere werden für die gesetzlich vorgesehene Frist verwahrt (4 Wochen). Meldet sich innerhalb dieser Zeit keine Eigentümerin bzw. kein Eigentümer, richtet sich das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des österreichischen Fundrechts.
Die zuständige Behörde oder das Tierheim informiert über den jeweiligen Verfahrensablauf.
Hat das Tier Verletzungen, wirkt es stark geschwächt oder befindet es sich in einer akuten Notlage, sollte rasch Hilfe organisiert werden.
Kontaktieren Sie:
- die zuständige Gemeinde,
- die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde,
- das zuständige Tierheim,
- die Tierschutzombudsstelle oder
- außerhalb der Amtszeiten gegebenenfalls die Polizei, wenn unmittelbare Hilfe erforderlich ist,
- eine praktische Tierärztin bzw. einen praktischen Tierarzt.
Vermeiden Sie unnötigen Stress für das Tier und bringen Sie sich selbst nicht in Gefahr.
Folgende Angaben erleichtern die Zuordnung des Tieres:
- Fundort und Zeitpunkt
- Tierart, Rasse (soweit bekannt) und ungefähre Größe
- Fellfarbe und besondere Merkmale
- Halsband oder sonstige Kennzeichnungen
- Chipnummer (falls bereits ausgelesen)
- Gesundheitszustand
- Fotos des Tieres
Je vollständiger die Angaben sind, desto schneller kann die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ermittelt werden.
Nach der Aufnahme eines Fundtieres werden vorhandene Kennzeichnungen überprüft und der Fund offiziell erfasst.
Anschließend erfolgt eine Veröffentlichung der Fundmeldung auf der Fundtier-Website des Landes: Fundtiere im Burgenland - Land Burgenland
Ziel ist es, die rechtmäßige Tierhalterin bzw. den rechtmäßigen Tierhalter möglichst rasch zu ermitteln.
Nicht jede fremde Katze ist eine Fundkatze. Freigängerkatzen erkunden häufig ihre Umgebung und besuchen mehrere Haushalte. Viele holen sich an verschiedenen Orten Futter oder Aufmerksamkeit.
Beobachten Sie daher zunächst:
- trägt die Katze ein Halsband oder eine Kennzeichnung?
- macht sie einen gepflegten Eindruck?
- wirkt sie zutraulich und gesund?
- erscheint sie regelmäßig oder nur einmalig?
Sind Katzen sehr zutraulich, ist meist davon auszugehen, dass sie jemandem gehören. Herrenlose Katzen sind meist scheu und suchen die Nähe von Menschen nur dann auf, wenn sie hungrig oder krank sind. Bitte füttern Sie eine unbekannte Katze nicht vorschnell dauerhaft. Dadurch kann sie ihren gewohnten Lebensbereich verlassen oder regelmäßig zu Ihnen zurückkehren, obwohl sie ein Zuhause besitzt.
Wirkt die Katze krank, verletzt oder stark abgemagert oder hält sie sich über längere Zeit ohne erkennbare Betreuung auf, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt ihres Bezirks. Bei akuten Fällen auch an die praktische Tierärztin bzw. den praktischen Tierarzt.
Streunerkatzen sind herrenlose Katzen, die dauerhaft ohne menschliche Betreuung leben. Sie unterscheiden sich von Freigängerkatzen dadurch, dass sie keiner Besitzerin bzw. keinem Besitzer zugeordnet werden können.
Diese Tiere leben sowohl in ländlichen Gebieten als auch in Ortschaften und Städten. Ohne regelmäßige tierärztliche Versorgung leiden sie häufig unter Krankheiten, Parasiten oder Verletzungen, z.B. durch Revierkämpfe.
Das gut gemeinte Anfüttern ohne begleitende Kastration führt oft dazu, dass sich die Population rasch vergrößert und das Tierleid weiter zunimmt.
Die Kastration ist die wirksamste und nachhaltigste Maßnahme, um unkontrollierte Vermehrung und damit verbundenes Tierleid zu verhindern.
Durch die Kastration:
- werden unerwünschte Würfe verhindert,
- verbessert sich langfristig der Gesundheitszustand einer Population,
- nimmt die Zahl herrenloser Katzen ab, die unter Parasiten und Krankheiten leiden,
- werden Krankheiten und Revierkämpfe reduziert.
Nach der Kastration werden gesunde, nicht sozialisierte Streunerkatzen in der Regel wieder an ihren angestammten Lebensraum zurückgebracht. Dieses bewährte Vorgehen verhindert, dass neue, unkastrierte Tiere das Gebiet besiedeln.
Der Irrglaube, dass man durch Kastrationsaktionen bald keine Katzen mehr haben wird, hält sich leider hartnäckig. Auch im Burgenland gibt es mehr Streunerkatzen als man vermuten möchte. Durch die aktive Hilfe von engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Tierschutzvereinen landet jedes Jahr eine große Anzahl an Kätzchen im Landestierheim und in Pflegestellen und hofft dort auf ein dauerhaftes Zuhause.
Das Land Burgenland unterstützt gemeinsam mit den Gemeinden und teilnehmenden Tierarztpraxen die Kastration herrenloser Streunerkatzen mittels Kastrationsgutscheinen.
Die Gutscheine können bei den teilnehmenden Gemeinden angefragt werden. Informationen über die aktuellen Teilnahmebedingungen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Weitere Informationen finden Sie hier: Streunerkatzen-Kastrationsaktion - Land Burgenland
Die Förderung gilt ausschließlich für herrenlose Streunerkatzen und Streunerkater, die keinem Tierhalter gehören.
Hauskatzen oder Katzen, die im Eigentum einer Person stehen, sind von der Förderung ausgenommen. Für deren Kastration ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
Werden junge Katzen nach der Kastration in einen Haushalt übernommen und künftig als Haustiere gehalten, kann für diese Tiere keine Förderung aus dem Streunerkatzenkastrationsprogramm in Anspruch genommen werden.
Für Hauskatzen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Kastration.
Ja.
Katzen auf landwirtschaftlichen Betrieben unterliegen denselben gesetzlichen Regelungen wie andere Hauskatzen.
Katzen mit regelmäßigem Freigang müssen grundsätzlich kastriert sein. Ausgenommen sind ausschließlich gemeldete und kontrolliert gehaltene Zuchtkatzen.
Das Töten von Katzen oder Katzenwelpen zur Bestandsreduktion ist nach den geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen verboten und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Wildtiere unterliegen grundsätzlich anderen gesetzlichen Bestimmungen als Heimtiere. Verletzte oder hilflose Wildtiere sollten möglichst nicht unnötig gestresst werden. Wenden Sie sich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Polizei, wenn Hilfe erforderlich ist.
Das Tier wird von der Behörde einem Verwahrer zugewiesen und die Gemeinde wird verständigt. Nach Prüfung einer allfälligen Tierkennzeichnung wird eine Fundanzeige auf der Landeshomepage sowie an der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht, um das Heimtier rasch seinem Halter zurückzuführen.
Generell muss festgestellt werden, dass Hauskatzen in den seltensten Fällen „entlaufen“. Mitunter kommt es vor, dass Heimtiere sich umschauen, ob es woanders eine zusätzliche Futterration oder Streicheleinheit gibt. Achten Sie daher unbedingt auf Hinweise einer Haltung bzw. das Verhalten der Katze (z.B. Halsband, zutrauliches Verhalten).Bedenken Sie, dass das Füttern des Tieres dieses zum Bleiben bewegt und ein späteres Unterlassen der Fütterung schwierig sein wird.
Streunerkatzen sind wildlebende, streunende Katzen, die nicht als Haus- oder Heimtiere gehalten werden. Man findet sie im ländlichen Raum ebenso wie mitten in Städten. Oft werden Streunerkatzen angefüttert und damit wird - wenn auch gut gemeint, - ungewollt ihre weitere Vermehrung gefördert. Nimmt ihre Zahl dann überhand, werden sie oft als Belästigung oder Plage empfunden.
Die Katzen sollen nach der Kastration wieder an ihren angestammten Platz gebracht werden. So bleibt der Platz besetzt und andere (meist unkastrierte Katzen) können nicht zuziehen. Eine Unterbringung im Tierheim ist für diese scheuen Katzen keine tiergerechte Lösung, da sie an ein Leben in freier Natur gewöhnt sind.
Das Land Burgenland fördert in Kooperation mit Gemeinden unter Beteiligung von vielen Tierärzten die Kastration von Streunerkatzen. Die Gutscheine können über die kooperierenden Gemeinden angefordert werden.
Wenn es sich um Streunerkatzen und Streunerkater handelt, die in niemandes Eigentum stehen und keine Tierhalterin oder keinen Tierhalter haben. Eine Eigentümerin oder Tierhalterin sowie ein Eigentümer oder Tierhalter kann sich nicht durch Vernachlässigen ihrer oder seiner Tiere der Verpflichtung der Obsorge für ihre oder seine Tiere entziehen. Die Kastration von Tieren mit Tierhalterinnen oder Tierhalter ist nicht förderwürdig.
Hinweis: Das bloße Füttern von Streunerkatzen bedingt für sich alleine noch keine Tierhalter-Eigenschaft und ist kein Hinderungsgrund für eine Förderung.
Für Katzen/Kätzchen, welche nach der Kastration Personen übergeben werden, die sie als Haustiere halten, darf die Kastrationsförderung nicht beansprucht werden. Haustiere sind vom Tierhalter oder von der Tierhalterin auf eigene Kosten kastrieren zu lassen, wenn sie Zugang ins Freie erhalten.
Für Katzen am Bauernhof gilt das Gleiche wie bei Haus-/Heimkatzen, diese Tiere sind entweder zu kastrieren oder als Zuchtkatzen zu halten und der AmtstierärztIn zu melden.
