Pferdehaltung
Durch das Inkrafttreten des AHL - Animal Health Law - Verordnung (EU) 2016/429 und Durchführungs-Verordnung (EU) 2021/963 mit Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere kommt es im Zusammenhang mit der Identifizierung und Verbringung von Equiden zu neuen Verpflichtungen für Equideneigentümer, Unternehmer (Tierhalter), die Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) halten, und Tierärzte, die Equiden identifizieren.
1. Neu ist die verpflichtende Meldung des Aufenthaltes von Equiden ab einem Aufenthalt von mehr als 30 Tagen durch den Tierhalter. Die Meldung hat binnen 7 Tagen ab Aufnahme im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) zu erfolgen.
Um einen Standortwechsel von Equiden melden zu können, muss sich vorab jeder Halter von Equiden im VIS registrieren – sofern dieser nicht bereits über eine Registrierungsnummer als Tierhalter (landwirtschaftliche Betriebsnummer = LFBIS-Nummer) im VIS erfasst ist.
Registrierung im VIS ohne bereits vorhandene Registrierungsnummer:
Die Anmeldung (Registrierung) kann auf der Website der Statistik Austria mittels Online Formular durchgeführt werden.
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-registrierung/vis-registrierung-fuer-tierhalter
Beantragung der Zugriffsdaten bei bereits vorhandener land- und forstwirtschaftlicher Betriebsinformationssystem-Nummer (LFBIS):
Bei bereits vorhandener LFBIS Nummer kann die Beantragung der Zugriffsdaten unter folgendem Link erfolgen:
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten
Weitere Informationen bzw. Hilfestellungen erhalten Sie
- über VIS-Hotline unter 01/71128-8100 (werktags von 9:00 bis 12:00) oder
- über Ihr zuständiges Landwirtschaftliches Bezirksreferat
- auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit unter Kennzeichnung von Pferden - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
Nach der Registrierung werden die Zugriffsdaten für die VIS Webapplikation per Post übermittelt. In diesem Schreiben wird Schritt für Schritt der Aufruf der VIS-Anwendung beschrieben. Der Halter hat Zu- und Abgänge sowie die Verendung von Equiden im VIS einzutragen.
Für Equiden mit gültigem Pferdepass, welche noch nicht in der Equidendatenbank registriert sind, müssen die Stammdaten des Tieres durch eine zur Passausstellung zugelassene Stelle in der Equidendatenbank nachgetragen werden. Eine Liste der in Österreich zugelassenen Stellen ist auf der Homepage für Verbrauchergesundheit abrufbar.
Kennzeichnung von Pferden - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
Für Equiden, die noch nicht mit einem gültigen Pferdepass identifiziert sind, muss unverzüglich die Identifizierung veranlasst werden.
Ab 01.01.2023 ist die Meldung der Zu- und Abgänge der Equiden via VIS für alle Unternehmer, ebenso für alle privaten Halter von Equiden verpflichtend.
Meldung der einzelnen Tiere:
Für jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird bzw. für länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht wird, muss vom Halter innerhalb von 7 Tagen eine Bewegungsmeldung (= Zugang oder Abgang) im VIS unter der Angabe der 15stelligen Pferdeidentifikationsnummer (UELN = Universal Equine Life Number) eingetragen.
Sollte ein Equide am Betrieb des Halters verenden, muss die Verendung inklusive Angabe des Tosdesdatums ebenfalls vom Halter im VIS eingetragen werden.
Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden.
Ein detaillierts Benutzerhandbuch zur Durchführung dieser Meldungen im VIS finden Sie auf der VIS-Website unter dem Menüpunkt Anleitungen (vis.statistik.at).
2. Alle Equiden benötigen bei Verbringungen in Mitgliedstaaten (IGH) oder Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung („TRACES NT Zeugnis“) unabhängig vom Grund der Verbringung (privat, Verkauf, Training, usw.). Bei der Ausstellung eines TRACES NT Zeugnisses (Gesundheitszeugnis) werden zwei Arten von Equiden unterschieden:
a) Equiden mit höherem Gesundheitsstatus deren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist.
Der höhere Gesundheitsstatus wird durch Vergabe des Validierungsabzeichens durch die Veterinärbehörde bzw. durch die Vergabe der Lizenz durch den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) erlangt bzw. genehmigt.
Für Equiden mit bestätigtem höherem Gesundheitsstatus gelten Ausnahmen von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung (TRACES) sowie der Fristen für die Untersuchungen und erleichterte Bedingungen für die Rückkehr in den Heimatstall.
b) „andere Equiden“
Alle Equiden einer Tierhaltung, für die keine Bestätigung nach lit. a vorliegt
Es ergeben sich nachfolgende Besonderheiten bei der Zertifizierung von Equiden:
I) Zeitrahmen für die amtlichen Kontrollen vor der Zeugnisausstellung: (Identitätskontrolle* und klinische Untersuchung der Tiere zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen)
- Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz:
Am letzten Arbeitstag vor dem Abtransport vom Versandort - Andere Equiden:
Innerhalb von 48 Stunden vor dem Abtransport vom Versandort
*Die Identitätskontrolle umfasst:
- Das Vorhandensein eines gültigen Pferdepasses, der eindeutig dem vorgestellten Pferd zugeordnet werden kann
- Den Eintrag des Pferdepasses in die EQDB
- Die Überprüfung der verpflichtenden Meldung des Aufenthaltes des Equiden im VIS.
II) Gültigkeit des ausgestellten Zeugnisses:
- Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz: 30 Tage
- Andere Equiden: 10 Tage
III) Versandort und Bestimmungsort:
- Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz:
Versandort = Bestimmungsort, Eingänge in mehrere Mitgliedstaaten möglich - Andere Equiden:
Versandort ≠ Bestimmungsort, „one-way“ Verbringung
Vorgangsweise bei der Vergabe des Validierungsabzeichens:
Das Validierungsabzeichen gem. VO (EU) 2020/688 Artikel 92(2)(a) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers mit einer Gültigkeit für bis zu einem Jahr zu vergeben.
Information über die Vergabe der Lizenz durch den OEPS:
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) zur Ausstellung einer Lizenz gemäß Artikel 92 (2)(a) der VO (EU) 2020/688 und Artikel 33 der VO (EU) 2021/963 berechtigt.
Die Vergabe wurde auf Pferde mit FEI-Pässen begrenzt.
Geflügelpest: Weitere Fälle gemeldet, Risikozonen werden ausgeweitet
Zusätzliche „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“
In den vergangenen Tagen wurden in Österreich zahlreiche neue Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln, aber auch in einzelnen Geflügelbetrieben bestätigt. Von einer baldigen Entspannung der Situation ist daher nicht auszugehen. Um das Risiko weiterer Übertragungen auf Geflügelbestände zu minimieren, werden mit 27. Jänner die „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ in Österreich ausgeweitet.
In jenen Regionen, die gemäß Geflügelpest-Verordnung als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, muss Geflügel bis auf weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.
Eine Karte mit den betroffenen Regionen sowie ausführliche Informationen zu den Maßnahmen stehen auf der Website des Gesundheitsministeriums unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html zur Verfügung.
Im übrigen Bundesgebiet bleiben Geflügelhalter verpflichtet, zum Schutz sowohl der eigenen als auch benachbarter Tiere Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten: Direkte und indirekte Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden, z. B. durch Fütterung in Stall, keine Verwendung von Oberflächenwasser für Tränkung usw. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. Tot aufgefundene wildlebende Wasservögel und Greifvögel müssen bei der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) gemeldet werden.
In allen bisherigen Fällen wurde der Subtyp H5N1 festgestellt, der bei Vögeln hochpathogen (stark krankmachend) ist. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten.
Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
Die Bezirke:
- Rust (Stadt)
- Neusiedl am See
- Im Bezirk Eisenstadt-Umgebung die Gemeinden:
- Breitenbrunn am Neusiedler See
- Donnerskirchen
- Hornstein
- Leithaprodersdorf
- Mörbisch am See
- Neufeld an der Leitha
- Oggau am Neusiedler See
- Purbach am Neusiedler See
- Wimpassing an der Leitha
- Mattersburg
- Güssing
- Jennersdorf
Geflügelpest: Stallpflicht für Hausgeflügel in bestimmten Regionen gilt ab 10.01.2023
Gültig in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“
In Regionen, die gemäß Geflügelpest-Verordnung als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, muss Geflügel bis auf weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.
Eine Karte mit den betroffenen Regionen sowie ausführliche Informationen zu den Maßnahmen stehen auf der Website des Gesundheitsministeriums unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html zur Verfügung.
Im übrigen Bundesgebiet werden Geflügelhalter verpflichtet, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten: Direkte und indirekte Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden, z. B. durch Fütterung in Stall, keine Verwendung von Oberflächenwasser für Tränkung usw. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. Tot aufgefundene wildlebende Wasservögel und Greifvögel müssen bei der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) gemeldet werden. Aus gegebenem Anlass weisen wir auch darauf hin, dass jede Geflügelhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde registriert sein muss.
Mehrere Fälle in Niederösterreich und Wien
Seit Jahresende wurden bei mehreren Wildvögeln in Wien und Niederösterreich (Bezirke Gmünd und Melk) Fälle der Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI) festgestellt. Es handelte sich in allen Fällen um den Subtyp H5N1, der bei Vögeln hochpathogen (stark krankmachend) ist. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.
Die Geflügelpest hat Europa im vergangenen Jahr so heftig getroffen wie nie zuvor und in den vergangenen Monaten bereits zu großen Verlusten in zahlreichen europäischen Geflügelbetrieben geführt. Aufgrund der aktuellen Nachweise in Österreich ist davon auszugehen, dass das Virus nun auch in der heimischen Wildvogelpopulation verbreitet ist.
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten.
Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
Als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:
Die Bezirke:
- Rust (Stadt)
- Neusiedl am See
- im Bezirk Eisenstadt-Umgebung die Gemeinden:
- Breitenbrunn am Neusiedler See
- Donnerskirchen
- Hornstein
- Leithaprodersdorf
- Mörbisch am See
- Neufeld an der Leitha
- Oggau am Neusiedler See
- Purbach am Neusiedler See
- Wimpassing an der Leitha
- im Bezirk Mattersburg die Gemeinde
- Neudörfl
Affenpocken
Affenpocken sind eine Virenerkrankung, die beim Menschen den Pocken ähnelt und deren auslösende Viren auch mit den Pockenviren verwandt sind. Es handelt sich um eine Zoonose, das heißt, die Virenerkrankung kann von Tieren auf den Menschen und umgekehrt übertragen werden. Die Erkrankung ist beim Menschen ähnlich der Pocken, Symptome sind hohes Fieber, starke Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Husten, Unwohlsein und gelegentlich Durchfall. Im zweiten Krankheitsstadium kann ein pockenähnliches Exanthem (Hautausschlag) auftreten. Tödliche Verläufe sind aber selten, zumeist sind Affenpocken nach gut drei Wochen abgeheilt.
Bei den derzeitigen Fällen in Europa ist der genaue Infektionsweg unbekannt, aber vermutlich kam es zu einer Übertragung innerhalb der Bevölkerung, also von Mensch zu Mensch. Normalerweise werden Affenpocken in Europa von Reisenden eingeschleppt oder von eingeschleppten Tieren in Einzelfällen übertragen. Die Inkubationszeit beträgt 5 bis 21 Tage.
Erregerreservoir sind Nagetiere (der Affe ist ein Fehlwirt), die in endemischen Gebieten (dort wo die Affenpocken vorkommen) die Krankheit auf den Menschen übertragen können.
Infizierte Menschen sollten keinen Kontakt mit Haustieren haben, um eine Verbreitung unter den Tieren zu verhindern und damit Affenpocken in Europa endemisch zu machen.
Im Burgenland gibt es die Möglichkeit einer präexpositionellen (vorbeugenden) Impfung gegen die Affenpocken. Anfragen zur Affenpocken-Impfung sind per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse an die Abteilung 10 - Gesundheit zu richten: gesundheitswesen(at)bgld.gv.at.
Update zur Geflügelpest – Aufhebung der Stallpflicht
Mit 15.03.2022 ist die 2. Novelle 2022 der Geflügelpest-Verordnung 2007 in Kraft getreten. Die Stallpflicht in den Risikogebieten wird hiermit aufgehoben. Die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko wurden auf Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko zurückgestuft. In diesen Gebieten mit erhöhtem Risiko gelten ab sofort folgende geänderte Bestimmungen:
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel werden getrennt von Enten und Gänsen gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist
- das Geflügel wird durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt
- die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder unter einem Unterstand
- das Zufliegen von Wildvögeln muss erschwert werden, um zu verhindern, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt
- die Ausläufe sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt
- die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen
- Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt
Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten im Burgenland:
Die Bezirke:
- Rust (Stadt)
- Neusiedl am See
Im Bezirk Eisenstadt-Umgebung die Gemeinden:
- Breitenbrunn am Neusiedler See
- Donnerskirchen
- Hornstein
- Leithaprodersdorf
- Mörbisch am See
- Neufeld an der Leitha
- Oggau am Neusiedler See
- Purbach am Neusiedler See
- Wimpassing an der Leitha
Im Bezirk Mattersburg die Gemeinde:
- Neudörf
Geflügelpest in Österreich bestätigt
Am 25.11.2021 wurde in einer kleinen Hühnerhaltung im Bezirk Bruck an der Leitha, (Niederösterreich) ein Ausbruch von Aviärer Influenza festgestellt und auch vom nationalen Referenzlabor bestätigt. Der dabei festgestellte Virusstamm H5N1 ist für den Menschen ungefährlich, jedoch für Nutzgeflügel hoch ansteckend und tödlich. Die Einschleppung dürfte durch Wildgeflügel erfolgt sein.
Es wird Geflügelhaltern eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung eines Eintrags der Seuche in den Bestand dringend empfohlen. Geflügelhaltern wird weiters empfohlen, die Biosicherheit in ihren Betrieben zu überprüfen und ggf. anzupassen. Direkte und indirekt Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.

Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung, deren Erreger sehr widerstandsfähig ist (Wochen bis Monate, in gefrorenem Fleisch sogar Jahre). Für den Menschen ist die Krankheit völlig ungefährlich, eine Ansteckung ist nicht möglich.
In den letzten Jahren breitet sich die Krankheit von Russland und Osteuropa kontinuierlich Richtung Westen aus und hat bereits die Tschechische Republik (seit April 2018 keine neuen Fälle), Ungarn (mit Ausbreitungstendenz) und Belgien erreicht. Die Ansteckung kann sowohl Hausschweine als auch Wildschweine betreffen.
Die Übertragung erfolgt entweder von Schwein zu Schwein oder über Vektoren z.B. kontaminierte Futtermittel, Essensreste, aber auch durch kontaminierte Fahrzeuge und durch Menschen (z.B. Kleidung).
Sollte es zu einer Ausbreitung der Schweinepest nach Österreich kommen, ist nicht nur mit erheblichem Tierleid zu rechnen, sondern auch mit großen wirtschaftlichen Einbußen in der Schweinewirtschaft.
Es werden daher alle Personen die Überträger sein können, z.B. Personen aus betroffenen Ländern wie Transporteure, Saisonarbeiter, Pflegekräfte, Urlauber, Jäger usw. dringend ersucht Essensreste nicht wegzuwerfen und keine Schweinestallungen aufzusuchen. Jäger sollen auf Fallwild achten und einen Seuchenverdacht möglichst frühzeitig beim Amtstierarzt anzeigen. Jäger die zugleich Schweinehalter sind, müssen besondere Vorsicht walten lassen. Die Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinegesundheitsverordnung sind strikt einzuhalten.
Veröffentlichung der Burgenländischen Hundehaltesachkundeverordnung
Gemäß § 22 (3) Burgenländisches Landessicherheitsgesetz ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines auffälligen Hundes zu erbringen.
Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.
Das Halten von Hunden, deren Auffälligkeit gemäß § 22 Abs. 1 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung durch die Gemeinde zulässig.
Erforderlich für das Halten eines auffälligen Hundes sind:
- Hundehalter/-in ist volljährig und entscheidungsfähig und besitzt die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung gemäß § 23 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz
- Sachkundenachweis (§ 24 Bgld. LSG)
- Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro
Rechtsgrundlagen
BVD Überwachungsprogramm
Durch die Novelle der BVD Verordnung, BGBl. II 92/2018, besteht nun für das Land Burgenland die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der verpflichtenden BVD Kontrolluntersuchung in nicht milchliefernden Betrieben.
Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebiets.
Beim Inverkehrbringen müssen die Rinder von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/ der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD virusfreien Bestand stammen.