Pferdehaltung

Durch das Inkrafttreten des AHL - Animal Health Law - Verordnung (EU) 2016/429 und Durchführungs-Verordnung (EU) 2021/963 mit Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere kommt es im Zusammenhang mit der Identifizierung und Verbringung von Equiden zu neuen Verpflichtungen für Equideneigentümer, Unternehmer (Tierhalter), die Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) halten, und Tierärzte, die Equiden identifizieren.

1. Neu ist die verpflichtende Meldung des Aufenthaltes von Equiden ab einem Aufenthalt von mehr als 30 Tagen durch den Tierhalter. Die Meldung hat binnen 7 Tagen ab Aufnahme im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) zu erfolgen.

Um einen Standortwechsel von Equiden melden zu können, muss sich vorab jeder Halter von Equiden im VIS registrieren – sofern dieser nicht bereits über eine Registrierungsnummer als Tierhalter (landwirtschaftliche Betriebsnummer = LFBIS-Nummer) im VIS erfasst ist.

Registrierung im VIS ohne bereits vorhandene Registrierungsnummer:
Die Anmeldung (Registrierung) kann auf der Website der Statistik Austria mittels Online Formular durchgeführt werden.
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-registrierung/vis-registrierung-fuer-tierhalter 

Beantragung der Zugriffsdaten bei bereits vorhandener land- und forstwirtschaftlicher Betriebsinformationssystem-Nummer (LFBIS):
Bei bereits vorhandener LFBIS Nummer kann die Beantragung der Zugriffsdaten unter folgendem Link erfolgen:
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten 

Weitere Informationen bzw. Hilfestellungen erhalten Sie

Nach der Registrierung werden die Zugriffsdaten für die VIS Webapplikation per Post übermittelt. In diesem Schreiben wird Schritt für Schritt der Aufruf der VIS-Anwendung beschrieben. Der Halter hat Zu- und Abgänge sowie die Verendung von Equiden im VIS einzutragen.

Für Equiden mit gültigem Pferdepass, welche noch nicht in der Equidendatenbank registriert sind, müssen die Stammdaten des Tieres durch eine zur Passausstellung zugelassene Stelle in der Equidendatenbank nachgetragen werden. Eine Liste der in Österreich zugelassenen Stellen ist auf der Homepage für Verbrauchergesundheit abrufbar.
Kennzeichnung von Pferden - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)

Für Equiden, die noch nicht mit einem gültigen Pferdepass identifiziert sind, muss unverzüglich die Identifizierung veranlasst werden.

Ab 01.01.2023 ist die Meldung der Zu- und Abgänge der Equiden via VIS für alle Unternehmer, ebenso für alle privaten Halter von Equiden verpflichtend.

Meldung der einzelnen Tiere:
Für jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird bzw. für länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht wird, muss vom Halter innerhalb von 7 Tagen eine Bewegungsmeldung (= Zugang oder Abgang) im VIS unter der Angabe der 15stelligen Pferdeidentifikationsnummer (UELN = Universal Equine Life Number) eingetragen.
Sollte ein Equide am Betrieb des Halters verenden, muss die Verendung inklusive Angabe des Tosdesdatums ebenfalls vom Halter im VIS eingetragen werden.
Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden.
Ein detaillierts Benutzerhandbuch zur Durchführung dieser Meldungen im VIS finden Sie auf der VIS-Website unter dem Menüpunkt Anleitungen (vis.statistik.at).

2. Alle Equiden benötigen bei Verbringungen in Mitgliedstaaten (IGH) oder Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung („TRACES NT Zeugnis“) unabhängig vom Grund der Verbringung (privat, Verkauf, Training, usw.). Bei der Ausstellung eines TRACES NT Zeugnisses (Gesundheitszeugnis) werden zwei Arten von Equiden unterschieden:

a) Equiden mit höherem Gesundheitsstatus deren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist.
Der höhere Gesundheitsstatus wird durch Vergabe des Validierungsabzeichens durch die Veterinärbehörde bzw. durch die Vergabe der Lizenz durch den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) erlangt bzw. genehmigt.
Für Equiden mit bestätigtem höherem Gesundheitsstatus gelten Ausnahmen von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung (TRACES) sowie der Fristen für die Untersuchungen und erleichterte Bedingungen für die Rückkehr in den Heimatstall.

b) „andere Equiden“
Alle Equiden einer Tierhaltung, für die keine Bestätigung nach lit. a vorliegt

Es ergeben sich nachfolgende Besonderheiten bei der Zertifizierung von Equiden:

I) Zeitrahmen für die amtlichen Kontrollen vor der Zeugnisausstellung: (Identitätskontrolle* und klinische Untersuchung der Tiere zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen)

  • Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz:
    Am letzten Arbeitstag vor dem Abtransport vom Versandort
  • Andere Equiden:
    Innerhalb von 48 Stunden vor dem Abtransport vom Versandort

*Die Identitätskontrolle umfasst:

  • Das Vorhandensein eines gültigen Pferdepasses, der eindeutig dem vorgestellten Pferd zugeordnet werden kann
  • Den Eintrag des Pferdepasses in die EQDB
  • Die Überprüfung der verpflichtenden Meldung des Aufenthaltes des Equiden im VIS.

II) Gültigkeit des ausgestellten Zeugnisses:

  • Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz: 30 Tage
  • Andere Equiden: 10 Tage

III) Versandort und Bestimmungsort:

  • Equiden mit gültigem Validierungsabzeichen/Lizenz:
    Versandort = Bestimmungsort, Eingänge in mehrere Mitgliedstaaten möglich
  • Andere Equiden:
    Versandort ≠ Bestimmungsort, „one-way“ Verbringung

Vorgangsweise bei der Vergabe des Validierungsabzeichens:

Das Validierungsabzeichen gem. VO (EU) 2020/688 Artikel 92(2)(a) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Unternehmers mit einer Gültigkeit für bis zu einem Jahr zu vergeben.

Information über die Vergabe der Lizenz durch den OEPS:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS) zur Ausstellung einer Lizenz gemäß Artikel 92 (2)(a) der VO (EU) 2020/688 und Artikel 33 der VO (EU) 2021/963 berechtigt.
Die Vergabe wurde auf Pferde mit FEI-Pässen begrenzt.


 

Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung, deren Erreger sehr widerstandsfähig ist (Wochen bis Monate, in gefrorenem Fleisch sogar Jahre). Für den Menschen ist die Krankheit völlig ungefährlich, eine Ansteckung ist nicht möglich.
"In den letzten Jahren breitet sich die Krankheit von Osteuropa kontinuierlich Richtung Westen aus und kommt bereits in einigen Nachbarländern wie Ungarn, der Slowakei, Deutschland, Tschechien und Italien vor." Die Ansteckung kann sowohl Hausschweine als auch Wildschweine betreffen. 

Die Übertragung erfolgt entweder von Schwein zu Schwein oder über Vektoren z.B. kontaminierte Futtermittel, Essensreste, aber auch durch kontaminierte Fahrzeuge und durch Menschen (z.B. Kleidung).
Sollte es zu einer Ausbreitung der Schweinepest nach Österreich kommen, ist nicht nur mit erheblichem Tierleid zu rechnen, sondern auch mit großen wirtschaftlichen Einbußen in der Schweinewirtschaft.
Es werden daher alle Personen die Überträger sein können, z.B. Personen aus betroffenen Ländern wie Transporteure, Saisonarbeiter, Pflegekräfte, Urlauber, Jäger usw. dringend ersucht Essensreste nicht wegzuwerfen und keine Schweinestallungen aufzusuchen. Jäger sollen auf Fallwild achten und einen Seuchenverdacht möglichst frühzeitig beim Amtstierarzt anzeigen. Jäger die zugleich Schweinehalter sind, müssen besondere Vorsicht walten lassen. Die Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinegesundheitsverordnung sind strikt einzuhalten.

Veröffentlichung der Burgenländischen Hundehaltesachkundeverordnung

Gemäß § 22 (3) Burgenländisches Landessicherheitsgesetz ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines auffälligen Hundes zu erbringen.
Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.

Das Halten von Hunden, deren Auffälligkeit gemäß § 22 Abs. 1 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung durch die Gemeinde zulässig. 
Erforderlich für das Halten eines auffälligen Hundes sind:

  • Hundehalter/-in ist volljährig und entscheidungsfähig und besitzt die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung gemäß § 23 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz
  • Sachkundenachweis (§ 24 Bgld. LSG)
  • Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro

Rechtsgrundlagen

BVD Überwachungsprogramm

Durch die Novelle der BVD Verordnung, BGBl. II 92/2018, besteht nun für das Land Burgenland die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der verpflichtenden BVD Kontrolluntersuchung in nicht milchliefernden Betrieben.

Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebiets.

Beim Inverkehrbringen müssen die Rinder von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/ der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD virusfreien Bestand stammen.