Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken

Folgende Mindestabstände sind bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Nachbargrundstück einzuhalten. - LGBl. Nr. 16/1989

Bäume

  • Nüsse auf allen Unterlagen 5 m
  • Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden
    Unterlagen 4 m
  • Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen
    Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen 2 m
  • Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling 3 m
  • Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf
    Quitten 1,5 m
  • Spaliere und Spindeln aller Obstarten 1 m
  • Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse
    mit einer normalen Wuchshöhe
    • bis 2 m 1 m
    • bis 3 m 1,5 m
    • bis 5 m 2,5 m
    • über 5 m 3 m

Weinstöcke dürfen nicht näher als 1 m zur Nachbargrenze eines Grundstückes gesetzt werden (Ausnahmemöglichkeiten).

Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen dürfen nur in Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden, entlang von Fahrwegen hat die Entfernung mindestens 3 m von der Fahrwegmitte zu betragen.

Ein geringerer als der festgelegte Mindestpflanzabstand ist auf Antrag des Eigentümers des zu bepflanzenden Grundstückes zu bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Lage eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nicht zu erwarten ist und die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes vorliegt.