Schutz von Feuchtgebieten

Auf Moor- und Sumpfflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten.
Dies gilt auch für die nähere Umgebung, sofern die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.

Geplante Maßnahmen sind der Landesregierung anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen sowie die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen.

Als "Schilf- und Röhrichtbestände" sind solche Flächen zu bezeichnen, die im Zusammenhang mit einem fließenden oder stehenden Gewässer stehen. Nicht unter diesen Begriff sind "verschilfte Wiesen" zu verstehen. Schilf- und Röhrichtbestände sind ex lege geschützt! Moor- und Sumpfflächen nur, wenn ein entsprechender Bescheid vorliegt.