Allgemeine Naturschutzverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen sowie der nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt. Diese Verordnung findet auf Grundflächen Anwendung, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche (§ 16 Bgld. Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind sowie auf Uferbereiche von Gewässern aller Art.

Ausgenommen sind Vor- und Hausgärten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe sowie Flächen, für die das Forstgesetz 1975 idgF. Anwendung findet.

Verboten ist

  • das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;
  • das Abbrennen von Trockenrasen (gegenstandslos durch das Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien);
  • das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom 2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November
  • das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.

Ausnahmen dazu

  1. Pflegemaßnahmen von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung von behördlich genehmigten Anlagen sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.
  2. Maßnahmen bei der Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer Anlage, sofern die Einhaltung der Verbote wirtschaftlich unzumutbar ist. Wirtschaftlich unzumutbar: wenn dadurch die Errichtung, Änderung oder der Betrieb der Anlage überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
  3. Maßnahmen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, sofern die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist. Wirtschaftlich unzumutbar, ist die Einhaltung der Verbote nur auf Grundflächen, die für den Anbau von Gemüse bzw. als Obst- oder Weingärten oder als Ackerland genutzt werden.

Bei Vorliegen der Ausnahmen (Punkt 2. und 3.) ist nach Möglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle einer Beseitigung sind die Maßnahmen jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen.

Die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder in Natura-2000-Gebieten die Landesregierung) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.