VHA 4.2.1 - Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Bei dieser Vorhabensart gibt es je nach Investitionssumme unterschiedliche Einreichstellen: 

  • für Vorhaben, die eine Mindestinvestitionssumme von € 300.000,- aufweisen, erfolgt die Antragstellung direkt, oder im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (ERP-Fonds).
  • für Vorhaben, die eine Mindestinvestitionssumme von mindestens € 20.000,-, aber unter € 300.000,- aufweisen, erfolgt die Antragstellung beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 9, EU, Gesellschaft und Förderwesen.

Generell verfolgt die Vorhabensart folgende Ziele:

  • Erhöhung des Innovationsgrades
  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
  • Verbesserung der Umwelt- und Ressourceneffizienz
  • Erhöhung der Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Qualität
  • Verbesserung des Arbeitsplatzangebotes, der Arbeitsbedingungen sowie des Tierschutzes

Wer wird gefördert?

Förderungswerber sind Personen, deren Unternehmen im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe können nur berücksichtigt werden, wenn das Vorhaben über die bloß einzelbetriebliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Zukauf bzw. Verarbeitung von Rohware von anderen landw. Betrieben in der Höhe von mindestens 20 Prozent der eigenen Produktion hinausgeht und sichergestellt ist, dass das zu fördernde Unternehmen nicht bereits für dasselbe Vorhaben eine Förderung aus einem anderen Bereich des Programms LE 14-20 oder anderen Beihilferegelungen erhält.

Zusammenschlüsse von mindestens zwei Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe, auch mit Dritten (insb. Gewerbebetrieben) - sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind - sind unter der Voraussetzung förderbar, dass der Zusammenschluss auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt ist. Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.

Unternehmen, die mehr als 750 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht.

Was wird gefördert?

Investitionen zur

  • Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung innovativer Produkte;
  • Einführung oder Anwendung neuer Herstellungsverfahren und -techniken;
  • Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung sowie Produkten mit Herkunftsbezeichnung;
  • Erhöhung des Veredelungsgrades;
  • Steigerung der Effizienz der Verarbeitung z. B. Verbesserung des innerbetrieblichen Produktflusses oder der Prozesstechnik;
  • Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstruktur einzelner Betriebsstätten oder im Zuge einer betriebs- bzw. unternehmensübergreifenden Optimierung;
  • Verringerung von Produktionsverlusten und Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
  • Verbesserung der Hygiene- oder Qualitätsstandards sowie in Rückverfolgbarkeitssysteme;
  • Erleichterung der Nutzung von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die bio-based economy;
  • Verbesserung des Wohlergehens von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Was sind die Förderungsvoraussetzungen?

Für die Projektbeurteilung ist insbesondere auf geeignete Weise darzustellen, dass

  • die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den aus der Förderung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang teilhaben und 
  • für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können.

Vorhaben, die ausschließlich Tätigkeiten betreffen, die nicht zu einer Wertsicherung oder Verbesserung der Wertschöpfung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht (insbesondere bloße Warenumschlags- und Transporttätigkeit).

Vorhaben, die von einem Einzelhändler durchgeführt werden, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, ausgenommen die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen von zu Schau- und Demonstrationszwecken gewidmeten Produktionseinheiten.

Förderungsfähige Sektoren sind:

  1. Ackerkulturen (Getreide inkl. Mais, Ölsaaten und Eiweißpflanzen), Saat- und Pflanzgut, Ölkürbis, sonstige Öl- und Faserpflanzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen und Futterpflanzen (auch in Form von Pellets)
  2. Obst, Gemüse, Kartoffeln
  3. Zierpflanzen
  4. Wein
  5. Milch und Milchprodukte
  6. Lebendvieh
  7. Fleisch
  8. Geflügel und Eier

Nicht förderfähige Sektoren: Stärke-, Zucker-, Bier- und Backwaren sowie Imkerei- und Fischereierzeugnisse.

Bei Weinbau treibenden, Wein verarbeitenden oder vermarktenden Betrieben und Unternehmen sind alle Investitionen, die gemäß nationalem Stützungsprogramm förderfähig sind, von der Förderung nach dieser Sonderrichtlinie ausgeschlossen.
Die Finanzierung des Vorhabens darf aus freien liquiden Mitteln des Unternehmens nicht zur Gänze möglich sein.

Förderungsart und -ausmaß

Vorhaben, die eine Investitionssumme von 300.000 Euro erreichen oder überschreiten ist die Förderabwicklungsstelle Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH/ERP-Fonds:

  • 10 Prozent der anrechenbaren Kosten als Basisförderung 
  • Zuschläge aufgrund der Bewertung im Zuge des Auswahlverfahrens bis max. 35 Prozent Gesamtförderung

Vorhaben von Zusammenschlüssen von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe, auch mit Dritten (insb. Gewerbebetrieben - sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind), die eine Mindestinvestitionssumme von mindestens 20.000 Euro, aber unter 300.000 Euro aufweisen ist die Förderabwicklungsstelle Land Burgenland, Abteilung 9, EU, Gesellschaft und Förderwesen:

  • 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sofern es sich beim Enderzeugnis nicht um ein unter Anhang I des Vertrags fallendes landwirtschaftliches Erzeugnis handelt wird die Obergrenze mit 20 Prozent für Kleinst- und kleine Unternehmen bzw. 10% für mittlere Unternehmen festgesetzt. 
  • Förderbare Kosten sind anerkennungsfähige Kosten, die mit vorzulegenden Rechnungen samt Zahlungsnachweis (Kontoauszug) nachgewiesen werden.
  • Fahrzeuge, Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderbar.

Formulare: