Europäischer Meeres- und Fischereifonds 2014 – 2020

Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Förderung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds in der Periode 2014 - 2020. Auf Basis dieser Verordnung sowie des Nationalen Strategieplan Österreichs für den Zeitraum 2014 bis 2020 wurde das Operationelle Programm Österreich - Europäischer Meeres- und Fischereifonds 2014-2020 (CCI-Nr. 2014AT14MFOP001) erarbeitet und durch die Europäische Kommission mit Durchführungsbeschluss vom 25. Februar 2015 genehmigt.

Die nationale Sonderrichtlinie zur Umsetzung des Operationellen Programms Österreich Europäischer Meeres- und Fischereifonds 2014 - 2020 (SRL EMFF) wurde am 30. Juni 2015 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigt. Diese Sonderrichtlinie tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Maßnahmen

Die nationale Sonderrichtlinie zur Umsetzung des Operationellen Programms Österreich sieht folgende Maßnahmen vor:

  • 2.1.1 Investitionen in der Binnenfischerei
    Ziel dieser Maßnahme ist die nachhaltige, umweltschonende Bewirtschaftung der Fischbestände in natürlichen Gewässern, die Erhaltung der Seenfischerei im bestehenden Ausmaß, die Erhöhung der Wertschöpfung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe.
  • 2.2.1 Innovation in der Aquakultur
    Das Ziel ist die Entwicklung von innovativen Methoden und Verfahren (in partnerschaftlicher Zusammenarbeit des Förderungswerbers mit einer öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Stelle), die auch bei Erhöhung der Produktionsintensität eine nachhaltige und umweltfreundliche Produktion gewährleisten.
  • 2.2.2 Produktive Investitionen in der Aquakultur
    Förderinhalt dieser Maßnahme ist die Steigerung des Selbstversorgungsgrades durch eine nachhaltige Produktion.
    Dazu gehören insbesondere der Bau neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen (einschließlich Bruthäuser), der Bau geschlossener Aquakultursysteme (z.B.: Kreislaufanlagen) sowie Investitionen in die Diversifizierung und Direktvermarktung. Weitere Förderungsgegenstände entnehmen Sie bitte der Sonderrichtlinie EMFF auf Seite 22.
  • 2.2.3 Humankapital und sozialer Dialog
    Ziel ist die Entwicklung und Koordination von Bildungsangeboten. Mit der Entgegennahme und der Bewilligung der Anträge ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  • 2.3.1 Vermarktungsmaßnahmen
    Förderungsgegenstand ist die Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
  • 2.3.2 Verarbeitung von Fischerei - und Aquakulturerzeugnissen
    Mit dieser Maßnahme sollen Verarbeitungsbetriebe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
  • 2.4.1 Datenerhebung
    Ziel dieser Maßnahme ist die Erhebung von Daten über Fischbestände, Umweltbedingungen etc. zur Durchführung wissenschaftlicher Analysen.
  • 2.4.2 Überwachung und Durchsetzung
    Ziel ist die Entwicklung und Umsetzung neuer Analysemethoden zur zuverlässigen Rückverfolgbarkeit der Herkunft von Süßwasserfischen zur Abgrenzung von Importprodukten.

FörderwerberInnen

Als Förderungswerber kommen in Betracht:

  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25 %),
  3. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25 %), sowie
  4. deren Zusammenschlüsse (Beteiligung von Gebietskörperschaften <25 %),
    mit Niederlassung in Österreich, die im Bereich der Fischproduktion, -verarbeitung oder - vermarktung im Inland tätig sind. Der Förderungswerber muss eine ausreichende berufliche Qualifikation aufweisen (geeignete Fischereiausbildung, angemessene Berufserfahrung).

Antragsstellung

Damit ein Projekt gefördert werden kann, muss ein Antrag auf Fördermittel gestellt werden. Jedem Antrag ist eine unterschriebene Verpflichtungserklärung anzuschließen.
Die Abgabe und Entgegennahme eines Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Das Eingangsdatum des Förderantrages gilt als frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Vorhaben, die bereits vor der Antragstellung begonnen wurden, werden nicht gefördert. Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Förderstelle, erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.
Über weitere notwendige projektspezifische Beilagen, die für das Genehmigungsverfahren benötigt werden, informiert Sie die Bewilligungsstelle.

Förderungsabwicklung

Für die Förderungsabwicklung ist im Burgenland zuständig:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 4
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt

Die beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren (mittels Auswahlkriterien) unterzogen.
Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können.
Die Stichtage für die Auswahlverfahren werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Hinweis:
Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.
Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.
Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderungsanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.
Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Unterlagen als Download:

Auswahlverfahren:

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Bekanntmachung Stichtag

Jene Förderanträge, die bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen bewilligenden Stelle eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden.