Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Förderung einer ökologisch wertvollen, extensiven und biologischen Bewirtschaftung von Teichen

Das Ziel der Sonderrichtlinie besteht im Erhalt und der Verbesserung von ökologisch wertvollen, extensiven und biologisch bewirtschafteten Teichen. 

Als Förderungswerber kommen in Betracht:

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt,
  3. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, 
  4. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen), sofern die Beteiligung von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, mit Niederlassung in Österreich, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Teichwirtschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und deren förderfähige Teichfläche in Österreich liegt.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Mindestteilnahmefläche 0,5 ha förderfähige Teichfläche (in Österreich liegend) im 1. Jahr der Verpflichtung;

Bestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde des Landes über den naturschutzfachlichen Wert der Teichanlage. Für Teichanlagen, deren naturschutzfachlicher Wert bereits im Rahmen vorhergehender ÖPUL-Programme oder im Rahmen der von 2016 bis einschließlich 2021 angebotenen Sonderrichtlinie zur Förderung der naturnahen, extensiven Bewirtschaftung von Teichen durch eine Projektbestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde des Landes dokumentiert wurde, gilt diese Projektbestätigung weiterhin für die gesamte Verpflichtungs- und Vertragsdauer. Die Bestätigung über den naturschutzfachlichen Wert einer Teichanlage kann entfallen, wenn die Teichanlage im Natura-2000-Gebiet oder in einem von einem Bundesland festgelegten Naturschutzgebiet liegt und/oder eine Verlandungszone von mindestens 5 % der Teichfläche aufweist.

Eine Förderung nach dieser Sonderrichtlinie ist nur dann zulässig, wenn derselbe Förderungswerber für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme des BMLRT erhält. Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln mit zu berücksichtigen, wobei das in dieser Sonderrichtlinie festgelegte maximale Förderungsausmaß nicht überschritten werden darf.

Art und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

Die Förderung wird in Form von jährlichen Prämien für die „förderfähige Teichfläche“ gewährt. Die Förderung soll Kosten und Einkommensverluste, die durch die Einhaltung der Auflagen für die ökologisch wertvolle, extensive und biologische Bewirtschaftung der Teiche entstehen, ausgleichen.

Ausmaß der Förderung

Die jährliche Prämie beträgt 450 EUR pro ha förderfähige Teichfläche. Zuschlag biologische Aquakulturproduktion:

Für die biologische Bewirtschaftung von Teichen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wird eine zusätzliche Prämie in der Höhe von jährlich 100 EUR pro ha förderfähige Teichfläche gewährt.

Verpflichtungs- und Vertragszeitraum

Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum beträgt mindestens 5 Jahre und kann höchstens 6 Jahre betragen. Er beginnt mit frühestens 01.01.2022 und läuft bis längstens 31.12.2027. Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum erstreckt sich grundsätzlich über das Kalenderjahr. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die einbezogenen Flächen über den gesamten Verpflichtungs- und Vertragszeitraum gemäß den inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (im Folgenden: Förderungsverpflichtungen) zu bewirtschaften sowie alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen zu erfüllen. Davon ausgenommen ist der Einstieg in die biologische Aquakulturproduktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848, der mit dem Beginn jedes Kalenderjahres innerhalb des beantragten Verpflichtungs- und Vertragszeitraumes erfolgen kann. Die zusätzliche Verpflichtung für die Gewährung des Zuschlages für die biologische Aquakulturproduktion ist ab dem vollen Kalenderjahr des Einstieges in die biologische Aquakulturproduktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 bis zum Ende des Vertragszeitraumes einzuhalten.

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