VHA 4.1.1 - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung (Investitionsförderung

Die EU, Bund und das Land Burgenland stellen den landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionen tätigen wollen, ein umfangreiches Förderprogramm im Rahmen der Ländlichen Entwicklung zur Verfügung. Die Anträge für die Investitionsförderung können laufend bei der Landwirtschaftskammer Burgenland eingebracht werden.

Was sind die Ziele dieser Vorhabensart?

Die Ziele der VHA 4.1.1 sind die Gesamtleistungen und die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, nämlich:

  • Innovation
  • Wettbewerbsfähigkeit
  • Umwelt und Ressourceneffizienz
  • Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Qualität
  • Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Tierschutz

Wer wird gefördert?

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe: Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Österreich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Bewirtschafter ist, wer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pensionsversichert ist bzw. laut Meldung bei der Agrarmarkt Austria (Invekos) gemeldet ist. Betriebe mit Tierhaltung müssen über selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügen.
Wird von beiden Ehepartnern oder von Partnern einer Lebensgemeinschaft jeweils ein Betrieb geführt, so können die einzelnen Betriebe bezüglich der anrechenbaren Gesamtkosten nur dann getrennt behandelt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 

  • Betriebe werden im Invekos getrennt geführt,
  • Betriebe verfügen über örtlich unterschiedliche Betriebsstätten,
  • Eigenständige ununterbrochene Bewirtschaftung der Betriebe seit mind. 5 Jahren und
  • Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 1,5 bAK.

Betriebskooperationen:
Ist die mit einem schriftlichen Vertrag geregelte Zusammenarbeit von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben.

  • Der Geschäftsanteil von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe muss mindestens bei 51 Prozentliegen; der Anteil der allenfalls beteiligten Nicht-Landwirte ist nicht förderbar
  • Die Vertragsdauer der Kooperation muss mindestens fünf Jahre ab der Letztzahlung der Förderung vereinbart sein.
  • Die Mitwirkung jedes Mitglieds durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung ist erforderlich.
  • Die beteiligten Betriebe wurden unmittelbar vor Antragstellung mindestens fünf Jahre mit einem Mindestarbeitsbedarf von 1,0 bAK bewirtschaftet.
  • Beantragt ein Mitglied sowohl für die Betriebskooperation als auch für den eigenen Betrieb eine Förderung, darf die Summe der Förderungen nicht höher sein, als die für einen Einzelbetrieb zulässige Förderung.
  • Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten max. € 400.000, -- bzw. bei Gartenbaubetrieben max. € 800.000, --

Eine Betriebskooperation zwischen Ehepartnern, zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft oder zwischen nahen Angehörigen (das sind Verwandte in gerader Linie und Geschwister) ist nicht möglich.

Was wird gefördert?

  1. Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Funktions- und Wirtschaftsräume, in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte (Anhang I-Erzeugnisse) einschließlich der funktionell notwendigen und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen (z. B.: Aufstallungen, mobile Geflügelstallungen, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtungen, Fütterungsanlagen, Silos, Milch- und Futterkammern, Lagerkeller, Werkstätten, Speicher- und Lagerräume, Arbeits- und Vermarktungsräume)
    Sofern sich das Vorhaben nicht nur auf unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, sind die anteiligen Kosten des Vorhabens für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse ab Überschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle (10 %) herauszurechnen. Die Zuordnung erfolgt nach wertmäßigen Kriterien.
  2. Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und von Kompostaufbereitungsplatten
  3. Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen
  4. Bauliche Investitionen im Bereich Alm-/Alpgebäude
  5. Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung
  6. Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft
    Trocknungsanlagen, die mit fossilem Brennstoffen betrieben werden, sind nicht förderbar.
  7. Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen (z. B. Zweiachsmäher, Motorkarren und Motormäher), gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen, ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelkulturen, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen), von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung (ausgenommen Güllefässer), von Gülleseparatoren, von Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten
  8. Verbesserung der Umweltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch technische Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen, wie z.B. Nachrüstung Reifendruckregelanlage, Lenkeinrichtung für Parallelfahrsysteme.
  9. Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich), die den besonderen Mindestanforderungen betreffend effiziente Wassernutzung und Wassereinsparung genügen
  10. Gartenbau: Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen; Errichtung von Folientunneln, Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und –umstellung, zur Beregnung und Bewässerung (inkl. geschlossener Systeme), Einrichtungen für die Speisepilzproduktion
  11. Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen

Untergrenze bei den verschiedenen Fördergegenständen

  • Allgemein mind. € 15.000,--
  • Reduziert auf mind. € 10.000,-- für Investitionen in der Almwirtschaft sowie Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau
  • Reduziert auf mind. € 5.000,-- für Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie Umweltwirkungen und für Investitionen im Bereich Biomasseheizanlagen, zur Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie zum Schutz von Obst- und Weinkulturen.

Obergrenzen bei den verschiedenen Fördergegenständen

  • max. € 35.000,-- je Betrieb und Förderperiode bei Hoftrac, Hoflader, Teleskoplader, Radlader oder Hubstapler (inkl. Aufbaugeräte) oder
  • max. € 8.000,-- bei Frontlader je Betrieb und Förderperiode Biomasseheizanlagen (inklusive Kessel, Rücklaufanhebung, Pufferspeicher, Steuerungseinheit, Fernwärmeleitung, Montage)
  • max. € 10.000,-- bei Stückholzanalgen
  • max. € 20.000,-- bei Hackgutanlagen Bergbauernspezialmaschinen
  • max. € 50.000,-- pro Betrieb und Gerät in der Förderperiode Umrüstung in emissionsarme Antriebe und Reifendruckregelanlagen
  • max. € 7.000,-- je Umrüstung (Pflanzenölmotoren oder Elektromotoren)
  • max. € 10.000,-- je Reifendruckregelanlage
  • max. € 25.000,-- je Lenkeinrichtung für Parallelfahrsysteme

Was sind die Förderungsvoraussetzungen?

Untergrenzen Arbeitsbedarf und LN:

  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,3 bAK (=600 Stunden) im Zieljahr.
  • Bewirtschaftung von mind. 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe die diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen, dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau.

Ausreichende berufliche Qualifikation: 

  • geeignete Facharbeiterprüfung
  • angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bietet.

Liegt die berufliche Qualifikation nicht vor, so kann Facharbeiterprüfung oder höhere Ausbildung bis spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung nachgewiesen werden.

Nachweis der Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes mittels:
(für Investitionen im Fördergegenstand „Verbesserung der Umweltwirkung“ ist dieser Nachweis nicht erforderlich)

Projektbeurteilung: Sie ist bei betriebserhaltenden Investitionen (nicht einkommenswirksame Investitionen, die zur Rationalisierung und Arbeitserleichterung beitragen) zur Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu erstellen.
Betriebsplan: Im Zusammenhang mit der Durchführung von betriebsverbessernden Investitionen ist zur Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der Darlegung der Einkommensverbesserung und/oder Stabilisierung des Einkommens ein Betriebsplan zu erstellen.
Betriebskonzept: Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über € 100.000,-- ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen. Mit diesem Konzept muss nachgewiesen werden, dass die Investition betriebswirtschaftlich gerechtfertigt, die Gesamtfinanzierung gesichert und die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Es muss eine dauerhafte Verbesserung der Betriebssituation erreicht werden.

Außerlandwirtschaftliches Einkommen:
Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens (z.B. Anträge 2016: 94.857 €, Anträge 2017: 96.524 €).

Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens: Bei unselbstständigen Erwerbstätigen sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, und zwar die bereinigten jährlichen Bruttobezüge (Code 210 des Lohnzettels minus Code 215) für das vorangegangene Jahr, zu Grunde zu legen.
Bei selbständigen Erwerbstätigen sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte gemäß letztgültigem Einkommenssteuerbescheid zu Grunde zu legen.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sind gleichermaßen zu berücksichtigen.

Flächenbindung für viehhaltende Betriebe (gemäß „Aktionsprogramm Nitrat 2012“): Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger kann auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Für Anträge ab dem 1. April 2016 gilt diese Voraussetzung ausschließlich für Stallbauten und Jauche- und Güllegruben sowie Festmistlagerstätten und Kompostanlagen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen:

  • Junglandwirten, werden Förderungen für Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen einschließlich Arbeitssicherheit gewährt, wenn die Investition innerhalb von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung realisiert wird.
  • Werden neue Anforderungen durch Unionsrecht für die Betriebe verbindlich, werden diese nur gefördert, wenn die Investition innerhalb von höchstens 12 Monaten realisiert wird.
  • Bauliche und technische Maßnahmen:
    • Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes
    • Berücksichtigung der ÖKL Baumerkblätter
  • Stallbau:
    • Bei Investitionen in Anbindeställen ist das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 91 einzuhalten und Vorsorge für entsprechenden Auslauf und Weide ist zu treffen.
    • Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Besonders tierfreundliche Haltung (Beilage 9) einzuhalten.
    • Käfiganlagen für Geflügel sind nicht förderbar.
    • Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012“ ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
  • Almwirtschaftliche Maßnahmen:
    • Die Bewirtschaftung entspricht der örtlich üblichen Weidedauer und den vorhandenen Weidekapazitäten.
  • Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen
    • Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen auszustatten. Güllelagunen sind nicht förderbar. 
    • Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger“ ist einzuhalten.
    • Im Fall von Gülle- und Jauchegruben ist ein Dichtheitsattest des bauausführenden Unternehmens vorzulegen.
    • Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a „Kompostierung von Stallmist, Ernte- und Lagerresten“ (Beilage 13) ist einzuhalten. 
    • Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen in Übereinstimmung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012“ ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden
  • Maschinen, Geräte und Anlagen:
    • Für Kleinfeuerungen ist ein Nachweis der Typenprüfung oder Nachweis einer behördlichen Einzelbetriebserlaubnis vorzulegen.
    • Für Anträge ab 10. August 2017 gilt, dass Trocknungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden nicht förderbar sind.
    • Bergbauernspezialmaschinen sind nur dann förderbar, wenn der Förderungswerber einen Betrieb oder Flächen im Berg- oder benachteiligten Gebiet oder Flächen mit einer Hangneigung von über 25 % bewirtschaftet.
    • Gebrauchte Maschinen und Geräte, sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert. 
  • Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen:
    • Investition muss durch eine Gemeinschaft (ausschließlich aus Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe) erfolgen, an der sich mindestens drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen.
    • Die gemeinsame Nutzung der Maschine muss für die Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart sein (Einsatz nur auf den Betrieben der Mitglieder).
    • Der gewerblichere Einsatz ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist in einem Maschineneinsatzbuch zu dokumentieren. 
  • Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung:
    • Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes
    • Wasserzähler sind bereits installiert oder werden installiert.
    • Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 10% erreicht werden (nicht relevant bei Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser).
    • Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung
  • Weinbau
    • Im Weinbau können hinsichtlich Bewässerung nur Investitionen bis zum günstigsten Wasserversorgungspunkt (Errichtung eines Brunnens, Erd- und Grabarbeiten, Pumpenantrieb) gefördert werden.

Falls Investitionen im Rahmen von Förderungen gemeinsamer Marktorganisationen unterstützt werden können (Obst und Gemüse, Wein sowie Bienen und Honig) ist die Unterstützung bei der landwirtschaftlichen Investitionsförderung ausgeschlossen.

  • Versicherung der Förderungsmaßnahme: 
    • Nachweis über eine zeitgemäße und wertentsprechende Versicherung des unbeweglichen Investitionsgegenstandes gegen Elementarschäden.
    • Die Laufzeit der Versicherung muss noch 5 Jahre ab der Letztzahlung der Beihilfe gültig sein.
  • Behaltefrist von 5 Jahren einhalten: 
    • Der Investitionsgegenstand muss vom Förderungswerber während der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen des jeweiligen Vorhabens entsprechend genutzt und instandgehalten werden.
  • Vergleichsangebote:
    • Bei jenen Fördergegenständen wo keine Pauschalkosten seitens des BMLFUW vorliegen wie z.B. Biomasseheizanlage, Weinlagertank und Einrichtungsgegenstände müssen nachstehend angeführte Kostenvoranschläge vorgelegt werden:
      • Auftragswert bis € 10.000 (Netto): zwei Kostenvoranschläge
      • Auftragswert über € 10.000 (Netto): drei Kostenvoranschläge
  • Publizität: 
    • Die Förderwerber haben durch geeignetes Publizitätsmaterial, insbesondere auf den Beitrag der Europäischen Union zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER hinzuweisen. 
    • Bei Vorhaben, die mit insgesamt mehr als € 50.000,-- öffentliche Mittel unterstützt werden, ist während der Durchführung des Vorhabens und danach auf Dauer (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ablauf der Behaltefrist von 5 Jahren) an einer gut sichtbaren Stelle eine Erläuterungstafel anzubringen.

Was sind die Förderungsart und – ausmaß?

Die Investitionsförderung erfolgt durch die Gewährung von

  • Investitionszuschüsse (Beihilfe)
  • Zinsenzuschüsse zu Agrarinvestitionskrediten (AIK),
  • Durch eine Kombination beider Zuschüsse.

Wie hoch ist der Fördersatz?

Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwerts des Zinsenzuschusses zu einem Agrarinvestitionskredit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Nettogesamtkosten.
Folgende Fördersätze dürfen nicht überschritten werden:

  • Bergebiet und benachteiligtes Gebiet: max. 50 % für Investitionen
  • Übriges Gebiet: max. 40 % für Investitionen


Wie hoch ist der Investitionszuschuss (IZ)?

  • 40 % für Investitionen auf Almen (Förderungsgegenstand 4) sowie Verbesserung der Umweltwirkung (Förderungsgegenstand 8)
  • 30 % für Investitionen im Gartenbau (Förderungsgegenstand 10), für Investitionen in Düngersammelanlagen mit einer Lagerkapazität von mindestens 10 Monaten und Förderungsgegenstand 11 - Obst- und Weinbau (Schutz)
  • 25 % für besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau, für Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb
  • 20 % für alle übrigen Investitionen

Zuschläge zum Investitionszuschuss
Die folgenden Zuschläge werden unter Beachtung der maximal zulässigen Fördersätze zusätzlich zum Investitionszuschuss gewährt:

  • Der Zuschlag für Junglandwirte ist mit dem Zuschlag für Betriebe mit hoher Erschwernis nicht kombinierbar.
  • Der Zuschlag für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise ist mit den beiden anderen Zuschlägen kombinierbar.

Junglandwirtezuschlag:
Wird die Investition von einem Junglandwirt – Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist und über eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung verfügt - innerhalb der ersten 5 Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt, so wird der Zuschlag gewährt.

Biozuschlag:
Der Betrieb muss bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen (Vorweisung eines Kontrollvertrages) und muss in diesem Kontrollsystem zumindest bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben. (Beibehaltung der biologischen Landwirtschaft am gesamten Betrieb). Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.

Zuschlag für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis:
Handelt es sich beim Betrieb des Förderungswerbers, auf dem die Investition getätigt wird, um einen Betrieb der Erschwerniskategorie 3 oder 4, so wird ein Zuschlag auf Basis der anrechenbaren Kosten zusätzlich zum Investitionszuschuss gewährt.

Mögliche Zuschläge in Kombination:
Mögliche Zuschläge in Kombination mit dem Investitionszuschuss auf Basis der anrechenbaren Kosten. Die Kombination aus Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit 35 % begrenzt.

Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?

Die Förderanträge können eigenständig oder im Wege der Landwirtschaftlichen Bezirksreferate bei der Bewilligenden Stelle Burgenländische Landwirtschaftskammer, Abteilung III, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt, eingebracht werden.

Der Antrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  • Name des Förderungswerbers oder der vertretungsbefugten Person
  • Geburtsdatum des Förderungswerbers oder der vertretungsbefugten Person 
  • Zustelladresse
  • Kurzbezeichnung des Vorhabens
  • gültige Unterschrift auf dem Antragsformular und auf der Verpflichtungserklärung.

Die Aufgabe der Bgld. Landwirtschaftskammer ist es das Vorhaben zu beurteilen und die dafür erforderlichen Verwaltungskontrollen durchzuführen, wie z.B. Vorliegen der Förderfähigkeit des Förderungswerbers und der fachlichen Förderungsvoraussetzungen, Förderfähigkeit und Plausibilisierung der angegebenen Kosten und Bewertung der Auswahlkriterien.
Generell ist zu beachten, dass die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages keine automatische Genehmigung oder Förderzusage darstellt und kein Anspruch auf Förderung besteht.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühester möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Aufnahme der Bauarbeiten oder Bestellungen von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung; d.h. können nicht gefördert werden. Als Beginn zählt nicht nur die effektive Aufnahme der Bauarbeiten, sondern auch verbindliche Bestellungen. Das bedeutet, dass man erst nach Eingang des Antrages bei der Landwirtschaftskammer Burgenland mit der Umsetzung der Projekte beginnen darf.
Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die bewilligende Stelle, erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.
Die vollständig eingereichten Anträge bis zu einem öffentlich bekannten Stichtag für die Vorhabensart werden hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen beurteilt. Anschließend werden diese Anträge im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach bundesweit einheitlich vorgegebenen Kriterien bewertet. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl von 5 erreicht werden. Vorhaben, welche die Mindestpunkte von 5 erreichen, jedoch aus budgetären Gründen nicht berücksichtigt werden können, kommen automatisch ins nächste Auswahlverfahren. Können diese Vorhaben dort wieder nicht genehmigt werden, sind diese abzulehnen. Erst nach einer positiven Beurteilung im Auswahlverfahren kann eine allfällige Bewilligung (Förderzusage bzw. Genehmigungsschreiben) auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Mit dem Genehmigungsschreiben werden dem Förderwerber die Gesamtkosten, die davon nicht anrechenbaren Kosten und die anrechenbaren Kosten, der Zeitraum der Kostenanerkennung sowie Hinweise auf weitere notwendige Beilagen (z.B. Nachweis über baubehördliche Fertigstellung, Dichtheitsattest, Nachweis für Bedingungen des Genehmigungsschreibens, etc.) mitgeteilt.

Die Auszahlung des genehmigten Förderbetrags hat unter Verwendung der bei der Bgld. Landwirtschaftskammer aufgelegten Zahlungsantragsformulare zu erfolgen.

Formulare: