Antrag auf Anerkennung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis

Voraussetzungen

Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach:

Für eine Anerkennung als Lehrpraxis gemäß § 12 ÄrzteG 1998 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Ordination muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche PatientInnenfrequenz aufweisen.
  • Die Lehrpraxisinhaberin/ der Lehrpraxisinhaber muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche mindestens 4-jährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/ niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätige Ärztin/ freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordination verfügen.
  • Die Lehrpraxisinhaberin/ der Lehrpraxisinhaber muss insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.
  • Die Lehrpraxisinhaberin/ der Lehrpraxisinhaber muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Ordination erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/ dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können.

Darüber hinaus sind laut § 12 Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationen als Lehrpraxis für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin unter folgenden Umständen erfüllt:

  • wenn zumindest 800 PatientInnen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden. (Diese Zahl kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) "Therapie aktiv", höchstens bis auf 750 unterschritten werden)
  • wenn eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/ niedergelassener Arzt oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/ freiberuflich tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann.
  • wenn ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehrpraxisleiterseminar im Ausmaß von 12 Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet.
  • wenn ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a ÄrzteG 1998 vorliegt.
  • wenn die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/ des Turnusarztes mit den PatientInnen ermöglicht, wie ein eigener Untersuchungsraum.
  • wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordination erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/ dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt.
  • wenn eine entsprechende EDV-Ausstattung gegeben ist und diese, sofern es sich um KassenärztInnen handelt, den diesbezüglichen Gesamtverträgen entspricht.
  • wenn Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können.
  • wenn von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann.
  • wenn keine Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt.
  • wenn keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung vorliegt.
  • wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 erfüllt.
  • wenn eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Z 1, 7, 8, 9, 10 und 11 des § 4 Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfolgt ist.

Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur eine Ärztin/ ein Arzt ausgebildet werden.

Zur Anerkennung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Anerkennung als Lehrpraxis zu erfüllen (siehe oben). Dabei ist zu beachten, dass pro Planstellen-Vollzeitäquivalent der Gruppenpraxis zumindest 800 PatientInnen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden müssen. Diese Zahl kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) "Therapie aktiv", höchstens bis auf 750 unterschritten werden. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal eine Turnusärztin/ ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.

Folgende besondere Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, sowie die erforderliche PatientInnenfrequenz aufweisen.
  • Die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die dort erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den TurnusärzInnen die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln.
  • Für die Ausbildung der Turnusärztin/ des Turnusarztes muss zumindest eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden Sonderfachs über eine mindestens 4-jährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/ niedergelassener Arzt oder als freiberuflich tätige Ärztin/ freiberuflich tätiger Arzt im Rahmen einer Ordination verfügen und als Gesellschafter der Gruppenpraxis während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis tätig sein. Diese/r fungiert als Ausbildungsverantwortliche/r.
  • Die/ der Ausbildungsverantwortliche muss die Anleitung der Turnusärztin/ des Turnusarztes und die Aufsicht über die Turnusärztin/ den Turnusarzt gewährleisten.
  • Die/ der Ausbildungsverantwortliche muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweisen, dass die in der Gruppenpraxis erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den TurnusärztInnen die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln.
  • Die/ der Ausbildungsverantwortliche muss insbesondere über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.

Ausbildungsstellen:

Gleichzeitig mit der Bewilligung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung der Bewilligungsvoraussetzungen festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinische Sonderfach bzw. welche medizinischen Sonderfächer die Bewilligung erfolgt.


Der Weg zur Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis

Für die Bewilligung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at..

Dem Online-Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:

  • Ausbildungskonzept, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert darlegt. Zur Anleitung für die Erstellung des Ausbildungskonzeptes
  • Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleiterseminars
  • Nachweis über die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
  • Nachweis über die Erfüllung der Richtzahlen in den beantragten Modulen

Die Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 (Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse - KEF und RZ-Verordnung 2015) finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015 

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis sowie über die Festsetzung von Stellen erlassen.


Kosten

Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.


 

Datenschutz

Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz

Verantwortlicher

Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:

  • Anerkennung von Ausbildungsstätten und -stellen nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023)

Rechtsgrundlagen:

  • § 9, § 10, § 11a § 12, § 12a, § 13 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023

Registerabfragen

Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.

Übermittlung von personenbezogenen Daten

Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Nichtamtliche Sachverständige zum Zweck der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.

Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at

Datenschutzbeauftragter

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.

Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/