Antrag auf Anerkennung von Krankenanstalten als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen

Seit dem 01. Jänner 2023 liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausbildungsstellen und -stätten laut ÄrzteG 1998 im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin sind:

  • Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  • Sonderkrankenanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind

Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet festzusetzen.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt sind darüber hinaus:

  • Sonderkrankenanstalten
  • Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
  • arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994
  • Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger RechtsbrecherInnen bestimmt sind
  • Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind

Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfachs ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung festzusetzen.


Voraussetzungen

Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten als Ausbildungsstätte sowie zur Festsetzung weiterer Ausbildungsstellen für Allgemeinmedizin oder ein Sonderfach:

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildungsstätte folgenden fachlichen Erfordernissen entspricht:

  • Die Ausbildungsstätte muss nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügen, der von einer Fachärztin/ einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird.
    • Diese Fachärztin/ dieser Facharzt oder eine fachärztliche Vertretung muss zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend sein, sodass die Anleitung und Aufsicht der TurnusärztInnen gewährleistet ist.
    • Neben dieser Fachärztin/ diesem Facharzt muss in der Ausbildungsstätte mindestens eine weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin/ ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein.
  • Die Ausbildungsstätte muss im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den TurnusärztInnen die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln.
  • Die Ausbildungsstätte muss über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen.
  • Sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, muss die Ausbildungsstätte über einen Pflegedienst verfügen, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und durch den TurnusärztInnen für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der 9-monatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist.
  • Die Ausbildungsstätte muss über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügen, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

Anzahl der Ausbildungsstellen zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin:

Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 ÄrzteG 1998 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, festzusetzen. Dabei sind die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden ÄrztInnen, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten FachärztInnen nicht überschreiten.

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildungsstätte folgenden fachlichen Erfordernissen entspricht:

  • Die Ausbildungsstätte muss nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügen, der von einer Fachärztin/ einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird.
    • Diese Fachärztin/ dieser Facharzt oder eine fachärztliche Vertretung muss zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend sein, sodass die Anleitung und Aufsicht der TurnusärztInnen gewährleistet ist.
    • Neben dieser Fachärztin/ diesem Facharzt muss mindestens eine weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztin/ ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Ausbildungsstätte beschäftigt sein.
  • Unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einer Absolventin/ einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der Aufsicht über die TurnusärztInnen eine Fachärztin/ ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist.
  • Im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang muss die Ausbildungsstätte den TurnusärztInnen die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermitteln.
  • Die Ausbildungsstätte muss über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen.
  • Sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, muss die Ausbildungsstätte über einen Pflegedienst verfügen, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und durch den TurnusärztInnen für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der 9-monatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist.
  • Die Ausbildungsstätte muss über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügen, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.

Anzahl der Ausbildungsstellen zur Fachärztin/ zum Facharzt:

Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ÄrzteG 1998 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden ÄrztInnen, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.


Der Weg zur Ausbildungsstätte und Stellenfestsetzung

Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte und die Stellenfestsetzung füllen Sie entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at.

Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:

  • Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums:
    • Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin: Die in Anlage 1 KEF und RZ-Verordnung 2015 normierten Fertigkeiten in den einzelnen Fachgebieten sind in der Leistungsmatrix des BMSGKP von der Abteilung zu befüllen. Die Anlage finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-allgemeinmedizin 
    • Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt: Die in den jeweiligen Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 angeführten Richtzahlen sind an Hand von Daten zu HDG-Gruppen und MEL nachzuweisen. Datenbasis sind die Daten des letzten verfügbaren Jahres beziehungsweise maximal 3 Jahre zurück. Die Anlagen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-fachaerzte
    • Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt auf Anfrage per E-Mail unter Aerzteausbildung(at)gesundheitsministerium.gv.at die abteilungs-bzw. organisationseinheitenbezogenen Daten zur Verfügung. Geben Sie dabei das relevante Fach beziehungsweise die relevante Spezialisierung an. Ergänzen Sie bitte relevante Informationen zu ausgewählten Fertigkeiten, wenn diese nicht in den Daten des BMSGPK vorkommen.
  • Ausbildungskonzept, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt und gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 und § 10 Abs. 2 Z 5 ÄrzteG 1998 vom Krankenanstaltenträger im Zuge der Anerkennung einer Abteilung oder Organisationseinheit als Ausbildungsstätte vorzulegen ist  Zur Anleitung zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes
  • Ggf. Kooperationsvereinbarungen


Kosten

Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.


 

Datenschutz

Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz

Verantwortlicher

Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:

  • Anerkennung von Ausbildungsstätten und -stellen nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023)

Rechtsgrundlagen:

  • § 9, § 10, § 11a § 12, § 12a, § 13 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023

Registerabfragen

Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.

Übermittlung von personenbezogenen Daten

Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Nichtamtliche Sachverständige zum Zweck der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.

Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at

Datenschutzbeauftragter

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.

Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/