Amtsärztlicher Dienst

Amtsärzte sind laut Ärztegesetz § 41 in den Sanitätsbehörden – Bezirkshauptmannschaften tätig.

Ihr Aufgabengebiet umfasst:

  • Medizinische Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren – Führerschein- Jagd und Waffentauglichkeit , Hafttauglichkeit– Die Feststellung der Fahrtauglichkeit bzw. Jagd und Waffentauglichkeit erfolgt ausschließlich über behördlichen Antrag z.B.: Entzug der Lenkerberechtigung,
  • Amtsärztliche Untersuchungen, Begutachtungen und Zeugnisse – Im Auftrag der Personalabteilung des Landes Burgenland werden Einstellungsuntersuchungen für Land und Gemeindebediensteten , sowie Zweitmeinung bei längeren Krankenstand von Landes und Gemeindebediensteten angefordert. Für das Sozialreferat wird im Rahmen der Mindestsicherung eine Arbeitsfähigkeit. Bei Stellen eines Sozialhilfeantrag für die Aufnahme in ein Pflegeheim, wenn die PG unter 4 ist, wird ein amtsärztliche Gutachten eingefordert.
  • Prophylaxe und Überwachung übertragbarer Erkrankungen - Durch die Erfassung und Nachverfolgung meldepflichtiger Infektionskrankheiten sowie die Verhinderung der Ausbreitung gefährlicher Erkrankungen durch zum Beispiel die Verordnung von Quarantänemaßnahmen tragen die Amtsärzte zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheit bei 
  • Bestattungswesen - Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen Erkrankung, bei Leichen aus dem Ausland, etc.
  • Umwelthygiene – Im Behördenverfahren werden amtsärztliche Gutachten bei umwelt-medizinischen Fragestellung erstellt.
  • Gesundheitsvorsorge
  • Sanitätsbehördliche Bewilligungen und Anordnungen
  • Beratung in sanitätsbehördlichen/medizinischen Belangen und Rechtsauskunft
  • Führen von Evidenzen und Weiterleiten von Informationen
  • TBC Fürsorge – Tuberkulose ist eine ansteckende und meldepflichtige Erkrankung. Laut Tuberkulosegesetz sind Personen, die an einer behandlungsbedürftigen TBC erkranken, verpflichtet, sich bis zur Ausheilung einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um eine Gefährdung anderer Personen auszuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, diese Behandlung zu überprüfen und zu begleiten.
  • Vorzeitiger Mutterschutz  (Vorzeitiger Mutterschutz gem. Mutterschutzgesetz -In den meisten Fällen kann das Zeugnis durch einen Gynäkologen/eine Gynäkologin bzw. einen Internisten/eine Internistin ausgestellt werden. Ein Zeugnis eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin ist nur mehr in Einzelfällen nötig)
  • Suchtmittelüberwachung: Die Substitution ist ein streng reglementierter Prozess, in den die Amtsärzte eingebunden sind. Substitutionsverordnungen werden vom Amtsarzt  in Bezug auf richtige Indikationsstellung, mögliche Alternativen und richtigem Intervall gegengeprüft
  • Giftlizenz
  • Strahlenschutz
  • Mitwirkung bei sozialpsychiatrischen Sonderfällen
  • Medizinisches Krisenmanagement
  • Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendwohlfahrt

Mutterschutz (oesterreich.gv.at)
Tuberkulose (TBC) (sozialministerium.at)
Giftbezugsbescheinigung (usp.gv.at)