Antrag auf Anerkennung von Krankenanstalten als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen (§§ 9 und 10 Ärztegesetz 1998)
Seit dem 01. Jänner 2023 liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausbildungsstellen und -stätten laut Ärztegesetz 1998 im Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (§ 9 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) sind:
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten einschließlich der Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 KAKuG von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
- Sonderkrankenanstalten,
- Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
- Krankenabteilungen in Justizanstalten,
die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt worden sind.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines anderen Sonderfaches (§ 10 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) sind:
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
- Sonderkrankenanstalten,
- unbeschadet der §§ 12a und 13, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie weitere, in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer),
- Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
- arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
- Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
- Krankenabteilungen in Justizanstalten,
die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.
Voraussetzungen
Hier finden Sie sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte sowie zur Festsetzung von oder weiteren Ausbildungsstellen:
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist für den jeweiligen Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
- über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den entsprechenden Fachgebieten zu vermitteln,
- über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
- sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c ist die Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten Fachärztinnen/Fachärzte nicht überschreiten.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
- über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Berücksichtigung der Vorgaben des Abs. 4 gewährleistet ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einer Absolventin/einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärztinnen/Turnusärzte eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zu vermitteln,
- über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
- sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 13 die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
Der Weg zur Ausbildungsstätte und Stellenfestsetzung
Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte und die Stellenfestsetzung füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at.
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums:
- Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin: Die in Anlage 1 KEF und RZ-Verordnung 2015 normierten Fertigkeiten in den einzelnen Fachgebieten sind in der Leistungsmatrix des BMSGKP von der Abteilung zu befüllen. Die Anlage finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-allgemeinmedizin
- Ausbildung zur Fachärztin/ zum Facharzt eines anderen Sonderfaches: Die in den jeweiligen Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 angeführten Richtzahlen sind an Hand von Daten zu HDG-Gruppen und MEL nachzuweisen. Datenbasis sind die Daten des letzten verfügbaren Jahres beziehungsweise maximal 3 Jahre zurück. Die Anlagen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-fachaerzte
- Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt auf Anfrage per E-Mail unter Aerzteausbildung(at)gesundheitsministerium.gv.at die abteilungs-bzw. organisationseinheitenbezogenen Daten zur Verfügung. Geben Sie dabei das relevante Fach beziehungsweise die relevante Spezialisierung an. Ergänzen Sie bitte relevante Informationen zu ausgewählten Fertigkeiten, wenn diese nicht in den Daten des BMSGPK vorkommen. Hinweis: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine direkte Übermittlung dieser Daten an das Referat für Gesundheitsrecht, Hauptreferat Gesundheitsrecht und fachliches Krisenmanagement der Abteilung 10 des Landes Burgenland nicht zulässig.
- Ausbildungskonzept, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt und gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 und § 10 Abs. 2 Z 5 Ärztegesetz 1998 im Zuge der Anerkennung als Ausbildungsstätte vorzulegen ist
Zur Anleitung zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes
- Ggf. Kooperationsvereinbarungen
Formulare
- Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen zur Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
- Antrag einer Sonderkrankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte
- Antrag auf Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
- Antrag auf Festsetzung von weiteren Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfachs
- Nachweis der Personal- und Abteilungsstruktur
- Angaben über die organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifender Tätigkeit
- Nachweis für die Übernahme von Tätigkeiten
Kosten
Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.
Datenschutz
Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz
Verantwortlicher
Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:
- Abteilung 10 – Gesundheit, Hauptreferat Gesundheitsrecht und fachliches Krisenmanagement
- Internetseite: https://www.burgenland.at/verwaltung/landesverwaltung-im-ueberblick/gruppe-3-neu-1/abteilung-10-gesundheit/hauptreferat-gesundheitsrecht-und-fachliches-krisenmanagement/
- E-Mail: post.a10-gesundheitsrecht(at)bgld.gv.at
Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:
- Anerkennung von Ausbildungsstätten und -stellen nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023)
Rechtsgrundlagen:
- § 9, § 10, § 11a § 12, § 12a, § 13 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023
Registerabfragen
Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.
Übermittlung von personenbezogenen Daten
Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:
- Nichtamtliche Sachverständige zum Zweck der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.
Hinweise
Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Betroffenenrechte
Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at
Datenschutzbeauftragter
Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.
Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/
