Antrag auf Anerkennung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis

Lehrpraxen

Lehrpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach erteilt worden ist.

Die Anerkennung als Lehrpraxis ist zu erteilen, wenn nachweislich

  1. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
  2. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
  3. die Ordinationsstätte über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Kassenärztin/einen Kassenarzt handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
  4. die Ordinationsstätte über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
  5. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrpraxen für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
  6. die/der Antragstellende über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
  7. die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt gemäß § 47a Abs. 1 Z 1 tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrpraxis aufgenommen werden dürfen;
  8. die/der Antragstellende ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
  9. die/der Antragstellende über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
  10. die/der Antragstellende über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a verfügt,
  11. die/der Antragstellende die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
  12. die/der Antragstellende in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
  13. die/der Antragstellende in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß § 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhalten hat sowie
  14. eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Z 3, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.

Die/Der Antragstellende hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.

Lehrgruppenpraxen

Lehrgruppenpraxen im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind jene Gruppenpraxen gemäß § 52a, denen die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis in einem Sonderfach erteilt worden ist.

Die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist zu erteilen, wenn nachweislich

  1. die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
  2. die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
  3. die Gruppenpraxis über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um eine Gruppenpraxis mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
  4. die Gruppenpraxis über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen zu vermitteln,
  5. die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrgruppenpraxen für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent der Gruppenpraxis, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
  6. die Gruppenpraxis über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
  7. die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Ärztin/Arzt gemäß § 47a Abs. 1 Z 2 tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden dürfen,
  8.  die/der Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
  9. die/der Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
  10. die/der Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a verfügt,
  11. die Gruppenpraxis die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
  12. die Gruppenpraxis in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
  13. die Gruppenpraxis in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß § 344 ASVG erhalten hat sowie
  14. eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Z 3, 5, 9 und 11 bis 13 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.

Die Gruppenpraxis hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.


Der Weg zur Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis

Für die Anerkennung als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden Sie ihn an ausbildung-aerzteg(at)bgld.gv.at.
Dem Antrag beizufügen sind folgende Unterlagen:

  • Schriftliches Ausbildungskonzept
    Zur Anleitung zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes
  • Nachweis über ein ausreichendes Leistungsspektrum/Patientenfrequez
  • Nachweis über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars
  • Nachweis über gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der VO der ÖÄK über ärztliche Fortbildung 
  • Gegebenenfalls sonstige Beilagen

Die Anlagen der KEF und RZ-Verordnung 2015 (Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse - KEF und RZ-Verordnung 2015) finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015 


Kosten

Bisher war die Antragstellung für Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen gebührenfrei. Allerdings könnten zukünftig Gebühren bei Antragstellung anfallen. Diesbezüglich muss die vom Bundesministerium zu erlassende Gebührenverordnung abgewartet werden.


Datenschutz

Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz

Verantwortlicher

Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:

Die Abteilung 10 - Gesundheit ist datenschutzrechtlich verantwortlich.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:

  • Anerkennung von Ausbildungsstätten und -stellen nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023)

Rechtsgrundlagen:

  • § 9, § 10, § 11a § 12, § 12a, § 13 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 17/2023

Registerabfragen

Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.

Übermittlung von personenbezogenen Daten

Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Nichtamtliche Sachverständige zum Zweck der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.

Hinweise

Ihre personenbezogenen Daten werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren nach Aufgabe der Ausbildungsstätte gespeichert.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Betroffenenrechte

Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.

Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at

Datenschutzbeauftragter

Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, unter post.datenschutzbeauftragter(at)bgld.gv.at zur Verfügung.

Weitere Informationen unter https://www.burgenland.at/themen/datenschutz/