Schlichtungsstelle bei der Ärtztekammer Burgenland

Informationsblatt für Patient*innen

Mit Wirksamkeit ab 1.1.2002 hat die Ärztekammer für Burgenland eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bereinigung von Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche von Patient*innen gegenüber Ärzt*innen und Krankenanstalten im Burgenland eingerichtet.

Grundsätze:
Die Schlichtungsstelle ist eine freiwillige Einrichtung. Es soll versucht werden, außergerichtlich und relativ formlos zu prüfen, ob ein Behandlungsfehler eines niedergelassenen Arztes, einer niedergelassenen Ärztin  oder einer Ärztin, eines Arztes in einer Krankenanstalt vorliegt und daraus ein Schadenersatzanspruch eines Patienten resultiert. Die Schlichtungsstelle kann aber nur tätig werden, wenn die Ärztin, der Arzt oder die Krankenanstalt einem Schlichtungsverfahren zustimmt.

Zusammensetzung:
Die Kommission besteht aus Richter*in als Vorsitzenden*in und drei Beisitzern*innen (ein Mitglied des Ärztekammerpräsidiums, ein weiteres ärztliches Mitglied, der Bgld Gesundheits-, Patient*innen, und Behindertenanwaltschaft).

Antrag:
Es ist ein schriftlicher Antrag an die „Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer für Burgenland, 7000 Eisenstadt, Permayerstraße 3“ erforderlich. Der Antrag sollte beinhalten:

  • Name, Adresse, Telefon
  • Bezeichnung des Antragsgegners:
    • Name und Anschrift der Ärztin, des Arztes, Fachgebiet oder
    • Name der Krankenanstalt, Abteilung
  • Kurze Sachverhaltsdarstellung:
    • Schildern Sie in kurzen Worten den Vorfall, wenn möglich unter Angabe des jeweiligen Datums.
    • Geben Sie den Grund Ihres Arztbesuches oder Ihres Krankenhausaufenthaltes an, wie bestimmte Schmerzen oder die Einweisungsdiagnose ins Krankenhaus.
    • Geben Sie an, welche Untersuchungen und Behandlungen (wenn möglich mit Datum) durchgeführt wurden und welche aus Ihrer Sicht nicht in Ordnung waren.
    • Geben sie an, inwieweit Sie durch die Behandlung einen Schaden erlitten haben (Schmerzen, Verdienstentgang, sonstiger Aufwand etc.) und dass Sie Schadenersatz fordern, wenn möglich schon unter Angabe der Höhe.
    • Legen Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen in Kopie bei (z.B. Arztbrief, Befunde etc.).

Verjährung:
Beachten Sie, dass Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des*der Schadens und Schädigers*in verjähren. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass gemäß § 58a Ärztegesetz die Verjährungsfrist vom Tag des Einlangens eines Antrages bei der Schlichtungsstelle bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle, längstens aber für 18 Monate, gehemmt ist.

Verfahren:
Nach Einlangen Ihres Antrages wird vorerst in nicht parteienöffentlicher Sitzung beschlossen, welche Beweise aufgenommen werden. In der Regel wird ein*e medizinische*r Sachverständiger*in bestellt.

Falls eine entsprechende Erklärung in Ihrem Antrag noch nicht enthalten ist, werden Sie von der Ärztekammer aufgefordert werden, zu erklären,

  • dass Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen mit der Einholung und Weitergabe der entscheidungsnotwendigen Daten und Informationen (z.B. Krankengeschichte) einverstanden sind,
  • dass Sie bereit sind, sich einer eventuellen Untersuchung durch den*die Sachverständigen zu unterziehen,
  • dass noch kein Gerichtsverfahren anhängig ist, wenn ja Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde bzw. dass Sie die Schlichtungsstelle von der Einleitung verständigen werden.

Es folgt eine mündliche Verhandlung, zu der Sie geladen werden. Ebenso werden der*die Antragsgegner*in (Ärztin, Arzt oder Krankenanstalt), ein*e Vertreter*in der Haftpflichtversicherung der*s Antraggegners*in und der*die Sachverständige geladen.
In der mündlichen Verhandlung werden Sie aufgefordert werden, Ihr Anliegen nochmals vorzubringen oder zu ergänzen. Ebenso kommt der*die Antragsgegner*in zu Wort.
Werden von den Anwesenden keine Fragen zum Sachverhalt mehr gestellt, wird der*die Sachverständige*rin sein*ihr Gutachten mündlich vorbringen. Auch an den*die Gutachter*in können Fragen gestellt werden.
Nach der mündlichen Verhandlung wird sich die Kommission zur Beratung zurückziehen und nach dem Ermittlungsverfahren und auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens einen „Streitbereinigungsvorschlag“ erstellen.
Der Vorschlag der Kommission muss nicht akzeptiert werden. Es gibt aber kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung.

Kosten:
Als Antragsteller*in entstehen Ihnen keine Verfahrenskosten. Die Kosten für Ihren Sachaufwand, wie Porto, Reisekosten etc. sowie die Kosten einer etwaigen anwaltlichen Vertretung müssen Sie selbst tragen.

Sonstiges:
Falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, bleibt Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg (Klage beim Zivilgericht) offen. Beachten Sie bitte die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche.

Sollte sich im Schlichtungsverfahren gegen eine öffentliche Krankenanstalt herausstellen, dass mangels eines kausalen Behandlungsfehlers kein zivilrechtlicher Anspruch besteht, aber „die Haftung nicht eindeutig ist“ oder eine im Zusammenhang mit der Behandlung oder Pflege stehende schwerwiegende Komplikation eingetreten ist, gibt es noch die Möglichkeit einer Entschädigung aus dem „Patientenentschädigungsfonds“ beim Land (Hierzu gibt es ein eigenes Informationsblatt der Patientenanwaltschaft).

Genauere Informationen erhalten Sie bei der

Bgld Gesundheits-, Patient*innen- und BehindertenanwaltschaftBurgenland
Technologiezentrum Eisenstadt, Bauteil 5 - Erdgeschoß
Marktstraße 3, 7000 Eisenstadt

Tel.: 02682/600-2153 Fax: 02682/600-2171
post.patientenanwalt(at)bgld.gv.at

und bei der

Ärztekammer für Burgenland
7000 Eisenstadt, Permayerstraße 3
Tel.: 02682/62521 Fax: 02682/62521-90

office(at)aekbgld.at