Burgenländischer Monitoring-Ausschuss

Im Jahr 2006 hat die UNO festgelegt, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte haben müssen wie alle anderen Menschen. Dieser Beschluss ist die berühmte und wegweisende UN-Behindertenrechts-Konvention, die Grundlage vieler Gesetze und Initiativen ist.

Die UN-Konvention ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Seit 26. Oktober 2008 ist diese Konvention in Österreich in Kraft.

Österreich verpflichtet sich damit völkerrechtlich, die in der UN-Konvention festgelegten Standards durch österreichische Gesetze umzusetzen und zu gewährleisten.

Sowohl die Gesetzgebung als auch die Verwaltung und die Rechtsprechung müssen die Konvention beachten.

Hinsichtlich der innerstaatlichen Durchführung und Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention sind von Österreich nach Artikel 33 in dreifacher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen:

  • Einrichtung einer oder mehrerer staatlicher Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Konvention
  • Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll;
  • Schaffung eines unabhängigen Mechanismus zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention.

Die Anlaufstelle des Bundes ist das Sozialministerium. Die Länder haben - in Entsprechung des Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention und der österreichischen Bundesverfassung - jeweils eigene Anlaufstellen für ihren Zuständigkeitsbereich einzurichten.

Den österreichischen Koordinierungsmechanismus stellt das Sozialministerium unter Einbeziehung des Bundesbehindertenbeirats sicher und achtet dabei insbesondere auf die geforderte Einbeziehung der Zivilgesellschaft.

Seit Dezember 2008 existiert ein Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 33 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich des Bundes (Monitoringausschuss nach § 13 BBG). Die Länder sind verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls Monitoring-Ausschüsse einzurichten.

Monitoring-Ausschuss im Burgenland

Im Burgenland ist der Monitoring-Ausschuss in der Gesundheits- und Patient*innenanwaltschaft und Behindertenanwaltschaft angesiedelt.

Dies ist im 2. Abschnitt des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-, Patient*innen- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G geregelt. (Novelle 2014) geregelt.

Dort ist auch festgehalten, dass die Landesregierung für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen hat.

Die Aufgaben des Burgenländischen Monitoringausschusses sind:

(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen

  1. die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes;
  2. die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behinderung wesentlich berühren.

(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis zum 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

Im Gesetz ist auch die Bestellung der Ausschussmitglieder definiert sowie die Zusammensetzung des Ausschusses geregelt.
Das Gesetz bestimmt, dass der Burgenländische Patientenanwalt der Vorsitzende dieses Gremiums ist.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 

Dem Ausschuss gehören an:

  1. die Burgenländische Gesundheits-, Patient*innen-, oder Behindertenanwält*in oder der Burgenländische Gesundheits-, Patient*innen-, oder Behindertenanwalt als Vorsitzende*r;
  2. vier Vertreter*innen der im Land organisierten Menschen mit Behinderung;
  3. ein*e Vertreter*in einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte im Land tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation;
  4. ein*e Expert*in aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet.