Taskforce "Vorsorgeabklärung Luftqualität"
Die vom Land Burgenland eingesetzte Taskforce "Vorsorgeabklärung Luftqualität“ überprüft nach behördlichen und wissenschaftlichen Standards eine mögliche Asbestbelastung der Luft im Zusammenhang mit asbesthältigen Gesteinsmatieralien.
Hier finden Sie Informationen rund um die Ausgangslage und die Maßnahmen der Taskforce "Vorsorgeabklärung Luftqualität".
Für weitere Fragen und Informantionen steht die Hotline 057 600 1027 von Montag bis Donnerstag, von 7.30 bis 16 Uhr, und freitags, von 7.30 bis 13 Uhr und die Mail-Adresse: taskforceluft(at)bgld.gv.at zur Verfügung.
Die bisher durchgeführten Luftmessungen fanden an folgenden Standorten statt:
Aktuelle Aussendungen
Hier finden Sie die aktuellen Presseinformationen der Taskforce "Vorsorgeabklärung Luftqualität":
22.05.2026: Neue Messdaten in Großpetersdorf vervollständigen Lagebild
21.05.2026: Bund kommt mit Arbeitsgruppe „Asbestbelastung“ Forderung des Landes nach
08.05 2026: Sachverständigengutachten liegen vor
17.04.2026: Stellungnahme Land Burgenland zu KHD-Übung in Pilgersdorf
11.03.2026: Bau und Betrieb Burgenland: Streusplitt wird durch Nasskehrarbeiten fachgerecht entsorgt
29.01.2026: Taskforce „Vorsorgeabklärung Luftqualität“: Luftmessungen bereits gestartet
26.01.2026: Burgenland startet vorsorglich Luftmessungen zu Asbest
Die Taskforce „Vorsorgeabklärung Luftqualität“ wurde eingesetzt, um die weiteren Schritte fachlich und wissenschaftlich zu begleiten. Ziel ist es, Luftmessungen als entscheidendes Kriterium für die gesundheitliche Bewertung systematisch durchzuführen, über einen längeren Zeitraum vergleichbar zu erfassen und fachlich einzuordnen. Die fachliche Arbeit der Taskforce setzt damit an, Messergebnisse medizinisch korrekt einzuordnen. Messungen über einen längeren Zeitpunkt sind notwendig, um Vergleichbarkeit herzustellen.
Sie besteht aus Experten aus Umweltmedizin, Forschung, Verwaltung und Recht und befindet sich auch im regelmäßigen Austausch mit den zuständigen Ministerien.
Die Taskforce „Vorsorgeabklärung Luftqualität“ besteht aus Expertinnen und Experten aus Umweltmedizin, Forschung, Verwaltung und Recht.
- Leitung: Assoz. Prof. PD DI Dr. Hans-Peter Hutter, Med Uni Wien
- Stellvertretende Leitung: Doz. Dr. Hanns Moshammer
- Univ.-Prof. Mag.rer.nat. Dr.mont Frank Melcher, Lehrstuhl für Geologie und Lagerstättenlehre an der Montanuniversität Leoben
- Mag. Andreas Temmel als Vertreter der Landesverwaltung
- DI Michael Kochberger, beeideter und gerichtlich zertifizierter Asbest-Sachverständiger
- Univ.-Prof. Dr. Ulrich Elling, Molekularbiologe und Vorsitzender des Expertenbeirats für Forschung des Landes
- Landesumweltanwalt DI Dr. Michael Graf
- Dr. Markus Schreier, Amtsarzt und Vertreter der burgenländischen Landessanitätsdirektion
Gesundheit
Das Arbeitsinspektorat hat in Bezug auf Arbeiten mit Asbest die Bestimmungen weitgehend verschärft. Der Asbest-Grenzwert für Arbeitnehmer in Österreich liegt ab dem 31.Dezember 2025 bei 10.000 Fasern pro Kubikmeter Luft (10.000 F/m³). Dies ist der im Zuge der Grenzwerteverordnung (GKV-Novelle) gültige TRK-Wert (Technische Richtkonzentration). Zuvor lag dieser Wert bei 100.000 Fasern. Ab dem 21. Dezember 2029 wird der Grenzwert sogar auf 2.000 Fasern pro Kubikmeter verschärft. Nachzulesen unter Arbeitsinspektion - Grenzwerte.
Die Konzentration von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz wird mit Hilfe von Grenzwerten beurteilt. Diese sind in Österreich in der Grenzwerteverordnung (GKV) in Form von MAK- (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) und TRK-Werten (technische Richtkonzentration) verbindlich festgelegt.
Grenzwerteverordnung 2025 §4: Wenn der Grenzwert z.B. als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).
In Österreich gibt es für den Abbau und die Weiterverarbeitung von natürlichen Rohstoffen mit Asbestgehalt kein Verbot bzw. keinen rechtlich verbindlichen Grenzwert für die Außenluft. Klare Grenzwerte für die WHO-Faserkonzentration in der Atemluft existieren ausschließlich für Arbeitnehmer: innen in den Betrieben.
Seitens der Taskforce wurde für die Luftmessungen der Referenzwert von 1.000 Fasern pro m³ (somit deutlich unterhalb des Grenzwertes des Arbeitnehmerschutzes) angenommen. Dies in Anlehnung an den vom österreichischen Umweltbundesamt festgelegten „Referenzwert für Unbedenklichkeit gegenüber Dritten nach Asbestsanierungstätigkeiten/ Sanierungstätigkeiten“, da es für die Außenluft außerhalb eines Arbeitsumfeldes im Zusammenhang mit asbesthaltigem Gestein derzeit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte gibt.
Generell ist laut der Taskforce für eine weitere Verringerung des insgesamt bereits geringen Risikos alles zu vermeiden bzw. sachgemäß zu beseitigen, was zu einer Erhöhung der Faserbelastung in der Atemluft führen könnte.
Oberste Prämisse ist es immer, die Gesundheit der Burgenländerinnen und Burgenländer zu schützen. Es gilt stets das Minimierungsverbot. Aus medizinischer Sicht besteht derzeit keinen Anlass zur Sorge. Solange Asbest im Gestein (auch im Rollsplit) fest gebunden ist, besteht keine Gefahr für die Gesundheit.
Erst wenn man asbesthaltiges Material bearbeitet (z.B. Eternitdach entfernen), sollten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden.
Für das individuelle Risiko ist die lebenslange Belastung mit Asbest entscheidend. Wenn die mittlere Belastung über das gesamte Leben weniger als einige 100 Fasern pro m³ beträgt, ist nach derzeitigem Wissen kein relevantes Risiko gegeben. Auch bei einer Exposition bis zu 1000 Fasern/m³ ist das gesundheitliche Risiko über die Lebenszeit als gering anzusehen. Daher wird diese Belastung vorübergehend als akzeptabel betrachtet. Selbstverständlich gilt immer der Grundsatz, dass - soweit möglich – im Sinne der Vorsorge eine Verringerung der Faserkonzentration anzustreben ist.
In gebundener Form stellt Asbest keine Gefahr dar und ist daher in gebundener Form auch nicht gesundheitsgefährdend.
- Gebunden findet sich Asbest
- als natürliches Vorkommen im Gestein (z.B. Serpentinit)
in Baumaterial (z. B. Eternit-Dach- und Fassadenplatten, Lüftungs- und Abwasserrohre oder Spritzasbest), in PVC-Boden- und Wandbelägen, in Fliesenkleber usw. wo es wegen seiner Eigenschaften (Hitze- und Feuerbeständigkeit, isolierend und chemisch stabil) bis zum Verbot im Jahr 1990 „absichtlich“ zugesetzt und verwendet wurde.
Erst wenn asbesthaltiges Material bearbeitet (z. B. geschliffen, geschnitten, abgerieben, abgefräst) wird, oder wenn das Material (z.B. Dachplatten) verwittert, können sich die Asbestfasern durch mechanische Einwirkung lösen und in die Luft gelangen. Erst das Einatmen von in der Luft befindlichen Asbestfasern könnte Lungenkrankheiten auslösen.
Bei Abbau, Bearbeitung, Reibung durch das Befahren und vielen anderen mechanische Prozessen kann das asbesthaltige Gesteinsmaterial zu Staub zerrieben werden. In erster Linie entsteht dabei Grobstaube, der nicht lungengängig ist. Durch weitere Erosions- und Verfrachtungsprozesse können dann lungengängige Fasern entstehen teils Falls solche Fasern in die Lunge kommen, werden sie teilweise in der Schleimhaut des Atemtrakts abgelagert, wieder abtransportiert, abgehustet oder verschluckt. Ein Teil kann tief in die Lunge gelangen. Dort werden die Immunzellen des Atemtraktes versuchen, diese Staubpartikel zu entfernen. Je nach Typ dieser Fasern gelingt das besser oder weniger gut. Manche Fasern können in der Lunge verbleiben und schließlich zu Lungenerkrankungen führen.. Es ist daher klar, dass das Gesundheitsrisiko durch freie Asbestfasern von der Asbestfaserkonzentration, in der Atemluft, von der Dauer der Exposition und von der Art der Asbestfasern abhängt. Daher ist die berufliche Asbestbelastung die Hauptursache für asbestbedingte Erkrankungen in der Bevölkerung.
Bei gebundenem Asbest wird das Ausmaß, dass Asbestfasern durch gewöhnliche Nutzung in die Luft gelangen und somit ein Gesundheitsrisiko darstellen, von den Expertinnen und Experten der Taskforce als äußerst gering eingestuft. Aus Vorsorgegründen und im Sinne des Minimierungsprinzips empfiehlt die Taskforce aber in Zukunft auf die Verwendung von asbesthaltigem Gestein im Straßenbau zu verzichten.
Die fachliche Empfehlung seitens der Taskforce, wenn der Verdacht besteht, dass der Rollsplitt/Schotter (möglicherweise) asbesthaltig sein könnte, lautet:
Grundsätzlich ist der jeweilige Straßeneigentümer verantwortlich und kann jederzeit den Schotter auf den Wegen bzw. Straßen von einem Labor auf den Asbestgehalt untersuchen lassen. Erst wenn dieses Ergebnis bekannt ist, kann eine Aussage über einen möglichen Asbestanteil im Gestein getroffen werden.
Sollte der Straßeneigentümer bzw. der Straßenerhalter einen Gewährleistungsfall geltend machen, so ist in erster Linie der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin in Anspruch zu nehmen.
Die Taskforce empfiehlt Gemeinden und Privatpersonen grundsätzlich, bei festgestellt asbesthaltigem oder verdächtigem Material, eine sachgerechte Entfernung dieses Materials unter Einsatz von Wasser zur Minimierung von Staubentwicklung sowie eine fachgerechte Entsorgung vorzunehmen. Sollte eine Entfernung nicht möglich sein, ist eine Bindung des Materials durch Asphaltierung oder Überdeckung mit einer Humusschicht vorzunehmen.
Derzeit liegen den Gesundheitsämtern im Burgenland keine Hinweise auf vermehrte Erkrankungen im Zusammenhang mit Asbest vor.
Die Messungen der Taskforce
Das bloße Vorliegen von asbesthaltigen Materialien stellt grundsätzlich noch keine Gefährdung dar. Eine gesundheitliche Gefährdung ergibt sich erst durch Freisetzung von einatembaren Asbestfasern in die Umgebungsluft.
Bei den Luftmessungen wird je Standort mit jeweils 3 Standgeräten eine Messung der Außenluft auf deren Asbestgehalt durchgeführt. Weiters wird an ausgewählten frequentierten Standorten mittels Personal Sample eine Luftmessung durchgeführt. Die Luftmessung erfolgt gem. ISO 14966 bzw. VDI 3492 mittels Standgeräts über acht Stunden.
Um unterschiedliche klimatische Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit etc.) abzudecken, sind mehrere Messdurchgänge geplant.
Der konkrete Messvorgang: Die Messung erfolgt, indem ein der menschlichen Atmung nachempfundener Volumenstrom der Luft mittels Pumpe über einen Goldfilter gezogen wird. Die hierdurch gesammelten Fasern werden mittels Rasterelektronenmikroskop identifiziert, vermessen und ausgezählt. Die hochgerechnete Zahl an Fasern verschnitten mit dem angesaugten Luftvolumen ergibt rechnerisch die Faserzahl pro Luftvolumen.
Die Nutzungssimulation orientiert sich an der Örtlichkeit. Im Bereich einer Schüttfläche in einem Gewerbegebiet wurde zum Beispiel der Messbereich durch einen herumfahrenden LKW genutzt, um das Faserfreisetzungspotential zu erheben.
Mit den Luftmessungen werden zur Sicherung der Ergebnisse punktuell auch Ausbreitungssimulationen erstellt.
Da die Freisetzung von Asbestfasern stark von den Witterungsbedingungen abhängt und in der trockenen Jahreszeit völlig andere Verhältnisse vorherrschen als im Winter, wurden insbesondere an Messpunkten, die im Vergleich zu den zeitgleich gewonnen Messwerten höher lagen, eine zweiten Messung durchgeführt.
Bei der Einordnung der Messergebnisse muss die bestehende, unvermeidbare regionale Hintergrundbelastung durch Erosion mitberücksichtigt werden.
Generell basiert das Vorgehen der Taskforce auf dem Minimierungsgebot, um mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen die Exposition der Bevölkerung zu reduzieren. Dazu zählt selbstverständlich auch, gesamtstaatliche Vorgaben zu entwickeln, um klare Rahmenbedingungen zu schaffen, und so Aufstockungen bzw. zusätzliche Einträge mit gesundheitsgefährdenden Substanzen in das Schutzgut Atemluft über die unvermeidbaren geologischen Hintergrundgehalte zu unterbinden. Der Schutz der Burgenländerinnen und Burgenländer steht dabei jederzeit im Mittelpunkt.
Die Messungen wurden normgerecht durchgeführt, wissenschaftlich begleitet und sind somit als aussagekräftig für die konkrete Witterungsbedingungen und als valide einzustufen.
Anmerkung:
Der Asbest-Grenzwert für Arbeitnehmer in Österreich liegt ab dem 31.Dezember 2025 bei 10.000 Fasern pro Kubikmeter Luft (10.000 F/m³).
Siehe: Asbest-Grenzwert für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich
Seitens der Taskforce wurde für die Luftmessungen der Referenzwert von 1.000 Fasern pro m³ (somit deutlich unterhalb des Grenzwertes des Arbeitnehmerschutzes!) angenommen.
Für die Außenluft außerhalb eines Arbeitsumfeldes gibt es im Zusammenhang mit asbesthaltigem Gestein derzeit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte.
Die im Zuge der Taskforce „Vorsorgeabklärung Luftqualität“ durchgeführten Messungen sind nun abgeschlossen. Damit liegt ein umfassendes und wissenschaftlich fundiertes Lagebild vor, das als Grundlage für die weitere fachliche Beurteilung und für bereits gesetzte beziehungsweise empfohlene Maßnahmen dient.
Die abgeschlossene Luft-Messreihe im Rahmen der Taskforce ist transparent auf der Homepage des Landes unter „Taskforce Vorsorgeabklärung Luftqualität“ veröffentlicht.
Die Taskforce wurde eingerichtet, um die Fragestellung einer möglichen Asbestbelastung der Außenluft systematisch, transparent und nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu untersuchen. Im Rahmen des Messprogramms wurden zahlreiche Standorte untersucht und die Ergebnisse laufend veröffentlicht. Damit konnte eine belastbare Datengrundlage geschaffen werden.
Mit dem Abschluss dieses Messprogramms endet die Tätigkeit der Taskforce im Bereich der eigens eingerichteten Luftmessungen. Die Taskforce hat ihren Auftrag bezüglich der Luftmessungen im Hinblick einer möglichen Asbestbelastung der Außenluft erfüllt und eine umfassende Datengrundlage geschaffen.
Unverändert aufrecht bleibt jedoch die regelmäßige Luftqualitätsüberwachung des Landes Burgenland. Jene Messungen, die im Rahmen der gesetzlichen und laufenden Umweltbeobachtung ohnehin durchgeführt werden, werden selbstverständlich auch künftig fortgesetzt. Die kontinuierliche Beobachtung der Luftqualität gehört zu den laufenden Aufgaben des Landes und wird selbstverständlich weiterhin wahrgenommen. Die Bevölkerung kann sich darauf verlassen, dass die Luftqualität auch künftig regelmäßig überwacht wird.
Asbest und Umwelt
Sämtliche betroffenen Steinbrüche liegen im sogenannten „Rechnitzer Fenster“ (auch „Rechnitzer Einheit“ genannt), das besondere geologische Vorkommen hat.
Natürliche Gesteine, die Asbest führen können, gibt es nicht nur im Burgenland, sondern auch in anderen Bundesländern – z.B. Tauernfenster in den Zentralalpen (Tirol, Salzburg, Kärnten).
Bis Ende der 1970er-Jahre fand Asbest ein weites Anwendungsfeld, z.B. als Asbestzement und Spritzasbest im Baubereich, in Fußbodenbelägen, in Bremsbelägen, zur Wärmedämmung oder sogar in Haartrocknern, um nur einige Beispiele zu nennen.
Da Asbest erst 1990 verboten wurde, sind auch heute noch in vielen Häusern asbesthaltige Materialien eingebaut. Viele ältere Dächer und Fassaden enthalten beispielsweise Asbestzement.
Auch wenn bis Mitte des 20. Jh. in Rechnitz aktiv Asbest abgebaut wurde, bedeutet das nicht, dass alles Gestein in diesem Gebiet asbesthaltig ist.
Das wiederholte Auftreten asbestiformer Minerale an der Oberfläche (z.B. in Steinbrüchen innerhalb des Rechnitzer Fensters – Raum Rechnitz, Bernstein und Eisenberg) ist für die regionalen geologischen Verhältnisse von Natur aus gegeben.
Asbest ist somit sowohl ein natürlich vorkommendes Mineral – beispielsweise im Rechnitzer Fenster im Burgenland – als auch ein Werkstoff, der aufgrund seiner früheren intensiven Nutzung bis heute ein allgegenwärtiger Bestandteil unserer gebauten Umwelt ist.
Asbest (Chrysotil) im Serpentinit erscheint grünlich bis weißlich („Weißasbest“) und ist teilweise faserig bis schuppig ausgebildet.
Allerdings kann es sich bei den weißen bzw. hellgrünen Bestandteilen auch um Talk (sehr weich) oder Magnesit (relativ hart) handeln, die ebenfalls im Serpentinit vorkommen können.
Eine verlässliche Unterscheidung ist nicht anhand des Aussehens möglich, sondern erfordert fachkundige Beurteilung und geeignete Laboranalysen.
Nein. Viele weit verbreitete Minerale und Gesteinsbestandteile, etwa Quarz, Feldspäte oder Calcit, sind weiß oder hell, ohne asbesthaltig zu sein.
Der bloße optische Eindruck beim Auffinden weißer oder hellfarbiger Gesteine erlaubt keine verlässliche Aussage darüber, ob asbesthaltige Fasern vorhanden sind.
Ein Verdacht besteht optisch nur dann, wenn deutlich faserige, haar- oder büschelförmige Strukturen erkennbar sind; ein sicherer Nachweis ist jedoch nur durch Probenahme und Laboruntersuchungen möglich.
Für eine Rückgabe bzw. Reklamation ist in erster Linie die Verkäuferin bzw. der Verkäufer zuständig, bei dem Sie das Material gekauft haben (z. B. Betreiber des Steinbruchs, Baustoffhandel, Lieferant/in, Händler/in). Es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um einen Gewährleistungsfall. Etwaige Ansprüche sind gegenüber den Verkäuferinnen und Verkäufern geltend zu machen (z. B. Prüfung, Austausch, Rücknahme im Rahmen der Gewährleistung).
So gehen Sie am besten vor:
- Kontaktieren Sie Ihre Verkäuferin/Ihren Verkäufer und melden Sie den Verdacht als Gewährleistungsanliegen.
- Halten Sie Rechnung/Lieferschein, Lieferdatum sowie Produktbezeichnung/Chargenangaben bereit.
- Falls vorhanden: Fotos vom Material und der Lieferung beilegen.
- Klären Sie mit den Verkäuferinnen bzw. Verkäufern, wie die Rückgabe/Abholung organisatorisch erfolgen soll.
Die fachliche Empfehlung seitens der Taskforce, wenn der Verdacht besteht, dass der Rollsplitt/Schotter (möglicherweise) asbesthaltig sein könnte, lautet:
Grundsätzlich ist der jeweilige Straßeneigentümer verantwortlich und kann jederzeit den Schotter auf den Wegen bzw. Straßen von einem Labor auf den Asbestgehalt untersuchen lassen. Erst wenn dieses Ergebnis bekannt ist, kann eine Aussage über einen möglichen Asbestanteil im Gestein getroffen werden.
Abgesehen davon obliegt es den Gemeinden, jederzeit im eigenen Wirkungsbereich Materialprüfungen durchzuführen.
Die Taskforce empfiehlt Gemeinden:
- Sofern möglich:Entfernung des Materials unter Einsatz von Wasser zur Minimierung von Staubentwicklung und fachgerechte Entsorgung.
- Sollte eine Entfernung nicht möglich sein:Bindung des Materials durch Asphaltierung oder Überdeckung mit einer Humusschicht.
Wichtig: Wie bei allen Staub- und Schimmelarbeiten ist auch bei der Entfernung bzw. Überdeckung dieses Materials das Tragen einer FFP2/3-Maske sowie Schutzbrille und dichtschließender Kleidung empfohlen. nach Beendigung der Arbeiten sollten Kleidung und Schuhe grundsätzlich nass gereinigt werden.
Es wird empfohlen, den Streusplitt nass und mittels eines Sauggerätes zu entfernen. Das eingekehrte Material (Streusplitt) muss im Hinblick auf dessen Bestandteile beurteilt werden. Abhängig vom Ergebnis ist es dann ordnungsgemäß zu entsorgen. Generell ist bei allen Staub- und Schimmelarbeiten das Tragen einer FFP2/3-Maske sowie Schutzbrille und dichtschließender Kleidung empfohlen. Nach Beendigung der Arbeiten sollten Kleidung und Schuhe grundsätzlich nass gereinigt werden.
Relevante Rechtsvorschriften
Der Großteil der relevanten Gesetzesgrundlagen sind Bundesgesetze.
Dieses gilt für das Gewinnen und Aufbereiten, jedoch nicht für das in Verkehr Bringen oder die Verwendung von fertigen Produkten. Hier gelten Richtwerte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb des Steinbruchs (Innenraum). Dieser Richtwert wurde mit 1. Jänner 2026 von 100.000 Fasern/m3 auf 10.000 Fasern/m3 gesenkt (EU-Verordnung).
Die Verordnung beantwortet sehr gut die Frage, wie gefährlich ein Stoff oder Gemisch ist und wie die Kennzeichung erfolgen muss. Die CLP-Richtlinie regelt aber nicht die Frage, ob etwas verkauft werden darf, oder nicht.
Beide Verordnungen sind nicht anwendbar, da sie das absichtliche Zusetzen von Asbest voraussetzen. Das ist bei natürlichen Vorkommen im Gestein nicht der Fall.
Diese beiden Rechtsvorschriften wären nur anwendbar, wenn Produkte für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in abgepackter Form verkauft werden.

