Ländliche Verkehrsinfrastruktur (7.2.1)

Ziel

Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch einen
landschaftsschonenden Wegebau für Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturflächen.

Förderungsgegenstand

  • Neuerrichtung oder Umbau von Wegen zur äußeren Erschließung insbesondere von landwirtschaftlichen Gehöften, außerlandwirtschaftlichen Betrieben, Wohnsitzen, samt eventuellen anschließenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
  • Neuerrichtung oder Umbau von Wegen rein zur äußeren Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
  •  Instandsetzung von Wegen (Generalsanierung, aber keine Instandhaltung): Ersatz oder grundlegende Ergänzung von Teilen einer bestehenden Weganlage einschließlich präventiver Maßnahmen größeren Umfangs (z.B. Deckschichten, Entwässerung, Brückensanierung, Investitionen in die Verkehrssicherheit).

Förderungswerber

  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß SRL „LE-Projektförderungen“ des BMLFUW.
  • Sonstige Förderungswerber gemäß SRL „LE-Projektförderungen“ des BMLFUW, insbesondere juristische Personen auf Basis eines Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, eines Landesstraßengesetzes, eines Flurverfassungslandesgesetzes oder Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.
  • Abweichend von den Punkten 1.5.1 und 1.5.2 der SRL „LE-Projektförderungen“ des BMLFUW sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderbar, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung an den anrechenbaren Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.
  • Hinsichtlich des Förderungsgegenstandes „Instandsetzung von Wegen“ kommen auch Gemeinden oder deren Verbände als Förderungswerber in Betracht.

Förderungsvoraussetzungen

  • Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
  • Wege deren Zweck die innerbetriebliche Erschließung ist, oder die ausschließliche Erschließung von Waldgebieten, oder reine Rad-, Reit- oder Gehwege sind nicht förderbar. Ebenso ist eine eigenständige außerlandwirtschaftliche Betriebs- oder Siedlungserschließung und desgleichen nicht förderbar. Allerdings können im Rahmen von Gesamtprojekten von Beitragsgemeinschaften auch Wegstücke der Betriebs- oder Siedlungserschließung zurechenbar sein.
  • Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m sind nicht förderbar, ausgenommen Brücken, Ausweichen und eventuelle Zusatzbreiten gemäß den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS). Dabei ist eine Zusatzbreite auf Geländeeinschnitte und -anschnitte und zwar auf das sachlich technische Mindesterfordernis zu begrenzen.
  • Eine Instandsetzung ist nur bei solchen Wegen förderbar, die seinerzeit mit Förderungsmitteln des BMLFUW errichtet oder umgebaut wurden.
  • Jedes einzelne Vorhaben muss ein geeignetes technisches Projekt aufweisen und die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen erfüllen.
  • Die allgemeinen Regeln der Technik sowie der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden, ausgenommen im Einvernehmen mit dem BMLFUW in begründeten Fällen.
  • Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts sind zu beachten und naturnahe und ressourcenschonende Planungen beziehungsweise Bauweisen sind anzustreben (Schotterwege, Spurwege, landschaftsangepasste Linienführung, wegbegleitende ingenieurbiologische Maßnahmen wie Bepflanzung, Wasserrückhalt, etc.).

Art und Ausmaß der Förderung

  • Zuschuss zu Investitionen bei Vorhaben betreffend Neuerrichtung oder Umbau von Wegen im Ausmaß von 50 % der anrechenbaren Kosten außerhalb des benachteiligten Gebietes; 55 % der anrechenbaren Kosten im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes und 65 % der anrechenbaren Kosten im Berggebiet.
  • Zuschuss zu Investitionen bei Vorhaben betreffend Instandsetzung von Wegen im Ausmaß von 50 % der anrechenbaren Kosten.
  • Der Erwerb von Grund und Boden ist nicht förderbar.

Förderungsabwicklung

  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle (Abt. 5, Referat Güter, Rad- und Forstwege) eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des Bewertungsschemas erreicht werden.

Förderstelle:

Amt der Burgenländischen Landesregierung , Abt. 9, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt

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