Mit dieser Beihilfe wird die erstmalige Aufnahme der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch junge LandwirtInnen und die vollwertige Berufsausbildung unterstützt. Die Anträge für die Existenzgründungsbeihilfe können bei der Landwirtschaftskammer Burgenland eingebracht werden.
Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen LandwirtInnen unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation (Fachausbildung).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
NEU:
Diese Regelung wurde nunmehr durch Erlass des BMLFUW vom 5. Oktober 2016 für Pächter von Onkel und Tanten vor 8. April 2014 ausgeweitet:
Aktion | Fristen |
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Antragstellung | Bis höchstens 40 Jahre alt (Vollendung des 40. Lebensjahres). Längstens bis 1 Jahr nach erster Niederlassung. |
Bewilligung der Existenzgründungsbeihilfe und Zuschläge | Nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen. |
Erste Teilzahlung | Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plus Zahlung von Zuschlägen falls nachweise vorliegen |
Mindestqualifikation Facharbeiter | Nachweis bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung zu erbringen (in Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers 3 Jahre) |
Nachweis über 1,5 bAK bei Neugründung und 0,5 bzw. 1,0 bAK für Prämieneinstufung | Bis spätestens 3 Jahre nach erster Niederlassung |
Umsetzungsbericht und Zahlungsantrag für 2. Teilbetrag | Ab 3 Jahre nach erster Niederlassung bis spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung |
Nachweis Meister oder höhere Ausbildung | Bis 4 Jahre nach erster Niederlassung |
Nachweis für Eigentumsübergang | Bis 4 Jahre nach erster Niederlassung |
Zweite Teilzahlung | Bis spätestens 5 Jahre nach 1. Teilzahlung – normal nach Erfüllung der Nachweise somit bis 4 Jahre nach erster Niederlassung |
Behaltefrist | Bewirtschaftung des Betriebes bis zur Letztzahlung aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung gewährleisten |
Der Antrag ist von JunglandwirtInnen innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Burgenländische Landwirtschaftskammer, Abteilung III, 7000 Eisenstadt, einzureichen.
Die Nachbeantragung der Zuschläge Eigentumsübergang und Meisterausbildung kann nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung berücksichtigt werden.
Vorhabensart 6.1.1 – „Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte“