VHA 6.1.1 - Existenzgründungsbeihilfe für JunglandwirtInnen

Mit dieser Beihilfe wird die erstmalige Aufnahme der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch junge LandwirtInnen und die vollwertige Berufsausbildung unterstützt. Die Anträge für die Existenzgründungsbeihilfe können bei der Landwirtschaftskammer Burgenland eingebracht werden.

Was ist das Ziel dieser Vorhabensart?

Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen LandwirtInnen unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation (Fachausbildung).

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Fachausbildung verfügen (Junglandwirte).
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein/e JunglandwirtIn die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt, das heißt es muss der/die JunglandwirtIn die Mehrheit der Geschäftsanteile halten.
  • Ehepartner und Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
  • Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften, es sei denn der Ehepartner oder Partner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, hat den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderungswerber verpachtet, oder zwischen Geschwistern bzw. die Teilnahme an eine Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder von Geschwistern geführt wird.
  • Des Weiteren liegt eine erste Niederlassung nicht vor, wenn der Antragsteller die Kontrolle über einen Betrieb weniger als 6 Monate innehatte und im Zeitraum der kurzfristigen Betriebsführung keinen Mehrfachantrag Flächen oder Antrag auf Förderung, die nur einem Betriebsführer gewährt werden kann, gestellt hat oder die frühere Betriebsführung mehr als 6 Monate andauerte, aber bislang keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, z.B. die ausschließliche Bewirtschaftung von Forstflächen. In diesen Fällen wird der Stichtag der ersten Niederlassung nicht ausgelöst.
  • Ebenfalls nicht als erste Niederlassung gilt eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude.

Was wird gefördert?

  • Die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung von jungen LandwirtInnen unter Berücksichtigung der Qualifikation (Fachausbildung).
  • Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebs oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.

Warum wird gefördert?

  • Die Existenzgründungsbeihilfe verfolgt das Ziel, den JunglandwirtInnen die erste Niederlassung zu erleichtern und damit eine langfristige Absicherung der Landwirtschaft zu ermöglichen. Mit dieser Unterstützung sind die Schaffung einer geeigneten Qualifikationsbasis, die strategische Ausrichtung des Betriebes und die Verbesserung der Mindeststandards in Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz eng verknüpft.
  • Durch die Existenzgründungsbeihilfe für JunglandwirtInnen wird ein Impuls zur Erlangung geeigneter Qualifikationen sowie zur Erlangung einer höheren Ausbildungsstufe gesetzt, der auch in Richtung einer innovativen Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes wirken soll.

Was sind die Förderungsvoraussetzungen?

  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAK ab dem Zieljahr (entspricht über 1.000 Arbeitskraftstunden im Jahr).
  • Der errechnete Standardoutput des neu gegründeten oder übernommenen Betriebes liegt unter 1,5 Mio. Euro pro Jahr.
  • Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Generell anerkannt werden die Facharbeiter Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement. Andere land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterabschlüsse, wie z. B. Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Geflügelwirtschaft, Pferdewirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft usw. nur dann, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der Produktionsausrichtung des Betriebes besteht. Die Mindestqualifikation erfüllen auch die unter der Meisterausbildung angeführten einschlägigen höheren Ausbildungen bzw. Studienabschlüsse.
    Bei Nichtvorliegen der Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens zwei Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.
  • Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderungswerbers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über dem zweifachen Referenzeinkommen liegen (für Anträge 2017:  € 96.524,00).
  • Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind z. B. die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten fünf bis zehn Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebes hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit.
  • Bei Pacht muss der Nachweis von eigenständigen Betriebsgebäuden, welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (eigene Grundstücksnummer und eigene Anschlüsse), erbracht werden (Eigentum oder zumindest fünfjährige Pacht). Der Nachweis für eigenständige Betriebsgebäude ist bis spätestens 3 Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
  • Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
  • Viehhaltende Betriebe müssen zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger auf selbstbewirtschafteten Flächen ausbringen. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden (Aktionsprogramm Nitrat 2012). Es dürfen also nicht mehr als
    340 kg N aus Wirtschaftsdünger pro ha selbstbewirtschaftete Fläche erzeugt werden.
  • Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen mit folgenden Ausnahmemöglichkeiten:
    • die erstmalige Niederlassung erfolgt auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles von einem vor der Übergabe stehenden Betrieb entsteht, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die entstehenden Betriebe beide jeweils mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden und der Betrieb der JunglandwirtInnen im Haupterwerb bewirtschaftet werden;
    • der Übergebende kann einen Eigentumsanteil von maximal 10 %, höchstens jedoch
      3 ha des ursprünglichen Betriebs zurückbehalten.

Welche Auflagen gibt es?

  • Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
  • Mit der Umsetzung des Betriebskonzeptes muss innerhalb von neun Monaten ab der Genehmigung des Förderungsantrages begonnen werden.
  • Der Förderwerber hat der Bewilligenden Stelle frühestens nach drei Jahren nach der ersten Niederlassung, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung, einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen.
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw. kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.

Art und Ausmaß der Förderung

  • Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird, gewährt:
    • Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1,0 bAK: € 2.500,--
      1. Teilbetrag € 1.000,-- und
      2. Teilbetrag € 1.500,--
    • Betriebe ab 1,0 bAK: € 8.000,--
      1. Teilbetrag € 4.000,-- und
      2. Teilbetrag € 4.000,--
  • Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt:
    • Nachweis vollständiger Eigentumsübergang – Zuschlag von € 3.000,--
    • Nach Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung - Zuschlag von
      € 4.000,-- (innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung)

Förderungsabwicklung und Fristen

  • Der Antrag ist von JunglandwirtInnen innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Bewilligenden Stelle zu stellen.
  • Förderungswerber, die sich vor dem 8. April 2014 erstmalig auf einem Betrieb, der durch Pacht zwischen Verwandten in gerader absteigender Linie (dies gilt somit für Kinder und Enkelkinder sowie deren EhegattInnen und LebensgefährtInnen) erworben wurde, niedergelassen haben, müssen den Förderungsantrag innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Sonderrichtlinie stellen, das ist bis spätestens 22. Februar 2016.
    Soweit sich Bestimmungen auf das Datum der ersten Niederlassung beziehen, gilt für solche Förderungswerber anstatt dessen das Datum der Erlassung der Sonderrichtlinie.

NEU:
Diese Regelung wurde nunmehr durch Erlass des BMLFUW vom 5. Oktober 2016 für Pächter von Onkel und Tanten vor 8. April 2014 ausgeweitet:

  • Förderwerber, die sich vor dem 8. April 2014 erstmalig auf einem Betrieb, der durch Pacht zwischen Verwandten in erster Seitenlinie (ausschließlich Onkel und Tanten) erworben wurde, niedergelassen haben, müssen einen Förderantrag bis spätestens 5. Oktober 2017 stellen. Soweit sich Bestimmungen auf das Datum der ersten Niederlassung beziehen, gilt für solche Förderwerber das Datum des Erlasses, somit der 5. Oktober 2016.
AktionFristen
AntragstellungBis höchstens 40 Jahre alt (Vollendung des 40. Lebensjahres).
Längstens bis 1 Jahr nach erster Niederlassung.
Bewilligung der Existenzgründungsbeihilfe und Zuschläge Nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen.
Erste TeilzahlungNach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plus Zahlung von Zuschlägen falls nachweise vorliegen
Mindestqualifikation FacharbeiterNachweis bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung zu erbringen (in Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers 3 Jahre)

Nachweis über 1,5 bAK bei Neugründung und 0,5 bzw. 1,0 bAK für Prämieneinstufung

Bis spätestens 3 Jahre nach erster Niederlassung
Umsetzungsbericht und Zahlungsantrag für 2. TeilbetragAb 3 Jahre nach erster Niederlassung bis spätestens 4 Jahre nach erster Niederlassung
Nachweis Meister oder höhere AusbildungBis 4 Jahre nach erster Niederlassung
Nachweis für EigentumsübergangBis 4 Jahre nach erster Niederlassung
Zweite TeilzahlungBis spätestens 5 Jahre nach 1. Teilzahlung – normal nach Erfüllung der Nachweise somit bis 4 Jahre nach erster Niederlassung
BehaltefristBewirtschaftung des Betriebes bis zur Letztzahlung aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung gewährleisten

Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?

Der Antrag ist von JunglandwirtInnen innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Burgenländische Landwirtschaftskammer, Abteilung III, 7000 Eisenstadt, einzureichen. 

Die Nachbeantragung der Zuschläge Eigentumsübergang und Meisterausbildung kann nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung berücksichtigt werden.

Formulare:

Vorhabensart 6.1.1 – „Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte“