Förderungsabwicklung, Informationen, Dokumente VHA 8.6.2

Erläuterungen zu 8.6.2

Förderungsziel: 

  • Verbesserung des Planungsinstrumentariums in der Forstwirtschaft

Förderungsgegenstand:
Erstellung oder Verbesserung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene

Förderung:

  • Gemäß Sonderrichtlinie Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten im Ausmaß von 40%
  • Mindestalter allenfalls bereits bestehender Pläne 10 Jahre
  • Erstellung durch befugte Fachkräfte
  • Förderwerber: Waldeigentümer

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Anerkennungsstichtag des Förderantrages als frühest möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor Anerkennungsstichtag (bei vollständig eingebrachtem Förderantrag Eingangsstempel der Bewilligungsstelle Amt der Burgenländischen Landesregierung ) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des  Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Es gelten die Sonderrichtlinie des Bundes "LE-Projektförderungen" des Programmes für ländliche Entwicklung (LE 2014-2020) und die Forstförderungsrichtlinie des Landes Burgenland.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach Durchführung eines Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

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