Projektförderungen im Naturschutz:

VHA 7.1.1 - Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes 

VHA 7.6.1 - Umsetzung - Erhaltung des ländlichen Erbes

VHA 16.5.2 - Stärkung der Zusammenarbeit von AkteurInnen und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes


Die Richtlinie des Landes Burgenland für die Förderung von Naturschutzprojekten im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 regelt die Förderungsabwicklung für jene Vorhaben, die aus Fördermitteln der EU und des Burgenlandes finanziert werden.

  • Zum Öffnen und Herunterladen der Richtlinie klicken Sie auf folgenden Link:
    "Landesrichtlinie Naturschutz"

    Die Projektförderungen der Vorhabensarten
  • Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes (7.1.1),
  • Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1.) 
  • Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes (16.5.2.)

stellen für die Programmperiode LE 2014-2020 den wichtigsten Finanzierungstopf für Projekte aus dem Naturschutzbereich dar. Mit Hilfe des sehr breit ausgelegten Förderinstruments können mit Ausnahme von Forschungsvorhaben nahezu sämtliche Maßnahmen, die bei der Planung, Umsetzung und Betreuung von Naturschutzprojekten anfallen, gefördert werden. Ein Förderschwerpunkt liegt in der finanziellen Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (insbesondere Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturparke und sonstige ökologische Schutzgebiete).

Einreichung von Projekten
Einreichstelle und Bewilligende Stelle für Naturschutz-Projektförderungen, die aus Fördermitteln der EU und des Burgenlands finanziert werden, ist die Abteilung 4 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

Förderungsvoraussetzungen:

VHA 7.1.1. und 7.6.1.:

  1. Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet;
  2. Das Vorhaben steht im Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (z.B. FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie (92/43/EWG), Nationalparkstrategie, Strategien der Natur- und Biosphärenparks u.ä).
  3. Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert.

VHA 7.6.1.C (Forst):

  1. Indikatorentabelle
  2. Vorhabensdatenblatt
  3. Evaluierungsdatenblatt
  4. Förderungsantrag

VHA16.5.2:

  1. Die Förderung wird nur neu geschaffenen Kooperationen oder bestehenden Kooperationen für eine neue Tätigkeit mit Pilotcharakter gewährt.
  2. Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet;
  3. Das Vorhaben entspricht den Zielen der FFH-Richtlinie (92/43/EWG), der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG), des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, weiteren Zielsetzungen der österreichischen Biodiversitätsstrategie, dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Neusiedler See- Seewinkel und der österreichischen Nationalparkstrategie oder des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege der Alpenkonvention, die konkret auf die Projektsituation abgestimmt sind. Wenn vorhanden, ist die Übereinstimmung mit den Zielen regionaler oder lokaler Pläne mit dementsprechenden für die biologische Vielfalt relevanten Entwicklungsstrategien erforderlich.
  4. Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert.

Förderungswerber/innen:

  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen
  3. Gebietskörperschaften
  4. sonstige FörderungswerberInnen, insbesondere Landnutzer, NGOs, Vereine, Schutzgebietsverwaltungen, Agrargemeinschaften, BewirtschafterInnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Nationalparkverwaltungen, Naturparkverwaltungen, Körperschaften öffentlichen Rechts, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie
  5. deren Zusammenschlüsse (im Folgenden Personenvereinigungen).

mit Niederlassung in Österreich, die ein Vorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen dieser Sonderrichtlinie verfolgen.

Förderungsabwicklung:
Förderungsanträge können laufend bei der Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt auf der Homepage des Landes periodisch Stichtage bekannt, zu welchen bis dahin eingelangte und vollständige Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene „Calls“ durchführen. Diese werden auf deren Homepage veröffentlicht.
Förderungsanträge können von der bewilligenden Stelle nur angenommen werden, wenn der Antrag insbesondere folgende Mindestinhalte aufweist:

  1. Name des Förderungswerbers/der Förderwerberin bzw. der vertretungsbefugten Person;
  2. Geburtsdatum/-daten des Förderungswerbers /der Förderwerberin bzw. der vertretungsbefugten Person;
  3. Zustelladresse;
  4. Kurzbezeichnung des Vorhabens;
  5. Unterschrift auf dem Antragsformular und auf der Verpflichtungserklärung.

Projektlaufzeit
Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von maximal drei Jahren bewilligt werden. Längere Laufzeiten sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Antragstellung
Das Antragsformular besteht aus einem allgemeinen Teil und einem Vorhabensdatenblatt.
Der allgemeine Teil des Antrags (Ausfüllhilfe Antrag) umfasst zwei Seiten und die Verpflichtungserklärung.

Zusätzlich zum Antragsformular und einer Kostendarstellung ist für die inhaltliche Beurteilung eine ausführliche Projektbeschreibung beizulegen (inkl. Beschreibung der Ausgangslage, Maßnahmen, messbaren/überprüfbaren Ziele mit Beschreibung der Methodik für die Zielerreichung sowie deren Überprüfung), die auf die einzelnen Auswahlkriterien der jeweiligen Vorhabensart (z.B. Lage des Projektgebietes bzw. inhaltlicher Bezug des Projektes,  Übereinstimmung mit der Prioritätenliste des Landes zum Download, Methodenwahl, etc.) Bezug nehmen muss.

Projektauswahlkriterien für die Ländliche Entwicklung 2014-2020

Neben der Kostendarstellung und Projektbeschreibung sind unter anderem die ausgefüllte und unterzeichnete

Weitere Beilagen sind der Checkliste – Beilagen zum Förderungsantrag zum Download zu entnehmen. Zusätzliche projektspezifische Beilagen können seitens der Förderstelle nachgefordert werden.
Für die Auswahl zur Förderung kommen nur Vorhaben in Betracht, die ordnungsgemäß eingereicht wurden und die im Programm definierten Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Anträge, die bis zum genannten Stichtag nicht oder nur unvollständig eingelangt sind, werden für das jeweilige Auswahlverfahren nicht berücksichtigt!

Hinweis bei Calls:
Wenn bis zum Ablauf der Einreichfrist nicht alle erforderlichen Beilagen und Nachweise vorliegen, muss der Antrag auf Fördermittel mangels Vollständigkeit abgelehnt werden.

Kostenanerkennung
Anrechenbare Kosten sind Kosten, die dem Förderungswerber ab Antragstellung erwachsen. Der früheste mögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung ist jenes Datum, das von der bewilligenden Stelle im Bestätigungsschreiben zur Annahme des Förderungsantrags genannt ist.

Abrechnung
Die Zahlungsanträge können mit den grundsätzlich zu verwendenden Zahlungsantragsformularen laufend bzw. zu den in den Genehmigungsschreiben genannten Stichtagen/Zeiträumen bei der Bewilligenden Stelle eingereicht werden. Eine Auszahlung von Fördermitteln ist nur nach Vorlage eines Zahlungsantrages samt den erforderlichen Beilagen möglich.

Der Zahlungsantrag wird erst nach Genehmigung eines Vorhabens angenommen. 

WICHTIG:
Bei den Belegaufstellungen dürfen die Makros nicht entfernt werden, da sonst eine Weiterbearbeitung durch die Förderstelle nicht möglich ist.
Die Auszahlung von Fördermittel  erfolgt durch die Agrarmarkt Austria nach Prüfung der Zahlungsantragsunterlagen durch die jeweils zuständige Bewilligende Stelle.

Publizitätsbestimmungen
Der Förderungswerber hat die Öffentlichkeit im Sinn der Transparenz durch geeignetes Publizitätsmaterial über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Landes Burgenland zu informieren.
Die dazu einzuhaltenden und anzuwendenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind im "Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen LE 14-20"  zusammengefasst. Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMNT.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://info.bmlrt.gv.at/themen/landwirt-schaft/eu-agrarpolitik-foerderungen/laendl_entwicklung/foerderinfo/publizitaetsbe-stimmungen.html bzw. https://info.bmlrt.gv.at/service/foerderungen/publizitaets-massnahmen/ELER-foerderung.html 

Gestaltungselemente
Folgende Logoleiste ist so zu verwenden, dass insbesondere Schriften mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen (wobei ein Mindestbereite von 7cm zu gewährleisten ist):

Logo zum Download (.png)

Titelblätter von Printprodukten müssen einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung des Landes und der Europäischen Union aufweisen. Die Logoleiste soll daher eine in Relation zum Format des Printprodukts angemessene Größe haben und ist bei Bedarf proportional zu vergrößern. 
Kann die Logoleiste aus Platzgründen nicht angewendet werden, so ist folgender Wortlaut als Informationsmaßnahme anzuführen: "Mit Unterstützung des Burgenlandes und der Europäischen Union".

Für Rückfragen zum Inhalt des Calls kann das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4 kontaktiert werden.

Aktuelle Aufrufe zur Einreichung von Förderanträgen sind unter den Verlautbarungen zu LE-Förderungen zu finden.