Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen bis zu 90 Tage befristeten Heimaufenthalt zur Rekonvaleszenz, etwa nach Krankenhausaufenthalten oder wegen urlaubsbedingter bzw. anderer vorübergehender Verhinderung sonst pflegender Angehöriger. Kurzzeitpflege ist ein Beitrag, pflegende Angehörige zu entlasten und die häusliche Pflege zu stützen und längerfristig möglich zu machen. Sie soll somit auch kurzfristige Engpässe in der häuslichen Pflege überbrücken und die Aufnahme der pflegebedürftigen Menschen in Langzeitpflege vermeiden oder zumindest längerfristig hinauszögern.

Richtlinien des Landes Burgenland zur Forderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen

Präambel

Auf Grundlage der §§ 33, 36 und 37 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 – Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten eine Förderung zur Inanspruchnahme von Kurzeitpflege gewähren. Ziel der Förderung ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die häusliche Pflege zu stützen sowie längerfristig möglich zu machen. Sie soll kurzfristige Engpässe in der häuslichen Pflege überbrücken und die Aufnahme der pflegebedürftigen Menschen in stationäre Langzeitpflege oder in ein Krankenhaus vermeiden oder zumindest länger hinauszögern. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1
Begriffsbestimmungen

Unter Kurzzeitpflege im Sinne dieser Richtlinien versteht man gemäß § 3 Z 9 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der geltenden Fassung,  die vorübergehende Unterbringung, Pflege und Betreuung von betagten, hilfsbedürftigen oder behinderten Menschen bis zu 90 Tagen zur Rekonvaleszenz oder während des Urlaubs oder Krankheit der betreuenden bzw. pflegenden Person, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder wegen urlaubsbedingter und anderer vorübergehender Verhinderung eines pflegenden Angehörigen.

§ 2
Grundsätze

  1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden.
  2. Wenn die pflegebedürftige Person während oder nach der Kurzzeitpflege oder während der Bearbeitungszeit des Antrages verstirbt, kann die Förderung an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an ein Kind oder an eine Person, die die Kurzzeitpflege nachweislich bezahlt hat, ausbezahlt werden.
  3. Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3
Fördergeber und Förderwerber

  1. Fördergeber ist das Land Burgenland.
  2. Antragsberechtigt sind betagte, hilfsbedürftige oder behinderte Menschen (Förderwerber), wenn sie
    1. die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, erfüllen,
    2. im Förderzeitraum ihren Hauptwohnsitz hatten oder sie vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ihren Hauptwohnsitz im Burgenland hatten und nur zum Zwecke der Kurzzeitpflege ihren Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten und
    3. zumindest Pflegegeld gemäß der Pflegestufe 3 oder im Falle einer nachweislichen demenziellen Erkrankung zumindest Pflegegeld gemäß der Pflegestufe 1 gemäß den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, erhalten. Abweichend davon, ist kein Pflegegeldbezug erforderlich, sofern die Kurzzeitpflege der Rekonvaleszenz dient.

§ 4
Fördervoraussetzungen

  1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur gewährt werden, sofern eine Kurzzeitpflege im Sinne des § 1 vorliegt und die Notwendigkeit für eine solche Kurzzeitpflege gemäß Abs. 3 nachgewiesen werden kann.
  2. Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur gewährt werden, wenn sie zumindest durchgehend 4 Tage dauert. Im Laufe eines Jahres können mehrere Kurzzeitpflegeperioden gefördert werden, deren Gesamtdauer maximal 90 Tage pro Kalenderjahr betragen darf. Die Kurzzeitpflege darf auch bei Jahreswechsel nicht länger als 90 Tage ununterbrochen andauern.
  3. Als Begründung der Notwendigkeit der Kurzzeitpflege werden anerkannt:
    1. Für die Rekonvaleszenz nach einem Krankenhausaufenthalt,
    2. Eine urlaubsbedingte oder sonstige Verhinderung eines pflegenden Angehörigen gemäß Abs. 4, wenn kein Leistungsanspruch nach § 21a Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, besteht.
  4. Als sonstige Verhinderung eines pflegenden Angehörigen sind vorübergehende Verhinderungen aufgrund von Krankheit, Kuraufenthalt oder Umbaumaßnahmen am Haus zu verstehen.
  5. Die Notwendigkeit ergibt sich aus einem Entlassungsbrief des Krankenhauses zur Unterbringung einer Person zur Kurzzeitpflege in einer Sozialeinrichtung. Dies gilt nicht für die urlaubsbedingte oder sonstige Verhinderung eines pflegenden Angehörigen gemäß Abs. 3 Z 2.
  6. Die Pflege und Betreuung im Rahmen der Kurzzeitpflege hat in einer Sozialeinrichtung, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen bewilligt ist, oder in Form von Kurzzeitpflege zu Hause zu erfolgen. 
  7. Wenn in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist, kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen benachbarter Bundesländer in Anspruch genommen werden.
  8. Sind bei Verhinderung pflegender Angehöriger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bundesförderung für pflegende Angehörige gemäß § 21a Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, erfüllt, dann ist vor der Antragstellung beim Land Burgenland ein entsprechendes Förderansuchen beim Sozialministeriumservice einzubringen.

§ 5
Förderhöhe und Kostenbeitrag

  1. Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann eine Förderung von maximal 124, 91,- Euro pro Tag gewährt werden.
  2. Die pflegebedürftige Person hat für die Kurzzeitpflege einen Kostenbeitrag zu leisten.
  3. Die Höhe der Förderung ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten der Kurzzeitpflege und dem nach Abs. 4 zu ermittelnden Kostenbeitrag, jedoch maximal in der Höhe der tatsächlichen Kosten sowie maximal in der Höhe des Förderbeitrages gemäß Abs. 1.
  4. Für die Berechnung der Kostenbeitrags pro Kurzzeitpflegetag wird herangezogen
    1. der 30. Teil des monatlichen Pflegegeldbetrages der anspruchsberechtigten Person abzüglich eines Taschengeldes in Hohe von 10% der Pflegegeldstufe 3 sowie
    2. der 30. Teil von 80% des monatlichen Nettoeinkommens der anspruchsberechtigten Person.
  5. Bei verheirateten Personen ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, der Kostenbeitrag pro Kurzzeitpflegetag setzt sich dann wie folgt zusammen:
    1. aus dem Pflegegeld gemäß Abs. 4 Z 1 sowie
    2. aus dem 30. Teil von 80% jenes Teiles des Einkommens beider Ehegatten, welcher über dem Nettobetrag des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Einzelpersonen liegt.
  6. Als monatliches Nettoeinkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (Gehalt, Pension, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen, etc.) der anspruchsberechtigten Person anzusehen. Dabei finden der 13. und 14. Pensionsbezug und das Bundespflegegeld keine Berücksichtigung.
  7. Fallen während der Kurzzeitpflege Aufenthaltstage im Krankenhaus an, dann ruht das Pflegegeld ab dem der Aufnahme folgenden Tag. Daher sind die Tage des Pflegegeldruhens bei der Berechnung des Kostenbeitrags aus dem Pflegegeld beitragsmindernd zu berücksichtigen.
  8. Eine allfällig gebührende Bundesförderung für pflegende Angehörige gemäß § 21a Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 251/2021, vermindert die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege in der Gesamthöhe dieses Bundesförderung.

§ 6
Verfahren und Zuständigkeit

  1. Für die Entscheidung über Leistungen nach diesen Richtlinien ist die Landesregierung zuständig.
  2. Die Förderung kann nur auf Antrag der Förderwerberin oder des Förderwerbers gewährt werden. Das Formblatt „Antrag auf Förderung der Kurzzeitpflege“ (Anlage A) ist integrierender Bestandteil dieser Richtlinien und ist als Förderantrag zu verwenden. Es ist vollständig auszufüllen und zu unterfertigen. Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6, einzubringen.
  3. Die Frist für die Antragstellung beträgt 6 Monate nach Beendigung der Kurzzeitpflege. Verspätete Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass sie oder ihn kein oder nur ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft. Über die Zulässigkeit der Antragstellung hat die Behörde im Einzelfall zu entscheiden.
  4. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. der Meldezettel der Förderwerberin oder des Förderwerbers oder der Pflegeperson oder ein Nachweis über den dauernden Aufenthalt;
    2. ein Nachweis über die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege bzw. der Entlassungsbrief des Krankenhauses über die Notwendigkeit zur Unterbringung einer Person in Kurzzeitpflege bei Rekonvaleszenz nach einem Krankenhausaufenthalt;
    3. die Rechnung über die Kurzzeitpflege (Original oder Kopie) und eine Zahlungsbestätigung;
    4. Einkommensnachweise bzw. Kontoauszüge der Förderwerberin oder des Förderwerbers und bei Paaren von beiden Partnern;
    5. der letztgültige Pflegegeldnachweis;
    6. gegebenenfalls den Heimvertrag;
    7. gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung.

§ 7
Entscheidung über den Antrag

  1. Die Landesregierung kann eine Förderung nach diesen Richtlinien nur gewähren, wenn Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes gewährleistet sind und der Förderzweck nicht auf andere Art und Weise erzielt werden kann.
  2. Die Förderwerberin und der Förderwerber haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesen Richtlinien nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist.
  3. Falls bei anderen Kostenträgern Förderungen für gleichartige oder ähnliche Leistungen beantragt wurden oder werden, ist dies bekannt zu geben und im Falle einer zugesprochenen Förderung gegenüber der Behörde zu belegen.

    Insbesondere ist das zu beachten: ANSUCHEN für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger gemäß § 21a des Bundespflegegeldgesetzes, einzubringen beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland. 
    Abrufbar unter:https://sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/Pflegende_Angehoerige/Unterstuetzung_fuer_pflegende_Angehoerige.de.html
     
  4. Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann befristet, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden, um sicherzustellen, dass die Fördermittel widmungsgemäß eingesetzt werden. Die Förderung kann nur unter solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden, die der Eigenart der zu fördernden Maßnahme entspricht.

§ 8
Einstellung, Rückforderung und Zurückbehaltung der Kostenbeiträge

Die Förderung kann eingestellt, rückgefordert oder zurückbehalten werden, wenn die Förderwerberin oder der Förderwerber

  1. eine Förderung unrechtmäßig erhalten hat;
  2. wesentliche Umstände über die Antragsberechtigung oder Fördervoraussetzungen verschwiegen hat;
  3. unwahre Angaben gemacht hat;
  4. die Fördervoraussetzungen schuldhaft nicht eingehalten hat;
  5. die Förderung widmungswidrig verwendet hat.

§ 9
Datenschutz

  1. Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Bearbeitung und Abwicklung des Antrages aufgrund der gegenständlichen Richtlinien des Landes Burgenland. 
  2. Eine Weitergabe an Dritte (insbesondere Unternehmen, die Daten zu kommerziellen Zwecken verarbeiten) findet nicht statt. Personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies durch gesetzliche Pflichten nötig ist. Daten werden nur solange gespeichert, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder allfällige Rechtsansprüche noch nicht verjährt sind.
  3. Unter den Voraussetzungen des anwendbaren geltenden Rechts hat die Förderwerberin oder der Förderwerber das Recht auf Auskunft über die erhobenen Daten, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Weiters besteht das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 2016/679, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, Telefon: 057-600, E-Mail: anbringen@bgld.gv.at. 

Alternativ können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die KPMG Security Services GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, Email: post.datenschutzbeauftragter@bgld.gv.at, wenden.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Diese Richtlinien treten durch Beschluss der Burgenländischen Landesregierung mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die am 24.03.2015 beschlossenen Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen außer Kraft.
  3. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt kundgemacht und auf der Homepage des Landes Burgenland unter http://www.burgenland.at/ veröffentlicht.