Informationen zu Antrag auf Förderung betreffend die Auszahlung der Mittel nach dem Entgelterhöhung-Zweckzuschussgesetz

Antragstellung:
Die Anträge können für das Jahr 2022 und für das Jahr 2023 bis längstens 28.02.2023 eingebracht werden. Für das Jahr 2024 sind die Anträge bis längstens 31.03.2024 einzubringen. Verspätete Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass sie oder ihn kein oder nur ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft.

Die Richtlinien regeln die Förderung für die Jahre 2022, 2023 und 2024.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Krankenanstalten
  • Teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege
  • Träger der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste
  • Träger der mobilen, teilstationären und stationären Behindertenhilfe
  • Kuranstalten

Wer bekommt die Entgelterhöhung?

  • Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
  • Angehörige der Pflegefachassistenz
  • Angehörige der Pflegeassistenz
  • Angehörige der Sozialbetreuungsberufe (Diplom-SozialbetreuerInnen, Fach-SozialbetreuerInnen, HeimhelferInnen)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Träger müssen zumindest eine Person aus dem Pflege- und Betreuungspersonalbereich angestellt haben
  • Die Förderung für das Jahr 2022 kann nur gewährt werden, wenn der Beschäftigte zwischen 01.11.2022 und 31.12.2022 unselbstständig tätig ist
  • Der Träger muss die zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden verwenden. Für das Jahr 2022 hat der Träger die Mittel in Form einer Einmalzahlung und für das Jahr 2023 und 2024 14 Mal jährlich in Höhe von 175,71 Euro brutto pro vollzeitäquivalentbeschäftigte Person an die Entgeltempfänger auszuzahlen
  • Eine Förderung für das Jahr 2023 und 2024 kann für den jeweiligen Zeitraum in einem Beschäftigungsmonat nur dann gewährt werden, wenn der unselbstständig Beschäftigte einen Entgeltanspruch auf Basis einer entgeltgestaltenden Vorschrift hat

Föderzeitraum:
Die Träger sind verpflichtet, für das Jahr 2022 und für das Jahr 2023 bis längstens 28.02.2023 und für das Jahr 2024 sind die Anträge bis längstens 31.03.2024 der Abteilung 6 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung 1. die Gesamtzahl der Entgeltempfänger sowie die Gesamtsumme der ausbezahlten Entgelterhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit; und 2. eine schriftliche Bestätigung des Trägers, dass sämtliche Personen das ihnen gebührende erhöhte Entgelt vom Träger tatsächlich erhalten haben samt Datum der Auszahlungen an die Entgeltempfänger, zu übermitteln.

Zudem ist der Träger verpflichtet, der Abteilung 6 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die entgeltgestaltenden Vorschriften bis zum 28.02.2023 vorzulegen.

Förderhöhe:
Für das Jahr 2022 ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.000,00 brutto inklusive Dienstgeberabgaben pro vollzeitäquivalentbeschäftigte Person und ab 01.01.2023 14 Mal jährlich ein Betrag in der Höhe von monatlich € 175,71 brutto inklusive Dienstgeberabgaben pro vollzeitäquivalentbeschäftigte Person

Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen, Zuschlägen sowie Auf- und Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.

Benötigte Unterlagen:
Bei Antragstellung ist eine Auflistung der Summe an Vollzeitäquivalenten und Köpfen (unterteilt in Vollzeit/Teilzeit) gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit unter Verwendung der Beschäftigtenliste (Excel Liste) sowie eine unterfertigte Selbsterklärung des jeweiligen Trägers, die ihm zu Verfügung gestellten Mittel zweckgemäß zu verwenden, anzuschließen.